28a. Betriebliche Leistungslohnsumme

Die betriebliche Leistungslohnsumme bildet einen zwingenden Bestandteil des Lohnsystems. Die Ausschüttung der Leistungslohnsumme kann gemäss Artikel 28b oder Artikel 28c – e erfolgen.

28c. Individuelle Ausschüttung der betrieblichen Leistungslohnsumme

Die betriebliche Leistungslohnsumme kann gemäss Artikel 28c – e und GAV-Anhang 2 individuell (nach dem Leistungsprinzip) auf die Mitarbeitenden aufgeteilt werden. Bei Einführung der leistungsorientierten Entlöhnung muss das Mitarbeiter-Beurteilungssystem zur GAV-Konformitätsprüfung der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Holzbau vorgelegt werden. Für Betriebe, die das Mitarbeiter-Beurteilungssystem Holzbau Schweiz anwenden, gilt lediglich die Meldepflicht an die Schweizerische Paritätische Berufskommission Holzbau (SPBH) (siehe dazu www.holzbau-schweiz.ch).

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28d. Bemessung der betrieblichen Leistungslohnsumme

Die betriebliche Leistungslohnsumme pro Monat wird auf der Basis der Lohntabelle 3 (Beispiel siehe Anhang 2) bemessen. Sie setzt sich aus der Summe der Monatspauschalen pro Mitarbeitendem zusammen. Bei Teilzeitanstellungen werden die Monatspauschalen der Mitarbeitenden prozentual zum Anstellungsgrad bemessen.

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28e. Aufteilung der Leistungslohnsumme auf die Mitarbeitenden

Grundlage für die Bestimmung des individuellen Leistungslohnes pro Mitarbeitender bildet eine systematische Mitarbeiterbeurteilung (siehe Anhang 3).

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28f. Missbräuchliche Anwendung des Leistungslohnmodells

Bei missbräuchlicher Anwendung des Leistungslohnsystems kann die Schweizerische Paritätische Berufskommission Holzbau (SPBH) gegenüber einer Firma die gleichmässige Leistungslohnausschüttung gemäss Artikel 28b anordnen.

28g. Unter dem Jahr eintretende Mitarbeitende

Die betriebliche Leistungslohnsumme wird für das ganze Kalenderjahr festgelegt. Das Wegfallen oder Hinzutreten der Leistungspauschalen der unter dem Jahr ein- oder austretenden Mitarbeitenden beeinflussen die betriebliche Leistungslohnsumme nicht. Unter dem Jahr eintretende Mitarbeitende haben Anspruch auf den Grundlohn nach Lohntabelle 2 und die volle Leistungspauschale nach Lohntabelle 3.