33a. Rekrutenschule inkl. Grundausbildung während Durchdiener, Grundausbildung Zivilschutz
Mitarbeitende haben während der Dauer der Rekrutenschule sowie während der Grundausbildung Zivilschutz Anspruch auf folgende Entschädigung (bezogen auf den Bruttolohn):
- Ledige 50 %
- Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten 80 %
Leistete der Mitarbeitende den Militärdienst an einem Stück (Durchdiener) oder wechselt er von der Rekrutenschule in einen Beförderungsdienst (z.B. Unteroffiziersschule), so bestimmt sich sein Anspruch nach Abschluss der Grundausbildung nach Art. 33b.
FAQs
Müssen Feiertage auch entschädigt werden, wenn sie in die Zeit einer militärischen Dienstleistung des Mitarbeitenden fallen?
Ja. Der Betrieb hat während der Zeit einer militärischen Dienstleistung des Mitarbeitenden die Lohnansprüche nach Art. 33 GAV zu vergüten. Dies gilt auch für Feier-tage, welche in diese Zeit fallen. Fallen Feiertage in die Zeit einer militärischen Dienstleistung, so sind die ent-sprechenden Stunden gemäss Jahresarbeitszeitkalender oder mit 8.4 Stunden aufzuschreiben.
Erhält ein Mitarbeiter während des Jugendurlaubs Lohn?
Mitarbeiter, die ehrenamtlich in einer kulturellen oder sozialen Institution in der Jugendarbeit tätig sind, können bis zum vollendeten 30. Altersjahr für maximal 5 Arbeitstage pro Kalenderjahr Jugendurlaub beziehen. Dieser Anspruch besteht zusätzlich zum üblichen Ferienanspruch gemäss Art. 14 GAV. Während des Jugendurlaubs besteht kein Anspruch auf Lohn.
Welchen Lohnanspruch hat der Mitarbeiter, der RS und UOS am Stück leistet?
Bei Angestellten, welche die Rekrutenschule vorzeitig beenden und daran anschliessend die Unteroffiziersschule absolvieren, gilt Folgendes:
- während der Rekrutenschule kommt Art. 33a GAV zur Anwendung. Die Entschädigung beträgt bezogen auf den Bruttolohn: Rekrutenschule, inkl. Durchdiener ohne Beförderungsdienste:
- Für Ledige: 50 %
- Für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten: 80 % und
- während der Unteroffiziersschule kommt Art. 33b GAV zur Anwendung. Die Entschädigung beträgt bezogen auf den Bruttolohn:
- Für Ledige:
- In den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr: 100 %;
- Ab 5. Woche: 50 %
- Für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten:
- In den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr: 100 %
- Ab 5. Woche: 80%.
- Für Ledige:
Sind dem Mitarbeiter für die Dauer seiner militärischen Dienstleistungen EO-Beiträge auszuzahlen?
Nein, grundsätzlich ist dem Mitarbeiter während der Zeit seiner militärischen Dienstleistungen der ihm nach GAV – resp. bei Besserstellung nach Arbeitsvertrag – geschuldete Lohn zu bezahlen. Übersteigen die EO-Beiträge den nach GAV geschuldeten Lohn, so ist dem Mitarbeiter Lohn in Höhe der EO-Beiträge zu bezahlen. Diese Regelung gilt für sämtliche militärischen Dienstleistungen. Ein Anteil 13. Monatslohn ist auf dem ausbezahlten Lohn und einer allfälligen Differenz zwischen den tieferen EO-Beiträgen und dem geschuldeten Lohn geschuldet. Auf den EO-Beiträgen wird kein Anteil 13. Monatslohn geschuldet, da dieser bereits in den Taggeldern enthalten ist.
Darf der Militärdienst als „Gesamtereignis“ betrachtet werden, in welchem die EO-Minderzahlungen und EO-Überschüsse verrechnet werden können?
Ausschliesslich der Durchdienerdienst darf lohnmässig als ein Gesamtereignis gewertet werden. In allen anderen Fällen ist die monatliche Betrachtungsweise beizubehalten.
