12a. Definition

Als Normalarbeitszeit gilt die Brutto-Jahresarbeitszeit einschliesslich bezahlter Feiertage, Ferien, Krankheit, Unfall,Militär, Schutzdiensttage und dergleichen. Die Normalarbeitszeit ist die Präsenzzeit, während der die Mitarbeitenden mit ihrer Arbeitsleistung den Betrieben zur Verfügung stehen. Darin eingeschlossen ist auch die gesamte betriebliche Reisezeit der Mitarbeitenden.

FAQs
Welche Arten von Arbeitszeit unterscheidet der GAV Holzbau?

Der GAV Holzbau unterscheidet zwischen Normalarbeitszeit, Gleitstunden, Mehrstunden und Überzeit.

  • Normalarbeitszeit ist die im Jahresarbeitszeitkalender für jeden Tag des Jahres vorgesehene Arbeitszeit. Die Normalabreitszeit ist nicht zuschlagspflichtig.
  • Gleitstunden sind Arbeitsstunden, die über die betriebliche oder nach GAV festgelegte Normalarbeitszeit hinausgehen. Diese Gleitstunden sind nicht zuschlagspflichtig.
  • Mehrstunden sind diejenigen Gleitstunden, die über dem erlaubten Saldo von 10 bzw. 20 Gleitstunden (bei einem Vollzeitpensum) pro Kalendermonat oder über dem maximal zulässigen Saldo von 100 Gleitstunden hinaus geleistet werden. Die Mehrstunden sind zuschlagspflichtig (Zuschlag beträgt 25 %).
  • Überzeit bezeichnet Arbeitsstunden, welche die über die wöchentliche Höchstarbeitszeit nach Arbeitsgesetz von 50 Arbeitsstunden pro Woche übersteigen. Die entstandene Überzeit ist entweder mit Einverständnis des Mitarbeitenden im Verhältnis 1:1 innerhalb von 14 Wochen zu kompensieren oder ein Lohnzuschlag von 25 % zu vergüten.
Können in einem Betrieb mehrere Jahresarbeitszeitkalender verwendet werden?

Bei klarer Strukturierung von Abteilungen in einem Betrieb (z.B. Produktion und Montage) ist es möglich, pro Abteilung je einen unterschiedlichen Jahresarbeitszeitkalender zu verwenden. Wird ein Mitarbeiter im Laufe des Jahres in verschiedenen Abteilungen nur punktuell eingesetzt, gibt es für den Mitarbeiter keinen Wechsel des Jahresarbeitszeitkalenders. 

Gehört das Ausfüllen der Arbeitsrapporte zur Arbeitszeit?

Ja, die dafür benötigte Zeit gilt als Arbeitszeit. Dies kann auch nicht über Betriebsreglemente ausgeschlossen werden.

Gelten Stützkurse als Arbeitszeit?

Für Stützkurse, welche von der Berufsfachschule angeordnet werden, gilt Folgendes:

 

Sofern Stützkurse während der Arbeitszeit stattfinden, ist der Besuch bis zu einem halben Tag pro Woche ohne Lohnabzug zu gewähren und diese Zeit als Arbeitszeit zu zählen. Findet der Stützkurs jedoch in der Freizeit statt, zählt dies nicht als Arbeitszeit.

Gilt der Weg am Mittag von der Baustelle zurück zur Werkstatt als bezahlte Arbeitszeit?

In der Mittagspause stellt der Weg von der Baustelle zur Werkstatt keine entschädigungspflichtige Reisezeit dar. Der Betrieb kann die Rückkehr in die Werkstatt jedoch auch anordnen. In diesem Fall ist die Reisezeit bezahlte Arbeitszeit. Ein Auslageersatz ist diesfalls nicht geschuldet. Wenn bei Rückkehr in den Betrieb die verbleibende Mittagspause kürzer wird als 30 Minuten, erweist sich die Rückkehr als unzumutbar. In diesem Fall hat der Mitarbeiter Anspruch darauf, sich auswärtig zu verpflegen, und auf Spesenentschädigung.

 

Kann der Mitarbeitende das Mittagessen zu Hause einnehmen, dann ist der Auslageersatz nicht geschuldet und die Reisezeit gilt als nicht bezahlter Arbeitsweg.

Wie sind Vorholtage zu behandeln, wenn ein Mitarbeiter während des Jahres ein- oder austritt?

