Selbstständigerwerbende

Rechtliche Grundlagen

Gemäss Artikel 1a EntsG haben ausländische Dienstleistungserbringer/innen, die sich auf selbständige Erwerbstätigkeit berufen, diese nachzuweisen. Der Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit bestimmt sich nach schweizerischem Recht. Somit ist bei der Überprüfung des Status eines ausländischen Dienstleistungserbringers die tatsächliche Arbeitssituation in der Schweiz zu beurteilen und nicht der Status, welchen eine Person in ihrem Herkunftsland inne hat. Dies bedeutet, dass ein ausländischer Dienstleistungserbringer in der Schweiz nicht automatisch als selbständigerwerbend qualifiziert wird, obwohl er im Ausland als solcher gilt.

Das Verfahren lehnt sich an das Verfahren der Entsendebetriebe an (Verlinkung des Verfahrens).

Selbständigkeit liegt nicht vor, wenn insbesondere folgende Kriterien erfüllt sind:

  • Entgeltliche, persönliche Arbeitsleistung auf privatrechtlicher Basis
  • Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Vertragspartners
  • Kein Entscheidungsspielraum der tätigen Person bzw. übermässige Weisungsintensität des Vertragspartners bezüglich Arbeitszeit, Arbeitsverfahren, Einsatzplan
  • Wirtschaftliche Abhängigkeit vom Vertragspartner, welche u.a. wie folgt zum Ausdruck kommt:
    • Verzicht der tätigen Person auf unternehmerisches Risiko, kein freies Bewegen am Markt, kein eigenes Aushandeln des Preises für Leistungen
    • Oft nur für einen Vertragspartner im Einsatz, was mit dem Wegfall des unternehmerischen Risikos verbunden sein kann.

Kriterienkatalog gemäss SECO Weisung «Vorgehen zur Überprüfung der selbständigen Erwerbstätigkeit von ausländischen Dienstleistungserbringern» vom 1. Juli 2015: