18a. Kompensation von Gleitstunden
Die Kompensation von Gleitstunden erfolgt in gegenseitiger Absprache zwischen Arbeitgebenden und Mitarbeitenden.
FAQs
Darf der Arbeitgeber die Kompensation von Gleitstunden über das Mittel der zusätzlichen Betriebsferien anordnen?
Ja, grundsätzlich steht es dem Arbeitgeber bei betrieblicher Notwendigkeit frei, für sämtliche Mitarbeiter kollektiv die Kompensation von Gleitstunden über die Anordnung von Betriebsferien durchzusetzen. Diese Betriebsferien sind den Mitarbeitern zusätzlich zu gewähren und nicht mit dem vertraglichen oder gesamtarbeitsvertraglichen Ferienanspruch zu verwechseln. An die „betriebliche Notwendigkeit“ sind hohe Anforderungen zu stellen, da durch die Anordnung von Betriebsferien zur Durchsetzung der Kompensation von Gleitstunden das individuelle Mitspracherecht des Mitarbeiters nach Art. 18a GAV bei der Festlegung seiner Kompensationszeiten eingeschränkt wird.
Dürfen Fehlbeträge zwischen SUVA-Entschädigung und vertraglich vereinbartem Bruttolohn durch Abbau von Gleitstunden ausgeglichen werden?
Nein, das ist nicht zulässig.
18b. Auszahlung von Gleitstunden
Gleitstunden können im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgebenden und dem GAV unterstellten Mitarbeitenden im gesamten Betrieb einmal jährlich durch Lohnzahlung getilgt werden. Die Auszahlung muss mit einer schriftlichen Abrechnung (z.B. mit der monatlichen Lohnabrechnung) erfolgen und ist einmal pro Kalenderjahr frei wählbar auf ein Monatsende möglich. Zwischen den Auszahlungen muss jeweils ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten liegen. Bei Lernenden, welche in ein ordentliches Arbeitsverhältnis übernommen werden, dürfen zum Ende der Lehre die positiven Gleitstundensaldi bis 50 Stunden durch Zahlung ausgeglichen werden. Lohnabzüge für negative Ferien-und Gleitstundensaldi sind bei Lernenden in diesem Fall nicht zulässig.
FAQs
Darf der erste Tag der Krankheit (Karenztag) ohne Lohnanspruch mit Gleitstunden verrechnet werden?
Gemäss GAV besteht für den ersten Krankheitstag (Karenztag) kein Lohnanspruch und dafür erfolgt eine Stundengutschrift von entweder 8.4 bzw. die für diesen Tag nach Jahresarbeitszeitkalender vorgesehenen Stunden. Ab dem zweiten Tag hat der Mitarbeiter Anspruch auf 80 % des vereinbarten Bruttolohnes.
Unter folgenden Voraussetzungen können dem Mitarbeiter für den Karenztag 100 % Lohn bezahlt und dafür keine Stunden gutgeschrieben werden.
Ab dem zweiten Krankheitstag kann dem Mitarbeiter 100 % Lohn bezahlt und dafür 80 % von entweder 8.4 Stunden oder der für den entsprechenden Tag im Jahresarbeitszeitkalender aufgeführten Sollzeit gutgeschrieben werden:
- nur für die Dauer von Karenztag und Aufschubzeit (max. 30 Tage)
- Mitarbeiter muss der Kompensation zustimmen
- Ein Minusgleitstundensaldo ist nach Möglichkeit zu vermeiden.
Es ist zu beachten, dass auf sämtlichen Lohnzahlungen ein Anteil 13. Monatslohn geschuldet ist.
Dürfen Fehlbeträge zwischen SUVA-Entschädigung und vertraglich vereinbartem Bruttolohn durch Abbau von Gleitstunden ausgeglichen werden?
Nein, das ist nicht zulässig.
Können bei Saisonnier-Arbeitsverhältnissen Gleitstunden am Ende des Arbeitsverhältnisses (z.B. Ende Oktober) ausbezahlt werden oder können diese Gleitstunden über-tragen werden? Dabei würde der betroffene Mitarbeiter im Frühling (z.B. März) mit einem positiven Saldo starten. Ist bei einer allfälligen Auszahlung der Stunden ein Zuschlag von 25% geschuldet?