Ein Mitarbeiter, der im Verlaufe des Jahres eintritt, kann Vorholtage im Umfang der erarbeiteten Stunden beziehen und er kann für den noch nicht erarbeiteten Teil bei Vorholtagen Gleitstunden kompensieren oder Ferientage beziehen. Der Arbeitgebende kann für den nicht erarbeiteten Teil anstatt Gleitstunden oder Ferientage abziehen, einen Lohnabzug vornehmen. Erfolgt der Ausgleich in Stunden, ist die Verbuchung wie folgt vorzunehmen:

 

  • Ferientage: Die entsprechende Anzahl Ferientage ist vom Feriensaldo abzuziehen, ohne dem Mitarbeiter in der Arbeitszeiterfassung für diese Ferientage Stunden gutzuschreiben. Gleichzeitig ist dieser Abzug nachvollziehbar zu dokumentieren.
  • Gleitstunden: Die nicht vorgeholte Zeit ist vom aktuellen Gleitstundensaldo per Ende Monat abzuziehen und ebenfalls nachvollziehbar zu dokumentieren.

 

Bei einem Austritt unter dem Jahr ist dem Mitarbeiter die nicht bezogene Vorholzeit zu vergüten. Ein Zuschlag von 25% ist darauf nicht geschuldet, da es sich nicht um eigentliche Gleitstunden, sondern um verschobene Arbeitszeit handelt. Hier sind weder Ferien- noch Feiertagszuschläge geschuldet jedoch ein darauf entfallender Anteil 13. Monatslohn. Bezieht der unter dem Jahr austretende Mitarbeiter mehr Vorholtage, als er sich bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erarbeitet hat, so können ihm die zuviel bezogenen Vorholtage vom letzten bezahlten Lohn in Abzug gebracht werden.

Was gilt es hinsichtlich Vorholtage bei Abwesenheiten wegen Militär oder Krankheit zu berücksichtigen?

Ist der Mitarbeiter an den Vorholtagen (an denen er eigentlich nicht arbeiten müsste, weil die Zeit schon vorgeholt wurde) krank oder im Militär, kann diese Zeit nicht nachgeholt werden und verfällt, wie wenn er an einem arbeitsfreien Sonntag erkranken würde.

Welcher Jahresarbeitszeitkalender gilt für das kaufmännische Personal?

Für das kaufmännische Personal kann entweder ein eigener gleichbleibender Jahresarbeitszeitkalender mit 42 Stunden / Woche oder der betriebliche Jahresarbeitszeitkalender verwendet werden. Massgebend ist die jährliche Normalarbeitszeit von 2’190 Stunden, welche eingehalten werden muss. 

12b. Jährliche Normalarbeitszeit

Die jährliche Normalarbeitszeit beträgt höchstens 2’190 Stunden. Die durchschnittliche tägliche Normalarbeitszeit beträgt 8.4 Stunden und wird wie folgt berechnet: jährliche Normalarbeitszeit von 2’190 Stunden/52.14 Wochen/5 Arbeitstage. Die Normalarbeitszeit ist unterAngabe der für jeden Tag geplanten Arbeitszeiten in einem schriftlichen Jahresarbeitszeitkalender zu erfassen. Die Behandlung der darüber hinaus geleisteten Arbeitsstunden (Gleitstunden und Mehrstunden) richtet sich nach den Artikeln 17 ff. GAV.

FAQs
Ändert sich in Schaltjahren die Normalarbeitszeit?

Nein, die Normalarbeitszeit beträgt auch in Schaltjahren 2190 Stunden.

Mit wie vielen Stunden sind Schultage der Lernenden in der Arbeitszeitkontrolle einzutragen?

Ganztägige Schultage von Lernenden sind entweder mit 8.4 Stunden oder der im Jahresarbeitszeitkalender für diesen Tag vorgesehenen Zahl von Arbeitsstunden in der Arbeitszeitkontrolle einzutragen.

Dürfen Jahresarbeitszeitkalender Normalarbeitszeiten von mehr als 2190 Stunden vorsehen?

Nein, ein Überschreiten der Normalarbeitszeit von 2190 im Jahresarbeitszeitkalender ist unzulässig. Erlaubt ist allerdings ein Abweichen von dieser Stundenzahl nach unten, soweit die zur Normalarbeitszeit von 2190 Stunden fehlenden Stunden dem Mitarbeiter nicht als Minusgleitstunden belastet werden.

Können in einem Betrieb mehrere Jahresarbeitszeitkalender verwendet werden?