33b. Weitere obligatorische Militär-, Schutz- oder Zivildienste
Mitarbeitende haben während der Dauer der übrigen, nicht in Art. 33a genannten obligatorischen Militär-, Rekrutierungs-, Schutz- oder Zivildiensteinsätzen in Friedenszeiten Anspruch auf folgende Entschädigung (bezogen auf den Bruttolohn):
Ledige ohne Unterstützungspflichten:
- In den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr100 %
- Ab 5. Woche 50 %
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten:
- In den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr 100 %
- Ab 5. Woche 80 %
FAQs
Müssen Feiertage auch entschädigt werden, wenn sie in die Zeit einer militärischen Dienstleistung des Mitarbeitenden fallen?
Ja. Der Betrieb hat während der Zeit einer militärischen Dienstleistung des Mitarbeitenden die Lohnansprüche nach Art. 33 GAV zu vergüten. Dies gilt auch für Feier-tage, welche in diese Zeit fallen. Fallen Feiertage in die Zeit einer militärischen Dienstleistung, so sind die ent-sprechenden Stunden gemäss Jahresarbeitszeitkalender oder mit 8.4 Stunden aufzuschreiben.
Welchen Lohnanspruch hat der Mitarbeiter, der RS und UOS am Stück leistet?
Bei Angestellten, welche die Rekrutenschule vorzeitig beenden und daran anschliessend die Unteroffiziersschule absolvieren, gilt Folgendes:
- während der Rekrutenschule kommt Art. 33a GAV zur Anwendung. Die Entschädigung beträgt bezogen auf den Bruttolohn: Rekrutenschule, inkl. Durchdiener ohne Beförderungsdienste:
- Für Ledige: 50 %
- Für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten: 80 % und
- während der Unteroffiziersschule kommt Art. 33b GAV zur Anwendung. Die Entschädigung beträgt bezogen auf den Bruttolohn:
- Für Ledige:
- In den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr: 100 %;
- Ab 5. Woche: 50 %
- Für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten:
- In den ersten 4 Wochen pro Kalenderjahr: 100 %
- Ab 5. Woche: 80%.
- Für Ledige:
Sind dem Mitarbeiter für die Dauer seiner militärischen Dienstleistungen EO-Beiträge auszuzahlen?
Nein, grundsätzlich ist dem Mitarbeiter während der Zeit seiner militärischen Dienstleistungen der ihm nach GAV – resp. bei Besserstellung nach Arbeitsvertrag – geschuldete Lohn zu bezahlen. Übersteigen die EO-Beiträge den nach GAV geschuldeten Lohn, so ist dem Mitarbeiter Lohn in Höhe der EO-Beiträge zu bezahlen. Diese Regelung gilt für sämtliche militärischen Dienstleistungen. Ein Anteil 13. Monatslohn ist auf dem ausbezahlten Lohn und einer allfälligen Differenz zwischen den tieferen EO-Beiträgen und dem geschuldeten Lohn geschuldet. Auf den EO-Beiträgen wird kein Anteil 13. Monatslohn geschuldet, da dieser bereits in den Taggeldern enthalten ist.
Darf der Militärdienst als „Gesamtereignis“ betrachtet werden, in welchem die EO-Minderzahlungen und EO-Überschüsse verrechnet werden können?
Ausschliesslich der Durchdienerdienst darf lohnmässig als ein Gesamtereignis gewertet werden. In allen anderen Fällen ist die monatliche Betrachtungsweise beizubehalten.
33c.
[aufgehoben]
FAQs
Müssen Feiertage auch entschädigt werden, wenn sie in die Zeit einer militärischen Dienstleistung des Mitarbeitenden fallen?
Ja. Der Betrieb hat während der Zeit einer militärischen Dienstleistung des Mitarbeitenden die Lohnansprüche nach Art. 33 GAV zu vergüten. Dies gilt auch für Feier-tage, welche in diese Zeit fallen. Fallen Feiertage in die Zeit einer militärischen Dienstleistung, so sind die ent-sprechenden Stunden gemäss Jahresarbeitszeitkalender oder mit 8.4 Stunden aufzuschreiben.
Sind dem Mitarbeiter für die Dauer seiner militärischen Dienstleistungen EO-Beiträge auszuzahlen?
