10a. Förderung der Bildung durch den Arbeitgebenden

Die Arbeitgebenden und die Sozialpartner unterstützen und fördern die individuelle berufliche Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden. Dadurch soll ein betrieblicher und persönlicher Mehrwert entstehen.

FAQs
Hat ein Mitarbeiter unabhängig vom Arbeitspensum und von der effektiv geleisteten Arbeitszeit Anspruch auf Entschädigung von 5 Tagen pro Kalenderjahr für die Weiterbildung?

Erfüllt ein Mitarbeiter pro Kalenderjahr ein 100 %-Pensum, dann hat er Anspruch auf die 5 Weiterbildungstage. Bei längeren Absenzen (z.B. Krankheit, Unfall oder Militär) besteht der Anspruch pro rata. Dasselbe gilt auch bei einem Teilzeitpensum.

10b. Fördermassnahmen

Bildungswillige und bildungsfähige Mitarbeitende sollen unter Berücksichtigung ihrer Anstellungsfunktion und ihres betrieblichen Aufgabenbereichs gefördert werden. Diese Mitarbeitenden haben Anspruch, während jährlich bis zu 5 bezahlten Arbeitstagen für inner- und/oder ausserbetriebliche berufliche Weiterbildungen bei vollen Bezügen freigestellt zu werden. Die Übernahme der Kursgebühr ist mit dem Arbeitgebenden abzusprechen. Der Besuch von ausserbetrieblichen Weiterbildungskursen ist zu belegen. Der Zeitpunkt der Freistellung soll frühzeitig, unter Beachtung der betrieblichen Bedürfnisse, festgelegt werden.

FAQs
Hat ein Mitarbeiter unabhängig vom Arbeitspensum und von der effektiv geleisteten Arbeitszeit Anspruch auf Entschädigung von 5 Tagen pro Kalenderjahr für die Weiterbildung?

Erfüllt ein Mitarbeiter pro Kalenderjahr ein 100 %-Pensum, dann hat er Anspruch auf die 5 Weiterbildungstage. Bei längeren Absenzen (z.B. Krankheit, Unfall oder Militär) besteht der Anspruch pro rata. Dasselbe gilt auch bei einem Teilzeitpensum.

10c. Berufliche Fortbildung

Der Besuch von beruflicher Fortbildung mit finanzieller Beteiligung des Arbeitgebenden (volle oder teilweise Zahlung des Lohnes und/oder der Kurskosten) bedarf der Einwilligung des Arbeitgebenden und einer Regelung der Finanzierung.

FAQs
Hat ein Mitarbeiter unabhängig vom Arbeitspensum und von der effektiv geleisteten Arbeitszeit Anspruch auf Entschädigung von 5 Tagen pro Kalenderjahr für die Weiterbildung?

Erfüllt ein Mitarbeiter pro Kalenderjahr ein 100 %-Pensum, dann hat er Anspruch auf die 5 Weiterbildungstage. Bei längeren Absenzen (z.B. Krankheit, Unfall oder Militär) besteht der Anspruch pro rata. Dasselbe gilt auch bei einem Teilzeitpensum.