Bei klarer Strukturierung von Abteilungen in einem Betrieb (z.B. Produktion und Montage) ist es möglich, pro Abteilung je einen unterschiedlichen Jahresarbeitszeitkalender zu verwenden. Wird ein Mitarbeiter im Laufe des Jahres in verschiedenen Abteilungen nur punktuell eingesetzt, gibt es für den Mitarbeiter keinen Wechsel des Jahresarbeitszeitkalenders. 

Gehört das Ausfüllen der Arbeitsrapporte zur Arbeitszeit?

Ja, die dafür benötigte Zeit gilt als Arbeitszeit. Dies kann auch nicht über Betriebsreglemente ausgeschlossen werden.

Gelten Stützkurse als Arbeitszeit?

Für Stützkurse, welche von der Berufsfachschule angeordnet werden, gilt Folgendes:

 

Sofern Stützkurse während der Arbeitszeit stattfinden, ist der Besuch bis zu einem halben Tag pro Woche ohne Lohnabzug zu gewähren und diese Zeit als Arbeitszeit zu zählen. Findet der Stützkurs jedoch in der Freizeit statt, zählt dies nicht als Arbeitszeit.

Wie sind Vorholtage zu behandeln, wenn ein Mitarbeiter während des Jahres ein- oder austritt?

Ein Mitarbeiter, der im Verlaufe des Jahres eintritt, kann Vorholtage im Umfang der erarbeiteten Stunden beziehen und er kann für den noch nicht erarbeiteten Teil bei Vorholtagen Gleitstunden kompensieren oder Ferientage beziehen. Der Arbeitgebende kann für den nicht erarbeiteten Teil anstatt Gleitstunden oder Ferientage abziehen, einen Lohnabzug vornehmen. Erfolgt der Ausgleich in Stunden, ist die Verbuchung wie folgt vorzunehmen:

 

  • Ferientage: Die entsprechende Anzahl Ferientage ist vom Feriensaldo abzuziehen, ohne dem Mitarbeiter in der Arbeitszeiterfassung für diese Ferientage Stunden gutzuschreiben. Gleichzeitig ist dieser Abzug nachvollziehbar zu dokumentieren.
  • Gleitstunden: Die nicht vorgeholte Zeit ist vom aktuellen Gleitstundensaldo per Ende Monat abzuziehen und ebenfalls nachvollziehbar zu dokumentieren.

 

Bei einem Austritt unter dem Jahr ist dem Mitarbeiter die nicht bezogene Vorholzeit zu vergüten. Ein Zuschlag von 25% ist darauf nicht geschuldet, da es sich nicht um eigentliche Gleitstunden, sondern um verschobene Arbeitszeit handelt. Hier sind weder Ferien- noch Feiertagszuschläge geschuldet jedoch ein darauf entfallender Anteil 13. Monatslohn. Bezieht der unter dem Jahr austretende Mitarbeiter mehr Vorholtage, als er sich bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erarbeitet hat, so können ihm die zuviel bezogenen Vorholtage vom letzten bezahlten Lohn in Abzug gebracht werden.

Handelt es sich bei einem obligatorischen Lernwochenende für Lernende um bezahlte Arbeitszeit?

Nein, obligatorische Lernwochenden gelten nicht als Arbeitszeit im Sinne des GAV und sind vom Betrieb deshalb nicht zu entschädigen.

Was gilt es hinsichtlich Vorholtage bei Abwesenheiten wegen Militär oder Krankheit zu berücksichtigen?

Ist der Mitarbeiter an den Vorholtagen (an denen er eigentlich nicht arbeiten müsste, weil die Zeit schon vorgeholt wurde) krank oder im Militär, kann diese Zeit nicht nachgeholt werden und verfällt, wie wenn er an einem arbeitsfreien Sonntag erkranken würde.

Darf für einen Mitarbeiter ein individueller Jahresarbeitszeitkalender erstellt werden, welcher während des Winters ein Arbeitspensum von z.B. 70 % und während des Sommers ein Arbeitspensum von 90 % vorsieht und dabei das Gehalt gleichbleibt?

Nein. Eine Aufteilung der Jahresarbeitszeit (d.h. ein individueller Jahresarbeitszeitkalender) bei gleichbleibendem Gehalt ist nicht zulässig. Basierend auf dem für den Betrieb geltenden Jahresarbeitszeitkalender kann mit dem betreffenden Mitarbeiter für die verschiedenen Perioden ein unterschiedliches Pensum vereinbart werden. 

Welcher Jahresarbeitszeitkalender gilt für das kaufmännische Personal?

