55. Anschlussverträge

Die Vertragspartner des GAV Holzbau sind berechtigt, Anschlussverträge mit anderen Organisationen abzuschliessen, wenn alle Vertragsparteien ihr schriftliches Einverständnis dazu erteilen und die Voraussetzungen zur Allgemeinverbindlichkeit des Gesamtarbeitsvertrages Holzbau nicht beeinträchtigt werden.

Es ist den Vertragsparteien des GAV Holzbau und ihren Sektionen oder Untergruppierungen ausdrücklich untersagt, in der Holzbaubranche gleich- oder anderslautende lokale Gesamtarbeitsverträge oder vom GAV Holzbau abweichende Bestimmungen zu vereinbaren.