Es gibt für Saisonnier-Arbeitsverhältnisse keine Ausnahmeregelung. Wird ein solches Arbeitsverhältnis beendet und sind an dessen Ende Gleitstunden übriggeblieben, sind diese mit entsprechendem Zuschlag von 25% auszuzahlen.
Wie ist mit am Ende der Lehre bestehenden positiven Gleitstundensaldi (und allfälligen Ferienguthaben) umzugehen?
Grundsätzlich sollen bis Lehrende positive Gleitstunden kompensiert und ein bestehendes Ferienguthaben bezogen werden. Bei Lernenden, welche in ein ordentliches Arbeitsverhältnis übernommen werden, dürfen bei Lehrende maximal 50 positive Gleitstunden ohne Zuschlag ausbezahlt werden. Ein allfällig noch bestehendes Ferienguthaben darf demgegenüber nicht durch Geldzahlung abgegolten werden. Lohnabzüge für negative Ferien- oder Gleitstundensaldi sind nicht zulässig.
Dürfen mehr Gleitstunden als das aktuelle Guthaben (bis max. -50 Stunden) ausbezahlt werden?
Nein. Es dürfen keine Auszahlungen über das tatsächlich bestehende Stundenguthaben hinaus und damit bis in den Negativbereich ausbezahlt werden.
18c. Überschreiten des Gleitstundensaldos
Wird der monatlich oder absolut zulässige Gleitstundensaldo gemäss Artikel 17e oder 17h GAV überschritten, so entstehen Mehrstunden. Wird der absolut zulässige Gleitstundensaldo gemäss Artikel 17h GAV überschritten, müssen die dadurch entstandenen Mehrstunden im nachfolgenden Monat mit Zeitzuschlag von 25 % kompensiert werden. Wird der monatlich zulässige Gleitstundensaldo gemäss Artikel 17e GAV überschritten, sollen die dadurch entstandenen Mehrstunden im nachfolgenden Monat, spätestens innert 14 Wochen mit Zeitzuschlag von 25 % kompensiert werden. Ausnahmsweise und in gegenseitigem Einvernehmen zwischen Arbeitgebendem und Mitarbeitendem können Mehrstunden mit 25 % Lohnzuschlag ausbezahlt werden.
FAQs
Welche Arten von Arbeitszeit unterscheidet der GAV Holzbau?
Der GAV Holzbau unterscheidet zwischen Normalarbeitszeit, Gleitstunden, Mehrstunden und Überzeit.
- Normalarbeitszeit ist die im Jahresarbeitszeitkalender für jeden Tag des Jahres vorgesehene Arbeitszeit. Die Normalabreitszeit ist nicht zuschlagspflichtig.
- Gleitstunden sind Arbeitsstunden, die über die betriebliche oder nach GAV festgelegte Normalarbeitszeit hinausgehen. Diese Gleitstunden sind nicht zuschlagspflichtig.
- Mehrstunden sind diejenigen Gleitstunden, die über dem erlaubten Saldo von 10 bzw. 20 Gleitstunden (bei einem Vollzeitpensum) pro Kalendermonat oder über dem maximal zulässigen Saldo von 100 Gleitstunden hinaus geleistet werden. Die Mehrstunden sind zuschlagspflichtig (Zuschlag beträgt 25 %).
- Überzeit bezeichnet Arbeitsstunden, welche die über die wöchentliche Höchstarbeitszeit nach Arbeitsgesetz von 50 Arbeitsstunden pro Woche übersteigen. Die entstandene Überzeit ist entweder mit Einverständnis des Mitarbeitenden im Verhältnis 1:1 innerhalb von 14 Wochen zu kompensieren oder ein Lohnzuschlag von 25 % zu vergüten.
Darf der maximal zulässige Gleitstundensaldo von 100 Plusgleitstunden während der zur Verfügung stehenden Dauer von 14 Wochen für die Kompensation von Mehrstunden überschritten werden?
Gemäss Art.18c GAV müssen Mehrstunden nicht mehr im Folgemonat bereinigt werden, es steht dafür grundsätzlich eine Frist von 14 Wochen zur Verfügung. Der maximal zulässige Saldo von 100 Plusgleitstunden gilt indes – zulässige anderslautende Vereinbarungen vorbehalten – absolut. Über den Saldo von 100 Stunden hinausgehende Mehrstunden sind demzufolge nach wie vor im Folgemonat zu bereinigen.
Ab wievielen Wochenstunden haben Personalverleihfirmen ihren Angestellten einen Zuschlag zu entrichten?
