17. Gleitstunden

Gleitstunden sind zuschlagsfrei und erlauben, gegenüber der im Arbeitszeitkalender vorgegebenen Normalarbeitszeit im Sinne von Mehr- oder Minderarbeitszeit abzuweichen. Sie tragen zur Erhöhung der Arbeitszeitflexibilität für Arbeitgebende und Mitarbeitende bei.

Ziel ist, kurzfristige Auslastungsschwankungen der Betriebe auszugleichen oder individuelle Kurzabsenzen von Mitarbeitenden durch einen laufenden Gleitstundensaldo zu ermöglichen.

Werden Gleitstunden aufgebaut oder eingezogen, informieren sich Arbeitgebende und Mitarbeitende gegenseitig über die Auswirkungen im Gleitstundensaldo. Der aktuelle Gleitstundensaldo ist monatlich schriftlich auf der Lohnabrechnung oder einem Beiblatt zur Lohnabrechnung auszuweisen. Wird der Gleitstundensaldo elektronisch geführt, ist der aktuelle Gleitstundensaldo per Ende Monat unveränderlich festzuhalten. Der Mitarbeitende muss Einsicht in den elektronischen Gleitstundensaldo sowie jederzeit auch rückwirkend die Möglichkeit haben, den Nachweis des Gleitstundensaldos in elektronischer oder schriftlicher Form zu beziehen.

Die Leistung von Gleitstunden erfolgt unter Mitentscheid der Mitarbeitenden.

Die Gesamtheit der Gleitstunden pro Monat darf bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37.5 bis 45 Arbeitsstunden nicht mehr als 20 Stunden betragen. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37.5 bis 47.5 Arbeitsstunden dürfen die Gleitstunden während des ganzen Jahres nicht mehr als 10 Stunden pro Monat betragen. Bei Teilzeitmitarbeitenden bemessen sich die zulässigen Gleitstundensaldi von 20 oder 10 Stunden pro Monat nach Massgabe des Anstellungsgrades pro rata.

Betriebe, welche ihren Sitz in Berggebieten haben, in welchen das Arbeiten entweder aufgrund einer Bau- resp. Aushubsperre (kommunale Bau- und Nutzungsordnungen) oder witterungsbedingt nicht das ganze Jahr hindurch möglich ist und welche ihre Arbeiten vorwiegend in diesen Berggebieten ausführen, haben die Möglichkeit, bei der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Holzbau (SPBH) um eine Genehmigung für erhöhte Arbeitszeitflexibilität für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten nachzusuchen, um die maximal zulässige Gleitstundenzahl pro Monat für Mitarbeitende in einem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis zu erhöhen. Die mit der Erhöhung der Gleitstunden einhergehende Verlängerung der Arbeitszeiten ist nur in den Grenzen des Arbeitsgesetzes, insbesondere unter Beachtung der Art. 9 Abs. 3 ArG und Art. 22 ArGV1 zulässig.

Wird die Genehmigung für erhöhte Arbeitszeitflexibilität nach Art. 17f GAV von der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Holzbau (SPBH) erteilt, darf die Gesamtheit der Gleitstunden pro Monat bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 37.5 bis 45 Arbeitsstunden bis zu 36 Stunden betragen. Bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 37.5 bis 47.5 Arbeitsstunden darf die Gesamtheit der Gleitstunden pro Monat bis zu 26 Stunden betragen. Während des bewilligten Zeitraums erhöhter Arbeitszeitflexibilität darf der in Art. 17h GAV festgelegte maximal zulässige kumulierte Gleitstundensaldo von 100 Stunden während höchstens drei aufeinanderfolgenden Monaten überschritten werden. Die Überschreitung des maximal zulässigen kumulierten Gleitstundensaldos muss zwingend innert den drei der Überschreitung nachfolgenden Monaten soweit durch Gewährung von Freizeit kompensiert werden, dass der GAV-konforme Zustand nach Art. 17h wieder hergestellt ist. Dies gilt auch für den Fall, dass der Zeitraum erhöhter Arbeitszeitflexibilität zum Ende des dritten Monats der Überschreitung noch andauert. Eine Auszahlung der über dem zulässigen Saldo von 100 Stunden liegenden Gleitstunden ist dabei unzulässig.

Der maximale kumulierte Gleitstundensaldo für Mitarbeitende darf zu keiner Zeit mehr als 100 Plusstunden oder 50 Minusstunden betragen. Bei einem Teilzeitpensum reduzieren sich die maximal zulässigen Gleitstundensaldi nach Massgabe des vereinbarten Arbeitspensums. Wird der maximale kumulierte Gleitstundensaldo überschritten, entstehen zuschlagspflichtige Mehrstunden gemäss Art. 18c GAV.

Die vorstehenden Bestimmungen des Artikel 17 GAV über die Gleitstunden gelten auch für Arbeitsverhältnisse, welche ausnahmsweise auf Stundenlohnbasis abgeschlossen werden. Arbeitgebender und Mitarbeitender haben zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses den Beschäftigungsgrad zu bestimmen. Die Normalarbeitszeit des Mitarbeitenden richtet sich nach diesem Beschäftigungsgrad.

Absenzen werden unabhängig von ihrer Art mit der für diesen Tag im Jahresarbeitszeitkalender ausgewiesenen Normalarbeitszeit oder mit 8.4 Stunden erfasst.