25a. Definition

Das Lohnsystem im GAV Holzbau regelt die minimale Entlöhnung für Holzbau-Lernende, Holzbau-Arbeiter, Holzbearbeiter EBA, Zimmermann EFZ, Holzbau-Vorarbeiter und Holzbau-Polier, Techniker HF Holzbau und Holzbau-Meister.

25b. Kaufmännisches Personal

Das kaufmännische Personal ist dem Lohnsystem gemäss den Artikeln 26 bis 30 GAV nicht unterstellt. Für kaufmännisches Personal gilt der Mindestlohn gemäss der Lohntabelle 1 bzw. 2.

25c. Lehrabgänger

Für Lehrabgänger, welche die Arbeitsmarktanforderungen nur beschränkt erfüllen, kann für das erste Jahr in Funktion nach der Lehre im Sinne einer Integrationsmassnahme der Mindestlohn der Mitarbeitendenkategorie Holzbau-Arbeiter nach Lohntabelle 1 beantragt werden. Voraussetzungen bilden ein begründetes Gesuch an die Schweizerische Paritätische Berufskommission Holzbau (SPBH) und ein individueller Förderungsplan. Nach Ablauf dieses Förderungsjahres wird der Mitarbeitende als Zimmermann EFZ mit 0 Erfahrungsjahren eingestuft.

25d. Mindestlohnbestimmungen während der Lehrzeit

Die im Lehrvertrag vereinbarten Löhne bleiben für die gesamte Lehrzeit gültig und müssen zu Lehrbeginn den Mindestlohnbestimmungen des GAV entsprechen. Die Lehrlingslöhne (Lehrverträge) müssen nicht an während des Lehrverhältnisses verbindlich werdende neue Mindestlöhne angepasst werden.

FAQs
Müssen die Löhne der bestehenden Lernenden bei während der Lehre verbindlich werdende neue Mindestlöhne angepasst werden?

Nein. Die Mindestlöhne, welche bei Lehrbeginn Gültigkeit haben, sind massgebend. Diese Mindestlöhne sind für die gesamte Lehrzeit gültig und müssen nicht an allfällige Mindestlohnerhöhungen während der Lehrzeit angepasst werden. Massgebend sind wie erwähnt jene Mindestlöhne, welche zum Zeitpunkt des Lehrantritts gültig sind und nicht allenfalls davon abweichende Mindestlöhne im Lehrvertrag. 

25e. Praktikanten in Ausbildung

Praktikanten in Ausbildung gemäss GAV Anhang 11 sind dem Lohnsystem gemäss den Artikeln 26 bis 30 GAV nicht unterstellt. Anstellungsverhältnisse von Praktikanten beinhalten zwingend einen Ausbildungscharakter und sind beschränkt auf die Dauer eines Jahres. Der Lohn für Praktikanten in Ausbildung kann zwischen dem Arbeitgebenden und dem Mitarbeitenden in einer individuellen schriftlichen Vereinbarung in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt werden. Für die Festsetzung des Lohnes wird auf die Empfehlungen der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Holzbau (SPBH) verwiesen.

FAQs
Darf ein Praktikant im Sinne von Art. 25e GAV länger als die in dieser Bestimmung vorgesehenen Dauer als Praktikant beschäftigt werden?

Grundsätzlich darf ein Mitarbeitender nach Art. 25e GAV maximal ein Jahr als Praktikant beschäftigt werden. Dabei muss das Praktikum nicht am Stück absolviert werden. Das Praktikum kann somit auch unterteilt werden, wobei die Praktikumsdauer insgesamt nicht länger als ein Kalenderjahr (2’190 Stunden) dauern darf. Eine Verlängerung des Praktikums ist jedoch möglich, wenn ein Mitarbeiter z.B. aufgrund einer längeren Abwesenheit infolge einer Krankheit während des Praktikums das Praktikum nicht absolvieren kann. Das Praktikum kann in solch einem Fall um die Dauer der Abwesenheit verlängert werden. Die effektive Praktikumsdauer darf jedoch auch hier nicht länger als ein Kalenderjahr dauern. Bei Absolvierung einer länger als ein Kalenderjahr dauernden bzw. berufsbegleitenden Fort- oder Weiterbildung wird die Praktikumsdauer ebenfalls, unabhängig von der Art der Fort- oder Weiterbildung, auf maximal ein Kalenderjahr begrenzt. In der restlichen Zeit sind sie mindestens zum Mindestlohn gemäss massgeblicher GAV-Funktion mit den jeweiligen Erfahrungsjahren einzustufen. 

Wie hoch ist der Lohn für einen Praktikanten?

Der Lohn für Praktikanten in Ausbildung gemäss Art. 25e GAV und bei Kurzzeitanstellungen nach Art. 25f GAV kann zwischen dem Arbeitgebenden und dem Mitarbeiter in einer individuellen schriftlichen Vereinbarung in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt werden. Dies gilt auch bei Anstellung von Schnupperlernende. Für die Festsetzung des Lohnes für Praktikanten wird auf die Empfehlungen auf der Homepage der SPBH verwiesen. In diesen Fällen steht es dem Betrieb frei, welchen Lohn er zahlen möchte. In allen anderen Fällen muss der Mitarbeiter nach einer Funktionsstufe gemäss dem GAV eingestuft und entlöhnt werden. 