Personalverleihbetriebe haben ihren Angestellten die über der wöchentlichen Höchstarbeitzeit gemäss Arbeitsgesetz liegenden Arbeitsstunden (über 50 Wochenstunden hinausgehende Arbeitsstunden) mit einem Zuschlag von 25 % zu entschädigen. Darunter ist eine Auszahlung 1:1 erlaubt.
Sind Zuschläge für Mehrstunden und Zuschläge für Überzeit kumulativ geschuldet?
Nein, die Zuschläge für Überzeit und Mehrstunden sind nicht kumulativ geschuldet. In der Regel sind Überzeitstunden auch gleichzeitig Mehrstunden.
Wann sind Zuschläge für Mehrstunden bei Überschreitung des zulässigen Saldos für Gleitstunden auszuzahlen?
Wird der monatlich oder absolut zulässige Gleitstundensaldo gemäss Artikel 17e oder 17h GAV überschritten, so entstehen Mehrstunden. Wird der absolut zulässige Gleitstundensaldo (100 Stunden) gemäss Artikel 17h GAV überschritten, müssen die dadurch entstandenen Mehrstunden im nachfolgenden Monat mit Zeitzuschlag von 25 % kompensiert werden. Wird der monatlich zulässige Gleitstundensaldo gemäss Artikel 17e GAV überschritten, sollen die dadurch entstandenen Mehrstunden im nachfolgenden Monat, spätestens innert 14 Wochen mit Zeitzuschlag von 25 % kompensiert werden. Ausnahmsweise und in gegenseitigem Einvernehmen zwischen Arbeitgebendem und Mitarbeiter können Mehrstunden mit 25 % Lohnzuschlag ausbezahlt werden.
Wie sind Gleitstunden zu behandeln, welche aufgrund einer Pensumsreduktion plötzlich zu Mehrstunden werden?
Wenn ein Mitarbeitender sein Arbeitspensum reduziert und dadurch der bestehende Gleitstundensaldo mit dem neuen reduzierten Pensum über dem maximal zulässigen Gleitstundensaldo liegt, sollen die darüberliegenden Stunden (ohne Zuschlag) kompensiert werden. Eine Auszahlung ist zum nächsten regulären Stundenauszahlungszeitpunkt möglich. Diese Stunden sind nicht zugschlagspflichtig.
Welche Zuschläge sind bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses auf einem Stundensaldo geschuldet, wenn im Rahmen eines genehmigten Gleitstundenäufnungsgesuches geäufnete Stunden vorhanden sind?
Wenn der Mitarbeitende gekündigt hat, dann sind die bei Beendigung eines Arbeitsverthältnisses noch vorhandenen Gleit- und Mehrstunden, die im Rahmen eines genehmigten Gleitstundenäufnungsgesuches geäufnet wurden, ohne Zuschlag auszubezahlen. Wenn der Arbeitgebende gekündigt hat, dann sind die bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vorhandenen Gleit- und Mehrstunden mit einem Zuschlag von 25 % zu vergüten.
Dürfen Fehlbeträge zwischen SUVA-Entschädigung und vertraglich vereinbartem Bruttolohn durch Abbau von Gleitstunden ausgeglichen werden?
Nein, das ist nicht zulässig.
Was geschieht mit den geäufneten Gleitstunden, wenn sich ein Projekt nicht realisieren lässt? Sind auf diesen geäufneten Gleitstunden trotzdem Zuschläge geschuldet?
Der Betrieb hat im Rahmen eines Gleitstundenäufnungsgesuches schriftlich eine Regelung vorzusehen, welche im Falle der Nichtrealisierung des Projektes, für welches unter den Voraussetzungen nach Art. 18g GAV Gleitstunden geäufnet wurden, zur Anwendung gelangt. Auf geäufnete Stunden sind keine Zuschläge geschuldet, wenn das Projekt des Mitarbeiters nicht realisiert werden konnte und dieser im Unternehmen verbleibt. Die Stunden können im vereinbarten Zeitraum kompensiert werden. Kündigt ein Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis, schuldet der Arbeitgeber auf die geäufneten Stunden keine Zuschläge. Kündigt jedoch der Betrieb dem Mitarbeiter, sind Zuschläge auf die geäufneten Stunden geschuldet.
