29a. Zeitpunkt für Mindestlohnanpassungen
Anpassungen der Mindestlöhne werden durch die Vertragspartner bis spätestens 30. September des laufenden Jahres festgelegt. Die Lohnanpassungen bei den Mitarbeitenden erfolgen jeweils per 1. Januar des Folgejahres oder spätestens mit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung der Mindestlöhne durch den Bundesrat.
FAQs
Sind analog zur Zulässigkeit von positiven Mindestlohnanpassungen per 1.1. auch negative Lohnanpassungen per 1.1. zulässig (Bsp. Holzbearbeiter EBA), sofern die AVE erst später ergeht?
Die Lohnsenkung vor AVE wird nicht als Mindestlohnverstoss und damit nicht als Verfehlung ausgewiesen. Es ist aber zu beachten, dass der betroffene Mitarbeiter seinen Lohnanspruch geltend machen könnte. Es gilt weiterhin, dass Mindestlohnanpassungen möglichst per 1.1. erfolgen sollen.
29b. Lohnanpassungen infolge Erfahrung in Funktion
Lohnanpassungen durch Veränderungen der Erfahrung in Funktion erfolgen per 1. Januar des nächsten Jahreswechsels.
29c. Lohnanpassungen durch Fortbildung und Funktionswechsel
Lohnanpassungen infolge Fortbildung und/oder Funktionswechsel erfolgen zum jeweiligen Zeitpunkt unter dem Jahr.