Internationaler Lohnvergleich
Für den Vergleich zwischen dem Lohn eines entstanden Arbeitnehmenden und den in der Schweiz geltenden Lohnvorgaben hat das SECO (Staatssekretariat für Wirtschaft) eine Weisung erlassen. Diese Weisung lautet: «Vorgehen zum internationalen Lohnvergleich vom 23. März 2020», nachfolgend SECO-Weisung. Diese dient einerseits den Paritätischen Kommissionen zur einheitlichen Handhabung, anderseits kann sie auch für die Entsendebetriebe eine Hilfe zur korrekten Berechnung des geschuldeten Lohnes sein. Zudem stellt das SECO auf seco.admin.ch/entsendung einen Lohnrechner inklusive Anleitung und Berechnungshilfe zur Verfügung.
Beim internationalen Lohnvergleich wird der vom Betrieb effektiv ausbezahlte Lohn (IST-Lohn) dem gemäss GAV geschuldeten Mindestlohn (SOLL-Lohn) für die in der Schweiz geleistete Arbeit gegenübergestellt (sogenannter IST-SOLL-Lohnvergleich).
Arbeitszeit und Reisezeit
Zur Arbeitszeit gehört auch die gesamte betriebliche Reise- bzw. Fahrzeit in der Schweiz (Art. 12 Abs. 1 GAV). Massgebend ist die Reisezeit ab der Schweizer Grenze: Ab diesem Zeitpunkt gilt die gesamte Fahrzeit auf dem ganzen Gebiet der Schweiz als Arbeitszeit. Dies umfasst sowohl die Hin- und Rückreise zur Baustelle als auch die täglichen Fahrten von der Unterkunft zur Baustelle. Die Fahrzeit ist in den Arbeitszeitrapporten separat auszuweisen.
Monatsmittelkurs
Gemäss SECO-Weisung ist der auf https://www.estv.admin.ch/de/mwst-archiv-wechselkurse publizierte Monatsmittelkurs zu Beginn des Einsatzes massgebend, unabhängig davon, wie lange der Einsatz dauert.
Funktion und Erfahrungsjahre
Für die SOLL-Lohnberechnung ist relevant, wie die Mitarbeitenden eingestuft sind (siehe dazu Anhang 11 GAV Holzbau Mitarbeiterkategorien oder die Lohntabelle.
Grundsätzlich werden gleichwertige ausländische Ausbildungsdiplome und -zertifikate anerkannt.Branchenverwandte Berufe mit gleichwertigen Ausbildungsgängen und gleichwertigen Ausbildungsabschlüssen werden den Mitarbeiterkategorien der Holzbaubranche gleichgesetzt. Dies gilt insbesondere für das Berufsbild „Schreiner/Tischler“ und „Dachdecker“. Diese sind somit mindestens als „Zimmermann EFZ“ einzustufen.
Als Erfahrungsjahre gelten Jahre, in denen der Mitarbeitende mindestens 1’000 Arbeitsstunden in der jeweiligen Funktion pro Jahr leistet. Dies gilt unabhängig eines Stellenwechsels des Mitarbeitenden. Zu beachten ist, dass die Erfahrungsjahre pro Kalenderjahr berechnet werden.
Lohnbestandteile
- Grundlohn: Mit dem Grundlohn ist der Bruttostundenlohn gemeint ohne allfällige Zuschläge für die Entschädigung der Ferien, Feiertage und Anteil 13. Monatslohn.
- Vermögenswirksame Leistungen nach deutschem Vermögensbildungsgesetz: Vermögenswirksame Leistungen nach dem deutschen Vermögensbildungsgesetz sind als Lohnbestandteile zu betrachten und werden in der Regel zum Grundlohn hinzugerechnet.
- Ferienlohn: Gemäss GAV Holzbau beträgt dieser bis zum vollendeten 20. und ab dem vollendeten 50. Altersjahr sowie für Lernende 30 Tage und in den übrigen Fällen 25 Tage. Dieser wird dem gewährten jährlichen Ferienlohnanspruch gegenübergestellt. Bei einem Anspruch von 25 Tagen beträgt der Prozentsatz 10.64 %, bei 30 Tagen 13.04 %.
- Feiertagsentschädigung: Die Feiertagsentschädigung im Herkunftsland wird dem Feiertagsanspruch von neun Tagen gemäss GAV Holzbau gegenübergestellt.
- Zusätzliches Urlaus- und Weihnachtsgeld sowie 13. und 14. Monatslohn: Gemäss GAV Holzbau ist ein Zuschlag von 8.33% auf dem Zwischentotal von Grundstundenlohn zuzüglich Ferien- und Feiertagszuschlag geschuldet. Allfällig bezahltes zusätzliches Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder bezahlte 13. und 14 Monatslöhne werden mit entsprechendem Nachweis im Vergleich berücksichtigt.
- Entsendezulage: Zulagen, die der Kompensation des Lohnunterschiedes zwischen der Schweiz und dem Herkunftsland dienen, werden als Entsendezulage pro Stunde berücksichtigt.
- Spesen: Werden die Mitarbeitenden auf auswärtige Arbeitsorte versetzt, sind ihnen die erforderlichen Aufwendungen wie Verpflegung (Morgen-, Mittag- und Abendessen) und Übernachtung zu vergüten (Art. 34 Abs. 1 GAV). Aktuell sind gemäss GAV-Anhang 4 mindestens folgende Lohnzulagen zu gewähren:

Es besteht auch die Möglichkeit, die effektiv entstandenen Kosten zu übernehmen. Dafür sind die entsprechenden Belege einzureichen. Ausserdem: Wenn der Betrieb eine Wohnung für die Unterkunft der Mitarbeitenden mietet, sind die Auslagen für das Morgen- und Abendessen trotzdem geschuldet.
- Zuschläge für Überzeit- / Wochenendarbeit: Wird die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 50 Stunden (Art. 19 GAV i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. b ArG) überschritten, entsteht Überzeit. Diese muss mit einem Zuschlag von 25% abgegolten werden. Weitere Zuschläge sind in folgenden Fällen geschuldet:
• Samstagarbeit (bis 17.00 Uhr): Zuschlag von 25%
• Abendarbeit (20.00 bis 23.00 Uhr): Zuschlag von 25%
• Nachtarbeit (23.00 bis 06.00 Uhr): Zuschlag von 50%
• Sonntagsarbeit (ab Samstag 17.00 Uhr): Zuschlag von 50%
• Feiertage (von 00.00 bis 24.00 Uhr): Zuschlag von 50% - Sozialversicherungsbeiträge: Gemäss SECO-Weisung haben Sozialversicherungsbeiträge keinen Lohncharakter und können folglich nicht als Lohnbestandteil anerkannt werden.
- Mitarbeiterbestätigungen und Barzahlungen: Die SPBH akzeptiert grundsätzlich keine einfachen Bestätigungen von Mitarbeitenden als Nachweis dafür, dass der Lohn bezahlt wurde. Auch Barzahlungen werden gemäss ständiger Praxis nicht berücksichtigt.