Führt eine ausländische Person in der Schweiz Arbeiten aus, die unter den GAV Holzbau fallen, prüft die SPBH, ob es sich tatsächlich um eine selbständige Erwerbstätigkeit handelt.

Grundlage für die Überprüfung der Selbständigkeit sind in Art. 1a EntsG sowie die SECO-Weisung «Vorgehen zur Überprüfung der selbständigen Erwerbstätigkeit von ausländischen Dienstleistungserbringern» vom 1. Februar 2022» verankert.

Bei einer Kontrolle vor Ort müssen die erforderlichen Unterlagen, insbesondere Meldung oder Bewilligung, A1-Formular und Vertrag oder Auftragsbestätigung, vorgewiesen werden können. Massgebend sind dabei die projektbezogene Tätigkeit und Konstellation vor Ort in der Schweiz und nicht der Status, welchen eine Person in ihrem Herkunftsland innehat. Dies bedeutet, dass ein ausländischer Dienstleistungserbringer in der Schweiz nicht automatisch als selbständigerwerbend qualifiziert wird, obwohl er im Ausland als solcher gilt.

Wenn eine Person nach aussen als selbständig auftritt, in der konkreten Arbeitssituation aber wie ein Arbeitnehmender tätig ist, spricht man von Scheinselbständigkeit. Eine Scheinselbständigkeit nach Entsendegesetz liegt vor, wenn insbesondere folgende Kriterien erfüllt sind (vgl. dazu Kriterienkatalog gemäss SECO-Weisung betreffend Selbständigkeit S. 19 f.):

  • Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Vertragspartners
  • Kein Entscheidungsspielraum bzw. übermässige Weisungsgebundenheit des Vertragspartners bezüglich Arbeitszeit, Arbeitsverfahren, Einsatzplan
  • Entgeltliche, persönliche Arbeitsleistung auf Stundenbasis
  • Benutzung von Material, Werkzeugen oder Fahrzeugen des Auftraggebers
  • Wirtschaftliche Abhängigkeit vom Vertragspartner

Ob eine Scheinselbständigkeit vorliegt, wird immer im Einzelfall geprüft. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung im Vertrag oder der Status im Herkunftsland, sondern wie die Tätigkeit in der Schweiz tatsächlich ausgeübt wird.

Bei ausländischen Vertragspartnern lehnt sich das Verfahren an das Verfahren der Entsendebetriebe an: Sofern eine Scheinselbständigkeit festgestellt wird, liegt bei einem ausländischen Vertragspartner eine Entsendung vor und die massgebenden zwingenden Bestimmungen des Entsendegesetzes sind auf das Vertragsverhältnis anwendbar. Aus diesem Grund prüft die SPBH insbesondere, ob der Vertragspartner des Scheinselbständigen die im allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag für das Holzbaugewerbe vorgeschriebenen minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen eingehalten hat (Art. 2 EntsG).