rechtliche Grundlagen

Gemäss Artikel 2 des Entsendegesetzes (EntsG) müssen die Arbeitgeber den entsandten Arbeitnehmern mindestens die Arbeits- und Lohnbedingungen garantieren, die in Bundesgesetzen, Verordnungen des Bundesrates, allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen und Normalarbeitsverträgen im Sinne von Artikel 360a OR garantieren.

Gemäss Art. 7 lit. a EntsG sind für die Kontrollen über die Einhaltung der allgemein verbindlichen Gesamtarbeitsverträge die mit der Durchsetzung des GAVs betrauten paritätischen Organe zuständig. In der Holzbaubranche wurde die Schweizerische Paritätische Berufskommission mit der Durchsetzung des GAVs Holzbau betraut. Weiter berechtigt das Entsendegesetz die mit der Durchsetzung des Vertrages betrauten paritätischen Organe zur Verhängung einer Konventionalstrafe und zur Auferlegung der Kontrollkosten, wenn der entsprechende GAV eine solche Möglichkeit vorsieht. Der GAV Holzbau sieht gemäss Artikel 50a die Möglichkeit einer Sanktionierung vor, wenn Vertragsverstösse festgestellt werden.

Geltungsbereich Betrieb (welche Tätigkeiten sind dem GAV Holzbau unterstellt)

Im Entsendebereich wird die Unterstellung nach dem Gepräge der ausgeführten Arbeiten auf der Baustelle ermittelt (Vorortprinzip). Wenn ein Entsendebetrieb Arbeiten von verschiedenen Branchen ausführt, muss ermittelt werden, welche Tätigkeit am stärksten zu gewichten ist. Beispiel: Eine Firma muss den Dachstock erhöhen und ausbauen (Holzbau), zusätzlich werden auch die Fenster montiert (Schreiner). In diesem Fall wären alle Arbeiten dem Holzbau zu unterstellen, da der wichtigste Teil der ausgeführten Arbeiten dem GAV Holzbau unterstellt ist.
Folgende Arbeiten fallen unter den Geltungsbereich des GAVs Holzbau (siehe Art. 2 GAV Holzbau):

  • holzbaugewerbliche Boden-, Wand- und Dachkonstruktionen
  • vorfabrizierte Holzbausysteme
  • holzbaugewerbliche Abbundleistungen
  • holzbaugewerbliche Unterkonstruktionen
  • holzbaugewerbliche Wärmedämmungen
  • holzbaugewerbliche äussere und innere Bekleidung
  • holzbaugewerbliche Treppen und holzbaugewerbliche Oberflächenbehandlungen auf Tragkon-struktionen und Bekleidungen

Betriebe, die nur folgende Leistungen erbringen, sind nicht zu unterstellen:

  • Herstellung und/oder Verkauf von Sägereiprodukten
  • Herstellung und/oder Montage von Doppel- und Hohlraumböden
  • Herstellung und/oder Verlegung von Parkettböden

Geltungsbereich Mitarbeiter (welche Mitarbeitenden sind dem GAV Holzbau unterstellt)

Der GAV Holzbau gilt für alle Mitarbeitenden inklusive der Lehrlinge und Kadermitarbeitenden. Ausgenommen sind nur Geschäftsführer, höhere Kadermitarbeitende mit weitreichenden Befugnissen, Holzbau-Ingenieure und das Reinigungspersonal.

Einstufung

Ausländische Bildungsabschlüsse:
Grundsätzlich werden gleichwertige ausländische Ausbildungsdiplome und -zertifikate anerkannt.

Branchenverwandte Berufe:
Branchenverwandte Berufe mit gleichwertigen Ausbildungsgängen und gleichwertigen Ausbildungsabschlüssen werden den Mitarbeiterkategorien der Holzbaubranche gleichgesetzt. Dies gilt insbesondere für das Berufsbild „Schreiner" und „Dachdecker". Diese sind somit mindestens als „Facharbeiter/Zimmermann" einzustufen.

Erfahrungsjahre in der jeweiligen Funktion:
Als Erfahrungsjahre gelten Jahre, in denen der Mitarbeitende mindestens 1'000 Arbeitsstunden pro Jahr leistet. Dies gilt unabhängig eines Stellenwechsels des Mitarbeitenden. Zu beachten ist, dass die Erfahrungsjahre pro Kalenderjahr berechnet werden und nicht unter dem Jahr.

Doppelsanktionierung

Im Entsendewesen besteht die Möglichkeit einer Doppelsanktionierung. Einerseits werden die mit der Durchsetzung des GAVs betraute paritätischen Organen gemäss Art. 7 Abs. 4bis EntsG berechtigt bei festgestellten Verstössen gegen anwendbare Bestimmungen eine Konventionalstrafe gemäss geltendem GAV aufzuerlegen, anderseits werden die zuständigen kantonalen Behörden gemäss Art. 9 EntsG berechtigt, die Entsendebetriebe gemäss Entsendegesetz zu sanktionieren.