Internationaler Lohnvergleich

Das Seco hat zur Berechnung des internationalen Lohnvergleichs eine Weisung erlassen. Diese dient einerseits den Paritätischen Kommissionen zur einheitlichen Handhabung, anderseits kann sie auch für die Entsendebetriebe eine Hilfe zur korrekten Berechnung des geschuldeten Lohnes sein. Zudem stellt das Seco auf entsendung.ch einen Lohnrechner inklusive An-leitung zur Verfügung.

Monatsmittelkurs

Gemäss Seco Weisung ist der auf estv.ch publizierte Monatsmittelkurs zu Beginn des Einsatzes massgebend, unabhängig davon, wie lange der Einsatz dauert.

Arbeitszeit

In der Arbeitszeit eingeschlossen ist die gesamte betriebliche Reisezeit bzw. Fahrzeit auf dem Gebiet der Schweiz (Art. 12 Abs. 1 GAV). Dies bedeutet, dass die Dauer der Hin- und Rückreise in der Schweiz und/oder der Übernachtungsmöglichkeit zur Baustelle als Arbeitszeit gilt. Es empfiehlt sich, die Fahrzeit in den Arbeitszeitrapporten separat auszuweisen.

Lohnbestandteile

Da die Lohnsysteme von Land zu Land variieren musste klar geregelt werden, welche Lohnbestandteile überhaupt für die Berechnung in Erwägung gezogen werden können. Gemäss Seco-Weisung ist klar vom Bruttolohn ausgehen. Ein Vergleich basierend auf den Arbeitgeberkosten ist nicht möglich.

  • Grundlohn
    Mit dem Grundlohn ist der Grundstundenlohn (ohne allfällige Zuschläge; vor Abzug der gesetzlichen Arbeitnehmerbeiträge; exklusive Arbeitgeberkosten) gemeint.
  • Entsendeentschädigung
    Ferien- und Feiertagzuschläge und der Zuschlag für den 13./14. Monatslohn werden auf diesem Lohnbestandteil nicht angerechnet, da der Ferien- und Feiertagslohn mit dem Satz des Herkunftslandes bezahlt wird.
  • Spesen
    Hierunter ist die Differenz zwischen den effektiv bezahlten Pauschalen und den gemäss geltendem GAV geschuldeten Pauschalen zu verstehen. Diese (positive oder negative) Differenz wird durch die in der Schweiz gearbeitete Anzahl Stunden geteilt und zum Stundenlohn hinzugefügt oder davon abgezogen.
    Gemäss Art. 34 Abs. 1 GAV sind den entsandten Mitarbeitenden die erforderlichen Aufwendungen wie Verpflegung (Morgen-, Mittag- und Nachtessen) und Übernachtung zu vergüten.
    Dabei sind aktuell (gemäss GAV-Anhang 4) mindestens folgende Lohnzulagen zu gewähren:

    Es besteht natürlich auch die Möglichkeit, die effektiv entstandenen Kosten zu übernehmen  oder den Mitarbeitern eine ausreichende Koch- und Verpflegungsgelegenheit zur Verfügung  zu stellen. In diesen Fällen ist die Bezahlung der obengenannten Pauschalen nicht nötig.
  • Entsendezulage
    Zulagen, die der Kompensation des Lohnunterschiedes zwischen der Schweiz und dem Herkunftsland dienen, sind als Lohnbestandteil zu betrachten.
  • Vermögenswirksame Leistungen nach deutschem Vermögensbildungsgesetz
    Vermögenswirksame Leistungen nach dem deutschen Vermögensbildungsgesetz sind als Lohnbestandteile zu betrachten.
  • Ferienlohn
    Der Ferienlohn wird dem Grundlohn anhand der folgenden Prozentsätze angerechnet (der Anspruch beträgt gemäss GAV Holzbau bis zum vollendeten 20. und ab dem vollendeten 50. Altersjahr und für Lernende unabhängig vom Alter 30 Tage und in allen anderen Fällen 25 Tage):
  • Feiertagsentschädigung
    Die Feiertagsentschädigung wird vom Grundlohn anhand der vorstehenden Prozentsätze angerechnet (der Anspruch beträgt gemäss GAV Holzbau 9 Tage).
  • 13. und 14. Monatslohn
    Ein Zuschlag von 8.33% (gemäss GAV Holzbau geschuldet auf dem Zwischentotal von Grundstundenlohn zuzüglich Ferien- und Feiertagszuschlag) entspricht einem vollen zusätzlichen Monatslohn.
  • Zuschläge für Überstunden / Wochenendarbeit
    Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 50 Stunden (Art 19 GAV i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. b ArG). Wird diese überschritten, entsteht Überzeit. Diese muss mit einem Zuschlag von 25% abgegolten werden.

    Zeitzuschläge im internationalen Lohnvergleich erfolgen des Weiteren in folgenden Fällen:
    • Samstagarbeit (bis 17.00 Uhr): Zeitzuschlag von 25%
    • Abendarbeit (20.00 bis 23.00 Uhr): Zeitzuschlag von 25%
    • Nachtarbeit (23.00 bis 06.00 Uhr): Zeitzuschlag von 50%
    • Sonntagsarbeit (ab Samstag 17.00 Uhr): Zeitzuschlag von 50%
    • Feiertage (von 00.00 bis 24.00 Uhr): Zeitzuschlag von 50%

    Zu beachten ist weiter, dass die Zuschläge für Wochenendarbeit und die Zuschläge für Mehrstunden oder Überzeit kumulativ geschuldet sind.

  • Sozialversicherungsbeiträge
    Gemäss Seco-Weisung haben Sozialversicherungsbeiträge keinen Lohncharakter und können folglich nicht als Lohnbestandteil anerkannt werden. Dies gilt auch für Beiträge von ausländischen Arbeitgebern, welche ein in der Schweiz versicherter Arbeitnehmer selber finanzieren muss, z.B. die soziale Krankenversicherung.


Berechnungsbeispiel

Arbeitnehmer Müller Hans
Einstufung Zimmermann EFZ / 10 Erfahrungsjahren
Stundenlohn DE EUR 15
Ferien D 30 Tage / CH 25 Tage
Feiertage D 12 Tage / CH 9 Tage
Weihnachtsgeld D EUR 2'000 pro Jahr (6.42%) / CH voller Monatslohn pro Jahr (8.33%)
Urlaubsgeld D 25% zusätzlicher Lohn (2.08%) / CH --
Arbeitsstunden pro Woche D 40 Stunden
Monatsmittelkurs 1.2146

 

Bitte beachten Sie zudem, dass eine Differenz zwischen bezahlten Spesen und geschuldeten Spesen von der lohnrelevanten Entsendezulage abgezogen oder zu dieser hinzugerechnet wird. Dies gilt nur für Pauschalspesen, nicht für den Fall, dass die effektiven Kosten bezahlt werden.