Im Jahr 2002 ist das Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und der Europäischen Union in Kraft getreten, welches ausländischen Unternehmen unter gewissen Voraussetzungen erlaubt, ihre Dienstleistungen während einer bestimmten Zeit pro Kalenderjahr in der Schweiz zu erbringen.

In diesem Zusammenhang wurden am 1. Juni 2004 sogenannte «flankierende Massnahmen» eingeführt. Sie sollen verhindern, dass die Öffnung des Schweizer Arbeitsmarktes zu missbräuchlichen Unterschreitungen der in der Schweiz geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen führt. Gleichzeitig tragen sie dazu bei, faire Wettbewerbsbedingungen für in- und ausländische Unternehmen zu gewährleisten.

Ein zentraler Bestandteil dieser flankierenden Massnahmen ist das Entsendegesetz (EntsG). Gemäss diesem Gesetz müssen Arbeitgeber, die Arbeitnehmende in die Schweiz entsenden, die Arbeits- und Lohnbedingungen einhalten, die in Bundesgesetzen, Verordnungen des Bundesrates, allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen und Normalarbeitsverträgen im Sinne von Artikel 360a OR garantiert werden (Art. 2 EntsG).
Alle weiteren Informationen zur Entsendung von Mitarbeitenden in die Schweiz finden Sie im Abschnitt «Entsendebetriebe: Mitarbeitende in die Schweiz entsenden».