32a. Gleichstellung

Gleichgestellt sind in Art. 32b den Ehepartnern die Lebenspartner, den leiblichen Eltern die Stief-, Adoptiv- und Pflegeeltern sowie den leiblichen Kindern die Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder.

FAQs
Fallen unter Lebenspartner und -partnerinnen auch gleichgeschlechtliche Paare?

Ja. Unter Lebenspartner- und -partnerinnen sind gleichgeschlechtliche wie auch gemischtgeschlechtliche Paare bzw. Konkubinate zu verstehen. 

Besteht in jedem Fall Anspruch auf die Vergütung, unabhängig davon, ob und wann er bezogen wird?

Bei Geburt, Heirat und Todesfall hat der Mitarbeiter ereignisgebunden Anspruch auf die entsprechende freie Zeit und deren Vergütung, sofern er diese auch in Anspruch nimmt. Absenzen zur Pflege eigener Kinder und zum Wohnungswechsel werden nur vergütet, wenn sie bei Anfall des Ereignisses bezogen werden.

Welchen Anspruch haben Teilzeitmitarbeiter hinsichtlich Entschädigung von Kurzabsenzen?

Der Anspruch hängt davon ab, ob mit dem Mitarbeiter ein regelmässiges Arbeitspensum und/oder fixe Arbeitstage vereinbart wurden. Sind fixe Tage vereinbart, hat der Mitarbeiter Anspruch auf vollständige Vergütung der üblicherweise auf einen solchen Arbeitstag entfallenden Arbeitszeit. Ist eine regelmässige Arbeitsleistung, jedoch kein fixer Arbeitstag vereinbart, hat der Mitarbeiter Anspruch auf eine Entschädigung der Kurzabsenzen prozentual nach Massgabe des vereinbarten Beschäftigungsgrades. Die Entschädigung von Kurzabsenzen ist betriebseinheitlich zu regeln. 

32b. Den Mitarbeitenden werden folgende Kurzabsenzen vergütet

  • Eigene Hochzeit 2 Tage
  • Heirat eines Kindes zur Teilnahme an der Trauung 1 Tag
  • Wohnungswechsel, Maximum einmal pro Jahr 1 Tag
  • Todesfälle:
    Ehepartner oder -partnerin 3 Tage
    Eigene Kinder 3 Tage
    Eltern 3 Tage
    Geschwister 2 Tage
    Grosseltern 1 Tag
    Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter 1 Tag

Pflege eigener, kranker Kinder, soweit dies nicht anders organisiert werden kann gemäss OR 329 h/324a.

Auf die Entschädigung besteht nur Anspruch, sofern die Absenzen unumgänglich sind, effektiv bezogen werden und damit ein Lohnausfall verbunden ist.

FAQs
Besteht in jedem Fall Anspruch auf die Vergütung, unabhängig davon, ob und wann er bezogen wird?

Bei Geburt, Heirat und Todesfall hat der Mitarbeiter ereignisgebunden Anspruch auf die entsprechende freie Zeit und deren Vergütung, sofern er diese auch in Anspruch nimmt. Absenzen zur Pflege eigener Kinder und zum Wohnungswechsel werden nur vergütet, wenn sie bei Anfall des Ereignisses bezogen werden.

Welchen Anspruch haben Teilzeitmitarbeiter hinsichtlich Entschädigung von Kurzabsenzen?

Der Anspruch hängt davon ab, ob mit dem Mitarbeiter ein regelmässiges Arbeitspensum und/oder fixe Arbeitstage vereinbart wurden. Sind fixe Tage vereinbart, hat der Mitarbeiter Anspruch auf vollständige Vergütung der üblicherweise auf einen solchen Arbeitstag entfallenden Arbeitszeit. Ist eine regelmässige Arbeitsleistung, jedoch kein fixer Arbeitstag vereinbart, hat der Mitarbeiter Anspruch auf eine Entschädigung der Kurzabsenzen prozentual nach Massgabe des vereinbarten Beschäftigungsgrades. Die Entschädigung von Kurzabsenzen ist betriebseinheitlich zu regeln. 

32c. Verhinderung an der Arbeitsleistung ohne eigenes Verschulden

Werden Mitarbeitende aus Gründen wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes ohne ihr Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihnen der Arbeitgebende für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten. Basis dazu bildet Artikel 324a OR, soweit nicht Artikel 37 oder 38 GAV anwendbar sind.

FAQs
Erhält ein Mitarbeitender für den Orientierungs- und Entlassungstag Lohn?

Mitarbeiter haben am Orientierungs- wie am Tag der Entlassung aus der Dienstpflicht (Abgeben) Anspruch auf 100 % Lohn.

Besteht in jedem Fall Anspruch auf die Vergütung, unabhängig davon, ob und wann er bezogen wird?

Bei Geburt, Heirat und Todesfall hat der Mitarbeiter ereignisgebunden Anspruch auf die entsprechende freie Zeit und deren Vergütung, sofern er diese auch in Anspruch nimmt. Absenzen zur Pflege eigener Kinder und zum Wohnungswechsel werden nur vergütet, wenn sie bei Anfall des Ereignisses bezogen werden.