Nein, grundsätzlich ist dem Mitarbeiter während der Zeit seiner militärischen Dienstleistungen der ihm nach GAV – resp. bei Besserstellung nach Arbeitsvertrag – geschuldete Lohn zu bezahlen. Übersteigen die EO-Beiträge den nach GAV geschuldeten Lohn, so ist dem Mitarbeiter Lohn in Höhe der EO-Beiträge zu bezahlen. Diese Regelung gilt für sämtliche militärischen Dienstleistungen. Ein Anteil 13. Monatslohn ist auf dem ausbezahlten Lohn und einer allfälligen Differenz zwischen den tieferen EO-Beiträgen und dem geschuldeten Lohn geschuldet. Auf den EO-Beiträgen wird kein Anteil 13. Monatslohn geschuldet, da dieser bereits in den Taggeldern enthalten ist.
Darf der Militärdienst als „Gesamtereignis“ betrachtet werden, in welchem die EO-Minderzahlungen und EO-Überschüsse verrechnet werden können?
Ausschliesslich der Durchdienerdienst darf lohnmässig als ein Gesamtereignis gewertet werden. In allen anderen Fällen ist die monatliche Betrachtungsweise beizubehalten.
33d. Entschädigungsvoraussetzungen
Der Anspruch auf die Entschädigung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Einrücken mehr als drei Monate gedauert hat oder eingerechnet Militär-, Rekrutierungs-, Schutz- oder Zivildienst mehr als drei Monate dauert. Artikel 324a OR bleibt vorbehalten.
FAQs
Wie ist die Lohnfortzahlung während Zivildienst geregelt, wenn das Arbeitsverhältnis weniger als drei Monate gedauert hat?
Die Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung wegen Erfüllung von gesetzlichen Pflichten ist in unbefristet abgeschlossenen Arbeitsverhältnissen oder in befristeten Arbeitsverhältnissen mit einer vereinbarten Dauer von mehr als drei Monaten auch dann geschuldet, wenn das Arbeitsverhältnis beim Einrücken bereits drei Monate gedauert hat oder zusammen mit der Dauer des Militärdienstes mehr als drei Monate dauern wird.
Müssen Feiertage auch entschädigt werden, wenn sie in die Zeit einer militärischen Dienstleistung des Mitarbeitenden fallen?
Ja. Der Betrieb hat während der Zeit einer militärischen Dienstleistung des Mitarbeitenden die Lohnansprüche nach Art. 33 GAV zu vergüten. Dies gilt auch für Feier-tage, welche in diese Zeit fallen. Fallen Feiertage in die Zeit einer militärischen Dienstleistung, so sind die ent-sprechenden Stunden gemäss Jahresarbeitszeitkalender oder mit 8.4 Stunden aufzuschreiben.
Sind dem Mitarbeiter für die Dauer seiner militärischen Dienstleistungen EO-Beiträge auszuzahlen?
Nein, grundsätzlich ist dem Mitarbeiter während der Zeit seiner militärischen Dienstleistungen der ihm nach GAV – resp. bei Besserstellung nach Arbeitsvertrag – geschuldete Lohn zu bezahlen. Übersteigen die EO-Beiträge den nach GAV geschuldeten Lohn, so ist dem Mitarbeiter Lohn in Höhe der EO-Beiträge zu bezahlen. Diese Regelung gilt für sämtliche militärischen Dienstleistungen. Ein Anteil 13. Monatslohn ist auf dem ausbezahlten Lohn und einer allfälligen Differenz zwischen den tieferen EO-Beiträgen und dem geschuldeten Lohn geschuldet. Auf den EO-Beiträgen wird kein Anteil 13. Monatslohn geschuldet, da dieser bereits in den Taggeldern enthalten ist.
Darf der Militärdienst als „Gesamtereignis“ betrachtet werden, in welchem die EO-Minderzahlungen und EO-Überschüsse verrechnet werden können?
Ausschliesslich der Durchdienerdienst darf lohnmässig als ein Gesamtereignis gewertet werden. In allen anderen Fällen ist die monatliche Betrachtungsweise beizubehalten.