Es geht um Jugendliche, welche in Holzbaubetrieben im Rahmen eines Brückenangebotes, Praktika (zwischen Abschluss der obligatorischen Schule und Lehrbeginn) absolvieren. Praktikanten in Ausbildung i.S.v. Art. 3b GAV sind dem Lohnsystem gemäss den Art. 26-30 GAV nicht unterstellt. Sind Jugendliche in Brückenangeboten ebenfalls unter diese Kategorie zu subsumieren oder unterstehen sie dem Lohnsystem des GAV?

Diese Fälle fallen nicht unter Art. 25e GAV. Ist vorgesehen, sie unter dem Mindestlohn zu entschädigen, ist vorgängig ein Minderleistungsgesuch nach Art. 05b GAV bei der SPBH einzureichen.

Anhänge

25f. Kurzzeitanstellungen

Schüler und Studenten ohne branchen- resp. funktionsspezifische Ausbildung sowie Mitarbeitende im Falle von Umschulungen und beruflichen Neuorientierungen sind in einer Kurzzeitanstellung bis zu max. 3 Monaten im Jahr dem Lohnsystem gemäss den Artikeln 26 bis 30 GAV nicht unterstellt. Der Lohn für Mitarbeitende dieser Kategorie kann zwischen dem Arbeitgebenden und dem Mitarbeitenden in einer individuellen schriftlichen Vereinbarung in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt werden.

FAQs
Was wird unter Umschulung bzw. Neuorientierung im Art. 25f GAV verstanden? Müssen die 3 Monate zusammenhängend sein?

Unter Umschulung wird eine Art „interne Umschulung“ verstanden. Darunter fallen interne Wechsel, wenn ein Mitarbeiter von einer Aussentätigkeit zu einer Innentätigkeit z.B. ins Büro wechselt. Liegt eine Umschulung vor, müssen folgende Voraussetzungen während den drei Monaten der Kurzzeitanstellung erfüllt sein:

  • Es handelt sich um keinen Minderleistungsfall.
  • Ein grobes Ausbildungskonzept muss vorhanden sein.
  • Die Einarbeitung in die neue Tätigkeit muss erfolgen.

Unter Neuorientierung werden branchenfremde Quereinsteiger verstanden. Bei einer Neuorientierung muss kein Ausbildungskonzept vorhanden sein.

Bei einer internen Umschulung und einer Neuorientierung kann der Mitarbeiter während den drei Monaten zu einem frei vereinbarten Lohn beschäftigt werden. Nach Ablauf der 3 Monate richtet sich der Lohn nach der Mindestlohntabelle.

In der Regel sind bei einer Kurzzeitanstellung aufgrund einer internen Umschulung bzw. Neuorientierung die 3 Monate zusammenhängend, ausser es liegen nachvollziehbare Gründe für eine Aufsplittung vor. Bei Studenten und Schülern müssen die 3 Monate nicht zusammenhängend sein.

Wie ist ein gelernter Zimmermann mit über 10 Erfahrungsjahren einzustufen, der nicht mehr als Zimmermann sondern neu als Sachbearbeiter im Büro in einem Holzbaubetrieb tätig sein möchte?

In solch einem Fall kann Art. 25f GAV angewendet werden, wonach der betroffene Mitarbeiter in einer Kurzzeitanstellung bis zu maximal drei Monate pro Kalenderjahr nicht dem Lohnsystem des GAV unterstellt ist. Nach Ablauf dieser drei Monate ist im vorliegenden Fall der Betroffene aufgrund seines mitgebrachten Fachwissens als Zimmermann, welches er in seiner neuen Tätigkeit einsetzen kann, als Zimmermann EFZ mit den entsprechenden Erfahrungsjahren zu entlöhnen. 

Verlängert sich die im GAV genannte Frist von 3 Monaten, wenn ein/e Schüler/in oder ein/e Student/in lediglich in einem Teilzeitpensum angestellt ist?

Nein. SchülerInnen und StudentInnen dürfen unabhängig von ihrem Beschäftigungsgrad maximal 3 Monate pro Kalenderjahr beschäftigt werden. Bei längeren Einsätzen gelten die Mindestlöhne gemäss Lohntabellen. Für abweichende Lohnregelungen bedarf es ein Minderleistungsgesuch (Art. 5b GAV).

25g. Techniker-Praktikum

Für Techniker mit einem Abschluss ohne Praxiserfahrung als Zimmermann EFZ im Umfang von sechs Erfahrungsjahren (inkl. Lehre) oder ohne gleichwertigem ausländischen Abschluss und Praxiserfahrung kann für das erste Jahr nach dem Abschluss im Sinne einer Einarbeitung ein angemessener Lohn zwischen Mitarbeitendem und Arbeitgebendem in einer individuellen schriftlichen Vereinbarung in gegenseitigem Einvernehmen frei festgelegt werden. Der Mitarbeitende wird während dieses Jahres individuell gefördert. Nach Ablauf des Förderungsjahres wird der Mitarbeitende als Techniker HF mit 0 Erfahrungsjahren eingestuft.

FAQs
Braucht es für das „Techniker-Praktikumsjahr“ einen entsprechenden Förderplan analog der Mitarbeitenden, welche die Anforderungen des Arbeitsmarktes nicht vollständig erfüllen? Gilt hier die im GAV festgeschriebene Bestandesgarantie ebenfalls?

Für ein Techniker-Praktikum muss kein schriftlicher Förderplan vorliegen. Für diese Mitarbeiter besteht keine Bestandesgarantie. Der Lohn kann frei gemäss Art. 25g GAV festgelegt werden.