Welchen Anspruch haben Teilzeitmitarbeiter hinsichtlich Entschädigung von Kurzabsenzen?

Der Anspruch hängt davon ab, ob mit dem Mitarbeiter ein regelmässiges Arbeitspensum und/oder fixe Arbeitstage vereinbart wurden. Sind fixe Tage vereinbart, hat der Mitarbeiter Anspruch auf vollständige Vergütung der üblicherweise auf einen solchen Arbeitstag entfallenden Arbeitszeit. Ist eine regelmässige Arbeitsleistung, jedoch kein fixer Arbeitstag vereinbart, hat der Mitarbeiter Anspruch auf eine Entschädigung der Kurzabsenzen prozentual nach Massgabe des vereinbarten Beschäftigungsgrades. Die Entschädigung von Kurzabsenzen ist betriebseinheitlich zu regeln. 

32d. Bemessung von Kurzabsenzen

Kurzabsenzen und Absenzen nach Artikel 32c GAV werden mit 8.4 Stunden pro Tag oder der im Jahresarbeitszeitkalender für diesen Tag vorgesehenen Normalarbeitszeit berechnet.

FAQs
Mit wie vielen Stunden sind Schultage der Lernenden in der Arbeitszeitkontrolle einzutragen?

Ganztägige Schultage von Lernenden sind entweder mit 8.4 Stunden oder der im Jahresarbeitszeitkalender für diesen Tag vorgesehenen Zahl von Arbeitsstunden in der Arbeitszeitkontrolle einzutragen.

Besteht in jedem Fall Anspruch auf die Vergütung, unabhängig davon, ob und wann er bezogen wird?

Bei Geburt, Heirat und Todesfall hat der Mitarbeiter ereignisgebunden Anspruch auf die entsprechende freie Zeit und deren Vergütung, sofern er diese auch in Anspruch nimmt. Absenzen zur Pflege eigener Kinder und zum Wohnungswechsel werden nur vergütet, wenn sie bei Anfall des Ereignisses bezogen werden.

Welchen Anspruch haben Teilzeitmitarbeiter hinsichtlich Entschädigung von Kurzabsenzen?

Der Anspruch hängt davon ab, ob mit dem Mitarbeiter ein regelmässiges Arbeitspensum und/oder fixe Arbeitstage vereinbart wurden. Sind fixe Tage vereinbart, hat der Mitarbeiter Anspruch auf vollständige Vergütung der üblicherweise auf einen solchen Arbeitstag entfallenden Arbeitszeit. Ist eine regelmässige Arbeitsleistung, jedoch kein fixer Arbeitstag vereinbart, hat der Mitarbeiter Anspruch auf eine Entschädigung der Kurzabsenzen prozentual nach Massgabe des vereinbarten Beschäftigungsgrades. Die Entschädigung von Kurzabsenzen ist betriebseinheitlich zu regeln. 

32e. Vaterschaftsurlaub

Es besteht Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub gemäss Art. 329g OR. Während des Vaterschaftsurlaubs (Bezug innert sechs Monaten nach der Geburt) erhält der Mitarbeitende für die Dauer von zwei Wochen (10 Arbeitstage bei 100% Pensum) den Lohn, sofern der Anspruch auf die EO-Entschädigung besteht. Die Entschädigung der EO steht dem Arbeitgeber zu. Hat der Mitarbeitende aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen keinen Anspruch auf EO-Entschädigung, so erhält er für die Dauer von vier Tagen (bei 100% Pensum) den Lohn, sofern der Vaterschaftsurlaub gemäss Art. 329g OR effektiv bezogen wird und ihm ein Lohnausfall entsteht.

FAQs
Besteht in jedem Fall Anspruch auf die Vergütung, unabhängig davon, ob und wann er bezogen wird?

Bei Geburt, Heirat und Todesfall hat der Mitarbeiter ereignisgebunden Anspruch auf die entsprechende freie Zeit und deren Vergütung, sofern er diese auch in Anspruch nimmt. Absenzen zur Pflege eigener Kinder und zum Wohnungswechsel werden nur vergütet, wenn sie bei Anfall des Ereignisses bezogen werden.

Welchen Anspruch haben Teilzeitmitarbeiter hinsichtlich Entschädigung von Kurzabsenzen?

Der Anspruch hängt davon ab, ob mit dem Mitarbeiter ein regelmässiges Arbeitspensum und/oder fixe Arbeitstage vereinbart wurden. Sind fixe Tage vereinbart, hat der Mitarbeiter Anspruch auf vollständige Vergütung der üblicherweise auf einen solchen Arbeitstag entfallenden Arbeitszeit. Ist eine regelmässige Arbeitsleistung, jedoch kein fixer Arbeitstag vereinbart, hat der Mitarbeiter Anspruch auf eine Entschädigung der Kurzabsenzen prozentual nach Massgabe des vereinbarten Beschäftigungsgrades. Die Entschädigung von Kurzabsenzen ist betriebseinheitlich zu regeln.