Was geschieht, wenn ein Betrieb den genehmigten Stundenrahmen (Gleitstundenäufnungsgesuch) überschreitet? Wird diese Feststellung als Verfehlung gewertet, welches das Unternehmen entsprechend zu entschädigen hat?
Wird der genehmigte Saldo überschritten, wird auf den den genehmigten Saldo übersteigenden Stunden bei einer Kontrolle ein Zuschlag von 25% als Verfehlung ausgewiesen.
18d. Anrechnung von Minusstunden am Ferienguthaben
Minusgleitstunden dürfen nicht an Ferienguthaben angerechnet und mit Ferienguthaben verrechnet werden.
FAQs
Dürfen Fehlbeträge zwischen SUVA-Entschädigung und vertraglich vereinbartem Bruttolohn durch Abbau von Gleitstunden ausgeglichen werden?
Nein, das ist nicht zulässig.
18e. Positiver Gleitstundensaldo bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Vom Arbeitgebenden angewiesene Plusgleitstunden am Ende eines Arbeitsverhältnisses sind grundsätzlich vor Austritt aus der Unternehmung zu kompensieren. Ist dies nicht möglich, werden die Plusgleitstunden mit 25 % Lohnzuschlag ausbezahlt.
FAQs
Welche Zuschläge sind bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses auf einem Stundensaldo geschuldet, wenn im Rahmen eines genehmigten Gleitstundenäufnungsgesuches geäufnete Stunden vorhanden sind?
Wenn der Mitarbeitende gekündigt hat, dann sind die bei Beendigung eines Arbeitsverthältnisses noch vorhandenen Gleit- und Mehrstunden, die im Rahmen eines genehmigten Gleitstundenäufnungsgesuches geäufnet wurden, ohne Zuschlag auszubezahlen. Wenn der Arbeitgebende gekündigt hat, dann sind die bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vorhandenen Gleit- und Mehrstunden mit einem Zuschlag von 25 % zu vergüten.
Dürfen Fehlbeträge zwischen SUVA-Entschädigung und vertraglich vereinbartem Bruttolohn durch Abbau von Gleitstunden ausgeglichen werden?
Nein, das ist nicht zulässig.
Können bei Saisonnier-Arbeitsverhältnissen Gleitstunden am Ende des Arbeitsverhältnisses (z.B. Ende Oktober) ausbezahlt werden oder können diese Gleitstunden über-tragen werden? Dabei würde der betroffene Mitarbeiter im Frühling (z.B. März) mit einem positiven Saldo starten. Ist bei einer allfälligen Auszahlung der Stunden ein Zuschlag von 25% geschuldet?
Es gibt für Saisonnier-Arbeitsverhältnisse keine Ausnahmeregelung. Wird ein solches Arbeitsverhältnis beendet und sind an dessen Ende Gleitstunden übriggeblieben, sind diese mit entsprechendem Zuschlag von 25% auszuzahlen.
Wie sind Gleitstunden zu handhaben, die am Ende des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Unfalls übriggeblieben sind? Der betroffene Mitarbeiter kann z.B. nicht mehr in das Unternehmen zurückkehren, wodurch es dem Arbeitgebenden verunmöglicht wird, eine Kompensation der übrig gebliebenen Stunden anzuordnen.
Die Gleitstunden am Ende eines Arbeitsverhältnisses sind auch in diesem Fall mit 25% und einem Anteil 13. Monatslohn auszuzahlen.
18f. Negativer Gleitstundensaldo bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Vom Arbeitgebenden angewiesene Minusgleitstunden am Ende eines Arbeitsverhältnisses verfallen zulasten des Arbeitgebenden. Minusstunden aus Verschulden der Mitarbeitenden gehen zulasten der Mitarbeitenden.
FAQs
Dürfen Fehlbeträge zwischen SUVA-Entschädigung und vertraglich vereinbartem Bruttolohn durch Abbau von Gleitstunden ausgeglichen werden?
Nein, das ist nicht zulässig.
18g. Vom Mitarbeitenden gewünschte Arbeitsunterbrüche
Auf begründeten Wunsch der Mitarbeitenden können zwischen Arbeitgebenden und Mitarbeitenden unter Einhaltung der arbeitsgesetzlichen Bestimmungen individuelle schriftliche Vereinbarungen getroffen werden, um längere vom Mitarbeitenden gewünschte Arbeitsunterbrüche (wie bspw. längere Abwesenheiten, Bau eines eigenen Hauses etc.) durch zeitweilige Erhöhungen des Gleitstundensaldos zu kompensieren resp. vorzuholen. Die schriftlich zwischen Mitarbeitenden und Arbeitgebenden abgeschlossenen Vereinbarungen sind auf einen bestimmten Zeitraum zu befristen, zu begründen und von der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Holzbau (SPBH) genehmigen zu lassen.
