Durch die Einhaltung der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen und die Umsetzung der Leitgedanken für Mitarbeitende und Arbeitgebende im Holzbau tragen die Mitarbeitenden aktiv zu einer erfolgreichen Unternehmenskultur bei.

09a. Treue- und Sorgfaltspflicht

Die Mitarbeitenden führen die ihnen übertragenen Arbeiten sorgfältig aus. Sie wahren die berechtigten Interessen des Arbeitgebenden in guten Treuen.

09b. Umgang mit materiellen Ressourcen

Die Mitarbeitenden behandeln und bedienen Material, Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen, Anlagen und Fahrzeuge des Arbeitgebenden umsichtig und fachgerecht.

09c. Persönliche Haftung

Die Mitarbeitenden sind für den Schaden verantwortlich, den sie dem Arbeitgebenden absichtlich oder grobfahrlässig zufügen. Bezüglich des Masses der Sorgfalt, für das die Mitarbeitenden einzustehen haben, wird auf Artikel 321e OR verwiesen.

09d. Verschwiegenheit

Die Mitarbeitenden behandeln betriebsspezifische Fabrikations- und Geschäftsprozesse vertraulich.

09e.

[aufgehoben]

09f. Berufsarbeit für Dritte

Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses dürfen Mitarbeitende keine Berufsarbeit für Dritte leisten, sofern sie dadurch ihre Treuepflicht verletzen oder die Arbeitgebenden der Holzbaubranche konkurrenzieren.

09g. Arbeitsleistungen für Dritte

Arbeitseinsätze für Dritte müssen zeitgerecht mit dem Arbeitgebenden abgesprochen werden.

09h. Abtretung von Lohnforderungen

Mitarbeitende dürfen ihren Lohn nicht an Dritte abtreten (Artikel 325 OR). Lohnabtretungen (auch vor Abschluss des Arbeitsvertrages) werden vom Arbeitgebenden nicht anerkannt. Er leistet mit befreiender Wirkung Lohnzahlungen ausschliesslich an die Mitarbeitenden.

09i. Arztzeugnis

Bei Krankheit oder Unfall von mehr als drei Tagen belegt der Mitarbeitende seine Arbeitsunfähigkeit mit einem Arztzeugnis. Dieses hat anzugeben, ob der Mitarbeitende wegen Krankheit oder Unfall etc. arbeitsunfähig ist, und den Grad und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu bezeichnen. Mehren sich die Absenzen infolge Krankheit, kann der Arbeitgebende für jeden Krankheitsfall ein Arztzeugnis verlangen. Zweifelt der Arbeitgebende an der Richtigkeit eines ärztlichen Zeugnisses, kann er vom Mitarbeitenden verlangen, dass er sich vom Vertrauensarzt des Versicherers untersuchen lässt.