56. Mediationsverfahren

Die Vertragsparteien verpflichten sich vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, ein Mediationsverfahren durchzuführen, mit dem Ziel, Differenzen einvernehmlich beizulegen. Über das Verfahren einigen sich die Parteien einvernehmlich. Sollten sie hierzu ausser Stande sein, können sie die Schweizerische Paritätische Berufskommission Holzbau (SPBH) anrufen und um die Bestimmung eines Mediators ersuchen.