FAQs
Darf der maximal zulässige Gleitstundensaldo im gegenseitigen Einvernehmen für ein spezielles Projekt (z.B. privates Bauprojekt) vorübergehend überschritten werden, ohne dass die Mehrstunden zuschlagspflichtig werden?
Unter bestimmten Voraussetzungen und auf begründeten Wunsch des Mitarbeiters ist es im Rahmen der arbeitsgesetzlichen Vorschriften möglich, den maximal zulässigen Gleitstundensaldo zu überschreiten, ohne dass ein Zeit- oder Lohnzuschlag von 25 % anfällt. Dafür muss eine schriftliche Vereinbarung vorliegen, welche folgende Punkte umfasst:
- Definition des Projektes, für welches Gleitstunden gesammelt werden
- Zeitraum, in welchem die Gleitstunden angesammelt werden, und Zeitraum, in welchem die angesammelten Gleitstunden kompensiert werden
- schriftlicher Vermerk, dass nicht kompensierte Gleitstunden nach Ablauf der Befristung mit Lohn- oder Zeit-Zuschlag von 25 % zu entschädigen sind
Das Gesuch ist von der SPBH genehmigen zu lassen. Dabei ist zu beachten, dass nur Gesuche für ein bestimmtes künftiges Projekt und nicht rückwirkend berücksichtigt werden.
Welche Zuschläge sind bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses auf einem Stundensaldo geschuldet, wenn im Rahmen eines genehmigten Gleitstundenäufnungsgesuches geäufnete Stunden vorhanden sind?
Wenn der Mitarbeitende gekündigt hat, dann sind die bei Beendigung eines Arbeitsverthältnisses noch vorhandenen Gleit- und Mehrstunden, die im Rahmen eines genehmigten Gleitstundenäufnungsgesuches geäufnet wurden, ohne Zuschlag auszubezahlen. Wenn der Arbeitgebende gekündigt hat, dann sind die bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vorhandenen Gleit- und Mehrstunden mit einem Zuschlag von 25 % zu vergüten.
Dürfen Fehlbeträge zwischen SUVA-Entschädigung und vertraglich vereinbartem Bruttolohn durch Abbau von Gleitstunden ausgeglichen werden?
Nein, das ist nicht zulässig.
Was geschieht mit den geäufneten Gleitstunden, wenn sich ein Projekt nicht realisieren lässt? Sind auf diesen geäufneten Gleitstunden trotzdem Zuschläge geschuldet?
Der Betrieb hat im Rahmen eines Gleitstundenäufnungsgesuches schriftlich eine Regelung vorzusehen, welche im Falle der Nichtrealisierung des Projektes, für welches unter den Voraussetzungen nach Art. 18g GAV Gleitstunden geäufnet wurden, zur Anwendung gelangt. Auf geäufnete Stunden sind keine Zuschläge geschuldet, wenn das Projekt des Mitarbeiters nicht realisiert werden konnte und dieser im Unternehmen verbleibt. Die Stunden können im vereinbarten Zeitraum kompensiert werden. Kündigt ein Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis, schuldet der Arbeitgeber auf die geäufneten Stunden keine Zuschläge. Kündigt jedoch der Betrieb dem Mitarbeiter, sind Zuschläge auf die geäufneten Stunden geschuldet.
Was geschieht, wenn ein Betrieb den genehmigten Stundenrahmen (Gleitstundenäufnungsgesuch) überschreitet? Wird diese Feststellung als Verfehlung gewertet, welches das Unternehmen entsprechend zu entschädigen hat?
Wird der genehmigte Saldo überschritten, wird auf den den genehmigten Saldo übersteigenden Stunden bei einer Kontrolle ein Zuschlag von 25% als Verfehlung ausgewiesen.
Wie lange darf die Äufnungsperiode für ein Gleitstundenäufnungsgesuch maximal dauern?
Die Äufnungsperiode für Gleitstundenäufnungsgesuche darf maximal 2 Jahre dauern. In begründeten Fällen kann eine längere Äufnungsperiode genehmigt werden (z.B. bei Fortbildungen).