Für die Kontrollen der Einhaltung eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages sind die paritätischen Organe zuständig (Art. 7 Abs. 1 lit. a EntsG). In der Holzbaubranche ist dies die Schweizerische Paritätische Berufskommission für das Holzbaugewerbe. Werden Verstösse festgestellt, kann die Paritätische Berufskommission Sanktionen gemäss GAV Holzbau aussprechen. Möglich sind insbesondere Konventionalstrafen und die Verrechnung von Kontrollkosten, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Bei Verstössen im Entsendewesen besteht die Möglichkeit einer Doppelsanktionierung: Die paritätischen Organe können gestützt auf den anwendbaren allgemeinverbindlich erklärten GAV Konventionalstrafen aussprechen (Art. 7 Abs 4bis EntsG), während die zuständige kantonale Behörde Verwaltungssanktionen verfügen kann (Art. 9 EntsG).

Welche Tätigkeiten fallen unter den GAV Holzbau?

Für entsandte Betriebe ist entscheidend, welche Arbeiten sie tatsächlich auf der Baustelle in der Schweiz ausführen. Dieses Prinzip wird als Vor-Ort-Prinzip bezeichnet. Wenn ein Betrieb verschiedene Arbeiten ausführt, wird geprüft, welche Tätigkeit den Schwerpunkt bildet. Beispiel: Eine Firma erhöht und baut einen Dachstock aus (GAV Holzbau), zusätzlich montiert er die Fenster (GAV Schreinergewerbe). Weil der Schwerpunkt in diesem Fall beim Holzbau liegt, gilt für alle diese Arbeiten der GAV Holzbau.

Folgende Arbeiten fallen unter den Geltungsbereich des GAVs Holzbau (für den exakten Wortlaut siehe Art. 2 GAV Holzbau):

  • herstellen und /oder montieren von Holzsystembauelementen;
  • herstellen und /oder montieren von holzbauspezifischen Raummodulen;
  • herstellen und /oder montieren von temporären Holzbauten;
  • holzbauspezifische Boden, Wand und Dachkonstruktionen;
  • holzbauspezifische Abbundleistungen;
  • holzbauspezifische Unterkonstruktionen;
  • holzbauspezifische Wärmedämmungen;
  • holzbauspezifische äussere und innere Bekleidungen;
  • holzbauspezifische Treppen;
  • Instandhaltung, Sanierung, Reparaturen und Instandsetzung von Holzbauteilen und Leistungen aus holzspezifischen Tätigkeiten;
  • Montieren von Energiepanels als ergänzende Bestandteile von Holzbausystemen.

Betriebe, die ausschliesslich die folgenden Leistungen erbringen, fallen nicht unter den GAV Holzbau:

  • Herstellung und /oder Verkauf von Halbfertigprodukten (z.B. Sägereiprodukte, Hobelwaren, verleimtes Konstruktionsholz, Holzwerkstoffplatten) sowie standardisierten Bauteilen in Holz;
  • Herstellung von Holzbautragwerken (Ingernieurholzbau);
  • Weiterveredelung von Halbfertigprodukten in einem Holzindustrie- oder Handelsbetrieb;
  • Herstellung und /oder Montage von Doppel und Hohlraumböden;
  • Herstellung und /oder Verlegung von Parkettböden;
  • Herstellung und /oder Montage von Messe und Verkaufsständen und Ladenbau.
Für welche Mitarbeitenden gilt der GAV Holzbau?

Der GAV Holzbau gilt grundsätzlich für alle Mitarbeitenden, die in der Schweiz Holzbauarbeiten ausführen. Dazu gehören auch Lernende und Kadermitarbeitende.

Ausgenommen sind insbesondere Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, höhere Kadermitarbeitende mit weitreichenden Entscheidungs- und Weisungsbefugnissen, Holzbau-Ingenieurinnen und Holzbau-Ingenieure, Reinigungspersonal sowie der Betriebsinhaber und bestimmte Familienangehörige.

Weitere Informationen

Wie der im Ausland bezahlte Lohn mit den Schweizer Mindestvorgaben verglichen wird (sogenannter internationaler Lohnvergleich), erfahren Sie unter «Internationaler Lohnvergleich». Wichtige Dokumente und Links finden Sie unter «Dokumente & Links».