33. Arbeitsverhinderung wegen Erfüllung von gesetzlichen Pflichten

Mitarbeitende haben während der Dauer der Rekrutenschule sowie während der Grundausbildung Zivilschutz Anspruch auf folgende Entschädigung (bezogen auf den Bruttolohn):

  • Ledige 50 %
  • Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten 80 %

Leistete der Mitarbeitende den Militärdienst an einem Stück (Durchdiener) oder wechselt er von der Rekrutenschule in einen Beförderungsdienst (z.B. Unteroffiziersschule), so bestimmt sich sein Anspruch nach Abschluss der Grundausbildung nach Art. 33b.

Mitarbeitende haben während der Dauer der übrigen, nicht in Art. 33a genannten obligatorischen Militär-, Rekrutierungs-, Schutz- oder Zivildiensteinsätzen in Friedenszeiten Anspruch auf folgende Entschädigung (bezogen auf den Bruttolohn):

Ledige ohne Unterstützungspflichten:

  • In den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr100 %
  • Ab 5. Woche 50 %

Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten:

  • In den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr 100 %
  • Ab 5. Woche 80 %

[aufgehoben]

Der Anspruch auf die Entschädigung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Einrücken mehr als drei Monate gedauert hat oder eingerechnet Militär-, Rekrutierungs-, Schutz- oder Zivildienst mehr als drei Monate dauert. Artikel 324a OR bleibt vorbehalten.

Abwesenheiten nach Artikel 33 GAV werden mit 8.4 Stunden pro Tag oder der im Jahresarbeitszeitkalender für diesen Tag vorgesehenen Normalarbeitszeit berechnet.

Die Entschädigung der EO fällt im Umfang der Lohnfortzahlung dem Arbeitgebenden zu.