Anhang 8: Ausnahmsweise im Stundenlohn beschäftigte Mitarbeitende

1. Berechnung von Zuschlägen auf Stundenlohn für Feier- und Ruhetage:

Grundsatz: Werden dem Mitarbeitenden die auf Feier- und Ruhetage entfallenden Arbeitszeiten mit der für diese Tage im Jahresarbeitszeitkalender vorgesehenen Anzahl Stunden effektiv wie Arbeitszeit vergütet, so ist kein weiterer Lohnzuschlag für Feiertage und Ruhetage zu bezahlen.

Bezahlung eines Zuschlages mit durchschnittlichem Prozentsatz: Erfolgt keine effektive Auszahlung der Feier- und Ruhetage als Arbeitszeit, so kann der Betrieb allen im Stundenlohn beschäftigten Mitarbeitenden gleichbleibend einen durchschnittlichen Prozentsatz von 3.59 % als Feiertagszuschlag bezahlen. Der Zuschlag berechnet sich auf dem Brutto-Grundlohn.

Bezahlung eines Zuschlages mit genau berechnetem Prozentsatz: Erfolgt keine effektive Auszahlung der Feier- und Ruhetage als Arbeitszeit, so kann der Betrieb alternativ auch in jedem Jahr einen in Abhängigkeit der Anzahl der zu entschädigenden Feiertage und in Abhängigkeit vom Ferienanspruch des im Stundenlohn beschäftigten Mitarbeitenden genau berechneten Feiertagszuschlag zu folgenden Prozentsätzen bezahlen:

Wechsel der Auszahlungsmethode: Ein Wechsel der Berechnungsmethode (von pauschal 3.59 % zu genauer Berechnung und umgekehrt) oder ein Wechsel der Auszahlungsmethode (von Zuschlagszahlung zu effektiver Auszahlung und umgekehrt) ist nur per 1. Januar eines Kalenderjahres zulässig, in welchem mindestens 8 der nach GAV Holzbau zu entschädigenden Feier- und Ruhetage auf einen Werktag fallen.

 

2. Flexibilität durch Gleitstunden bei im Stundenlohn beschäftigten Mitarbeitenden:

Zulässige maximale monatliche und kumulierte Gleitstundensaldi: Bei im Stundenlohn beschäftigten Mitarbeitenden bemessen sich die zulässigen Gleitstundensaldi von 20 oder 10 Stunden pro Monat nach Massgabe ihres Anstellungsgrades pro rata. Ist ein Anstellungsgrad nicht vertraglich festgelegt, so bemisst sich der zulässige Gleitstundensaldo nach dem festzustellenden Beschäftigungsgrad der vorangegangenen 3 Monate.

Ermitteln der Gleitstunden: Die Gleitstunden eines im Stundenlohn beschäftigten Mitarbeitenden werden durch Vergleich seiner täglich geleisteten Arbeit mit der im betrieblichen Jahresarbeitszeitkalender für diesen Tag vorgesehenen Normalarbeitszeit ermittelt.

Teilzeitmitarbeitende im Stundenlohn: Bei Teilzeitarbeitsverhältnissen von im Stundenlohn beschäftigten Mitarbeitenden ist die im Normalarbeitszeitkalender eingetragene Stundenzahl nach Massgabe des vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrades zu reduzieren.

3. Ferienzuschlag bei im Stundenlohn beschäftigten Mitarbeitenden:

Werden einem im Stundenlohn beschäftigten Mitarbeitenden dessen Ferientage nicht effektiv bei Anfall bezahlt, so sind ihm für jede Stunde geleisteter Normalarbeitszeit die in Art. 14b GAV Holzbau festgelegten Lohnzuschläge von 10.64 % (bei einem Ferienanspruch von 25 Tagen) resp. 13.04 % (bei einem Ferienanspruch von 30 Tagen) zu bezahlen. Der Zuschlag ist dabei auf dem Grundlohn zu berechnen.

Auf den gemäss Art. 18b und Art. 18c GAV mit Einverständnis des Mitarbeitenden ausbezahlten Gleitstunden, Mehrstunden und Mehrstundenzuschlägen sind keine Ferienentschädigungen geschuldet.

4. Berechnung für einen Stundenlohn:

Der Grundlohn pro Stunde errechnet sich aus dem durch die durchschnittliche monatliche Normalarbeitszeit von 182.5 Stunden dividierten Monatslohn. Diesem Grundlohn sind – falls keine effektive Bezahlung dieser Tage erfolgt – Zuschläge für Ferientage und Feiertage nach Art. 14 und Art. 16 i.V.m. GAV-Anhang 8 hinzuzuzählen. Aus der Summe von Grundlohn, Ferienzuschlag und Feiertagszuschlag wird ein Zwischentotal gebildet. Dazu ist der 13. Monatslohn in Höhe von 8.33 % hinzuzuzählen.