Für das kaufmännische Personal kann entweder ein eigener gleichbleibender Jahresarbeitszeitkalender mit 42 Stunden / Woche oder der betriebliche Jahresarbeitszeitkalender verwendet werden. Massgebend ist die jährliche Normalarbeitszeit von 2’190 Stunden, welche eingehalten werden muss. 

12c. Gestaltung der Normalarbeitszeit

Die Normalarbeitszeit wird auf die ordentlichen Werktage von Montag bis Freitag verteilt. In besonderen Fällen kann an einzelnen Samstagen gearbeitet werden (siehe dazu Kapitel D).

FAQs
Können in einem Betrieb mehrere Jahresarbeitszeitkalender verwendet werden?

Bei klarer Strukturierung von Abteilungen in einem Betrieb (z.B. Produktion und Montage) ist es möglich, pro Abteilung je einen unterschiedlichen Jahresarbeitszeitkalender zu verwenden. Wird ein Mitarbeiter im Laufe des Jahres in verschiedenen Abteilungen nur punktuell eingesetzt, gibt es für den Mitarbeiter keinen Wechsel des Jahresarbeitszeitkalenders. 

Gehört das Ausfüllen der Arbeitsrapporte zur Arbeitszeit?

Ja, die dafür benötigte Zeit gilt als Arbeitszeit. Dies kann auch nicht über Betriebsreglemente ausgeschlossen werden.

Gelten Stützkurse als Arbeitszeit?

Für Stützkurse, welche von der Berufsfachschule angeordnet werden, gilt Folgendes:

 

Sofern Stützkurse während der Arbeitszeit stattfinden, ist der Besuch bis zu einem halben Tag pro Woche ohne Lohnabzug zu gewähren und diese Zeit als Arbeitszeit zu zählen. Findet der Stützkurs jedoch in der Freizeit statt, zählt dies nicht als Arbeitszeit.

Wie sind Vorholtage zu behandeln, wenn ein Mitarbeiter während des Jahres ein- oder austritt?

Ein Mitarbeiter, der im Verlaufe des Jahres eintritt, kann Vorholtage im Umfang der erarbeiteten Stunden beziehen und er kann für den noch nicht erarbeiteten Teil bei Vorholtagen Gleitstunden kompensieren oder Ferientage beziehen. Der Arbeitgebende kann für den nicht erarbeiteten Teil anstatt Gleitstunden oder Ferientage abziehen, einen Lohnabzug vornehmen. Erfolgt der Ausgleich in Stunden, ist die Verbuchung wie folgt vorzunehmen:

 

  • Ferientage: Die entsprechende Anzahl Ferientage ist vom Feriensaldo abzuziehen, ohne dem Mitarbeiter in der Arbeitszeiterfassung für diese Ferientage Stunden gutzuschreiben. Gleichzeitig ist dieser Abzug nachvollziehbar zu dokumentieren.
  • Gleitstunden: Die nicht vorgeholte Zeit ist vom aktuellen Gleitstundensaldo per Ende Monat abzuziehen und ebenfalls nachvollziehbar zu dokumentieren.

 

Bei einem Austritt unter dem Jahr ist dem Mitarbeiter die nicht bezogene Vorholzeit zu vergüten. Ein Zuschlag von 25% ist darauf nicht geschuldet, da es sich nicht um eigentliche Gleitstunden, sondern um verschobene Arbeitszeit handelt. Hier sind weder Ferien- noch Feiertagszuschläge geschuldet jedoch ein darauf entfallender Anteil 13. Monatslohn. Bezieht der unter dem Jahr austretende Mitarbeiter mehr Vorholtage, als er sich bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erarbeitet hat, so können ihm die zuviel bezogenen Vorholtage vom letzten bezahlten Lohn in Abzug gebracht werden.

Was gilt es hinsichtlich Vorholtage bei Abwesenheiten wegen Militär oder Krankheit zu berücksichtigen?

Ist der Mitarbeiter an den Vorholtagen (an denen er eigentlich nicht arbeiten müsste, weil die Zeit schon vorgeholt wurde) krank oder im Militär, kann diese Zeit nicht nachgeholt werden und verfällt, wie wenn er an einem arbeitsfreien Sonntag erkranken würde.

Welcher Jahresarbeitszeitkalender gilt für das kaufmännische Personal?

Für das kaufmännische Personal kann entweder ein eigener gleichbleibender Jahresarbeitszeitkalender mit 42 Stunden / Woche oder der betriebliche Jahresarbeitszeitkalender verwendet werden. Massgebend ist die jährliche Normalarbeitszeit von 2’190 Stunden, welche eingehalten werden muss. 

