Mitarbeiter- & Lohndeklaration

Mit der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV Holzbau besteht für Holzbaubetriebe die Pflicht, einmal jährlich der SPBH eine Mitarbeiter- und Lohndeklaration (Selbstdeklaration, Art. 51b GAV) einzureichen. Die Mitarbeiter- und Lohndeklaration dient

  • der Prüfung der Unterstellung des Betriebes (Art. 2 GAV);
  • der Prüfung der Unterstellung und Einstufung von Mitarbeitenden (Art. 3 GAV);
  • der flächendeckenden Mindestlohnkontrolle (Art. 25 GAV);
  • der Berechnung der Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträgen (Art. 51a GAV);
  • der Finanzierung des Vollzuges sowie des GAV Bildungsfonds (Art. 53 GAV) sowie
  • zusammen mit anderen Datenquellen der Ausstellung von GAV-Bescheinigungen auf der ISAB-Plattform und
  • der Erstellung der Mitarbeiter- und Lohnstatistik.

Umsetzungsplattform GAV Holzbau

Für die Erstellung der Mitarbeiter- und Lohndeklaration, die Umsetzung des GAV sowie die Führung des Betriebes in personellen und administrativen Belangen stellt die SPBH den Holzbaubetrieben die Umsetzungsplattform GAV Holzbau zur Verfügung. Darauf enthalten sind unter anderem Formulare und Hilfsmittel zur Erstellung eines Arbeitsvertrages, zum Erfassen von Arbeitszeiten und zum Berechnen von Ferien- sowie Gleitstundensaldi.

Rückerstattung Vollzugs- und Bildungskostenbeitrag

In vertragsschliessenden Arbeitnehmerorganisationen (Unia, Syna, Kaufmännischer Verband und Baukader Schweiz) organisierte Mitarbeitende und die im Verband Holzbau Schweiz organisierten Arbeitgebenden erhalten eine Rückerstattung ihrer Vollzugs- und Bildungskostenbeiträge, da sie durch ihre Mitgliederbeiträge wesentlich an die Vollzugs- und Bildungskosten beitragen. Die Rückerstattungen betragen 0.5% der SUVA-Lohnsumme, jedoch max. 80% des Verbandsbeitrages (Art. 53f GAV).

Arbeitgebende (Mitglied von Holzbau Schweiz)
Die Rückerstattung für Arbeitgebende erfolgt als Abzug direkt auf der Rechnung für Vollzugs- und Bildungskostenbeiträge (0.5%).

Arbeitnehmende (Mitglied von Unia, Syna, Kaufmännischer Verband und Baukader Schweiz)
Mitarbeitende, welche Mitglied einer Arbeitnehmerorganisation sind, können mittels Einreichung des Formulars «Rückerstattung Vollzugskosten GAV Holzbau für Arbeitnehmende» die Rückerstattung ihrer geleisteten Beiträge ersuchen. Die Rückerstattungsformulare sind jährlich vom Arbeitgebenden unaufgefordert zu Beginn des Jahres für alle Mitarbeitenden auszufüllen. Die kontrollierten und unterschriebenen Formulare sind den Mitarbeitenden abzugeben und nicht der SPBH einzureichen. Mitarbeitende können anschliessend die Formulare der Arbeitnehmerorganisation zustellen, bei welcher eine Mitgliedschaft besteht.

Support

Bei Fragen erreichen Sie uns unter der Nummer 044 360 37 85 oder per Mail an LD@spbh.ch