33e. Bemessung
Abwesenheiten nach Artikel 33 GAV werden mit 8.4 Stunden pro Tag oder der im Jahresarbeitszeitkalender für diesen Tag vorgesehenen Normalarbeitszeit berechnet.
FAQs
Müssen Feiertage auch entschädigt werden, wenn sie in die Zeit einer militärischen Dienstleistung des Mitarbeitenden fallen?
Ja. Der Betrieb hat während der Zeit einer militärischen Dienstleistung des Mitarbeitenden die Lohnansprüche nach Art. 33 GAV zu vergüten. Dies gilt auch für Feier-tage, welche in diese Zeit fallen. Fallen Feiertage in die Zeit einer militärischen Dienstleistung, so sind die ent-sprechenden Stunden gemäss Jahresarbeitszeitkalender oder mit 8.4 Stunden aufzuschreiben.
Sind dem Mitarbeiter für die Dauer seiner militärischen Dienstleistungen EO-Beiträge auszuzahlen?
Nein, grundsätzlich ist dem Mitarbeiter während der Zeit seiner militärischen Dienstleistungen der ihm nach GAV – resp. bei Besserstellung nach Arbeitsvertrag – geschuldete Lohn zu bezahlen. Übersteigen die EO-Beiträge den nach GAV geschuldeten Lohn, so ist dem Mitarbeiter Lohn in Höhe der EO-Beiträge zu bezahlen. Diese Regelung gilt für sämtliche militärischen Dienstleistungen. Ein Anteil 13. Monatslohn ist auf dem ausbezahlten Lohn und einer allfälligen Differenz zwischen den tieferen EO-Beiträgen und dem geschuldeten Lohn geschuldet. Auf den EO-Beiträgen wird kein Anteil 13. Monatslohn geschuldet, da dieser bereits in den Taggeldern enthalten ist.
Darf der Militärdienst als „Gesamtereignis“ betrachtet werden, in welchem die EO-Minderzahlungen und EO-Überschüsse verrechnet werden können?
Ausschliesslich der Durchdienerdienst darf lohnmässig als ein Gesamtereignis gewertet werden. In allen anderen Fällen ist die monatliche Betrachtungsweise beizubehalten.
33f. EO Entschädigung
Die Entschädigung der EO fällt im Umfang der Lohnfortzahlung dem Arbeitgebenden zu.
FAQs
Müssen Feiertage auch entschädigt werden, wenn sie in die Zeit einer militärischen Dienstleistung des Mitarbeitenden fallen?
Ja. Der Betrieb hat während der Zeit einer militärischen Dienstleistung des Mitarbeitenden die Lohnansprüche nach Art. 33 GAV zu vergüten. Dies gilt auch für Feier-tage, welche in diese Zeit fallen. Fallen Feiertage in die Zeit einer militärischen Dienstleistung, so sind die ent-sprechenden Stunden gemäss Jahresarbeitszeitkalender oder mit 8.4 Stunden aufzuschreiben.
Sind dem Mitarbeiter für die Dauer seiner militärischen Dienstleistungen EO-Beiträge auszuzahlen?
Nein, grundsätzlich ist dem Mitarbeiter während der Zeit seiner militärischen Dienstleistungen der ihm nach GAV – resp. bei Besserstellung nach Arbeitsvertrag – geschuldete Lohn zu bezahlen. Übersteigen die EO-Beiträge den nach GAV geschuldeten Lohn, so ist dem Mitarbeiter Lohn in Höhe der EO-Beiträge zu bezahlen. Diese Regelung gilt für sämtliche militärischen Dienstleistungen. Ein Anteil 13. Monatslohn ist auf dem ausbezahlten Lohn und einer allfälligen Differenz zwischen den tieferen EO-Beiträgen und dem geschuldeten Lohn geschuldet. Auf den EO-Beiträgen wird kein Anteil 13. Monatslohn geschuldet, da dieser bereits in den Taggeldern enthalten ist.
Darf der Militärdienst als „Gesamtereignis“ betrachtet werden, in welchem die EO-Minderzahlungen und EO-Überschüsse verrechnet werden können?
Ausschliesslich der Durchdienerdienst darf lohnmässig als ein Gesamtereignis gewertet werden. In allen anderen Fällen ist die monatliche Betrachtungsweise beizubehalten.