19a. Definition
Wird die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz überschritten, wird diese Zeit als Überzeit bezeichnet. Sie ist nur ausnahmsweise im beschränkten Rahmen, gemäss den zwingenden Bestimmungen des Arbeitsgesetzes zulässig.
FAQs
Welche Arten von Arbeitszeit unterscheidet der GAV Holzbau?
Der GAV Holzbau unterscheidet zwischen Normalarbeitszeit, Gleitstunden, Mehrstunden und Überzeit.
- Normalarbeitszeit ist die im Jahresarbeitszeitkalender für jeden Tag des Jahres vorgesehene Arbeitszeit. Die Normalabreitszeit ist nicht zuschlagspflichtig.
- Gleitstunden sind Arbeitsstunden, die über die betriebliche oder nach GAV festgelegte Normalarbeitszeit hinausgehen. Diese Gleitstunden sind nicht zuschlagspflichtig.
- Mehrstunden sind diejenigen Gleitstunden, die über dem erlaubten Saldo von 10 bzw. 20 Gleitstunden (bei einem Vollzeitpensum) pro Kalendermonat oder über dem maximal zulässigen Saldo von 100 Gleitstunden hinaus geleistet werden. Die Mehrstunden sind zuschlagspflichtig (Zuschlag beträgt 25 %).
- Überzeit bezeichnet Arbeitsstunden, welche die über die wöchentliche Höchstarbeitszeit nach Arbeitsgesetz von 50 Arbeitsstunden pro Woche übersteigen. Die entstandene Überzeit ist entweder mit Einverständnis des Mitarbeitenden im Verhältnis 1:1 innerhalb von 14 Wochen zu kompensieren oder ein Lohnzuschlag von 25 % zu vergüten.
Sind Zuschläge für Mehrstunden und Zuschläge für Überzeit kumulativ geschuldet?
Nein, die Zuschläge für Überzeit und Mehrstunden sind nicht kumulativ geschuldet. In der Regel sind Überzeitstunden auch gleichzeitig Mehrstunden.