60. GAV Kündigungsbestimmungen

Jede Vertragspartei hat das Recht, unter Einhaltung der Kündigungsformalitäten nach Artikel 356c OR den Vertrag für sich zu kündigen. Der Gesamtarbeitsvertrag Holzbau gilt als aufgelöst, wenn die Arbeitgeberorganisation oder mindestens zwei Arbeitnehmerorganisationen den Vertrag gekündigt haben.