12d. Wöchentliche Arbeitszeit

Der Arbeitgebende kann als Grundlage für den betrieblichen Jahresarbeitszeitkalender eine wöchentliche Arbeitszeit von 37.5 bis 47.5 oder 37.5 bis 45 Stunden wählen. Dementsprechend gestalten sich die monatlichen Gleitstunden gemäss Artikel 17e unterschiedlich.

FAQs
Können in einem Betrieb mehrere Jahresarbeitszeitkalender verwendet werden?

Bei klarer Strukturierung von Abteilungen in einem Betrieb (z.B. Produktion und Montage) ist es möglich, pro Abteilung je einen unterschiedlichen Jahresarbeitszeitkalender zu verwenden. Wird ein Mitarbeiter im Laufe des Jahres in verschiedenen Abteilungen nur punktuell eingesetzt, gibt es für den Mitarbeiter keinen Wechsel des Jahresarbeitszeitkalenders. 

Gehört das Ausfüllen der Arbeitsrapporte zur Arbeitszeit?

Ja, die dafür benötigte Zeit gilt als Arbeitszeit. Dies kann auch nicht über Betriebsreglemente ausgeschlossen werden.

Gelten Stützkurse als Arbeitszeit?

Für Stützkurse, welche von der Berufsfachschule angeordnet werden, gilt Folgendes:

 

Sofern Stützkurse während der Arbeitszeit stattfinden, ist der Besuch bis zu einem halben Tag pro Woche ohne Lohnabzug zu gewähren und diese Zeit als Arbeitszeit zu zählen. Findet der Stützkurs jedoch in der Freizeit statt, zählt dies nicht als Arbeitszeit.

Wie sind Vorholtage zu behandeln, wenn ein Mitarbeiter während des Jahres ein- oder austritt?

Ein Mitarbeiter, der im Verlaufe des Jahres eintritt, kann Vorholtage im Umfang der erarbeiteten Stunden beziehen und er kann für den noch nicht erarbeiteten Teil bei Vorholtagen Gleitstunden kompensieren oder Ferientage beziehen. Der Arbeitgebende kann für den nicht erarbeiteten Teil anstatt Gleitstunden oder Ferientage abziehen, einen Lohnabzug vornehmen. Erfolgt der Ausgleich in Stunden, ist die Verbuchung wie folgt vorzunehmen:

 

  • Ferientage: Die entsprechende Anzahl Ferientage ist vom Feriensaldo abzuziehen, ohne dem Mitarbeiter in der Arbeitszeiterfassung für diese Ferientage Stunden gutzuschreiben. Gleichzeitig ist dieser Abzug nachvollziehbar zu dokumentieren.
  • Gleitstunden: Die nicht vorgeholte Zeit ist vom aktuellen Gleitstundensaldo per Ende Monat abzuziehen und ebenfalls nachvollziehbar zu dokumentieren.

 

Bei einem Austritt unter dem Jahr ist dem Mitarbeiter die nicht bezogene Vorholzeit zu vergüten. Ein Zuschlag von 25% ist darauf nicht geschuldet, da es sich nicht um eigentliche Gleitstunden, sondern um verschobene Arbeitszeit handelt. Hier sind weder Ferien- noch Feiertagszuschläge geschuldet jedoch ein darauf entfallender Anteil 13. Monatslohn. Bezieht der unter dem Jahr austretende Mitarbeiter mehr Vorholtage, als er sich bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erarbeitet hat, so können ihm die zuviel bezogenen Vorholtage vom letzten bezahlten Lohn in Abzug gebracht werden.

Was gilt es hinsichtlich Vorholtage bei Abwesenheiten wegen Militär oder Krankheit zu berücksichtigen?

Ist der Mitarbeiter an den Vorholtagen (an denen er eigentlich nicht arbeiten müsste, weil die Zeit schon vorgeholt wurde) krank oder im Militär, kann diese Zeit nicht nachgeholt werden und verfällt, wie wenn er an einem arbeitsfreien Sonntag erkranken würde.

Welcher Jahresarbeitszeitkalender gilt für das kaufmännische Personal?

Für das kaufmännische Personal kann entweder ein eigener gleichbleibender Jahresarbeitszeitkalender mit 42 Stunden / Woche oder der betriebliche Jahresarbeitszeitkalender verwendet werden. Massgebend ist die jährliche Normalarbeitszeit von 2’190 Stunden, welche eingehalten werden muss. 

12e. Erfassen der geleisteten Arbeitszeit

Die Arbeitgebenden verpflichten ihre Mitarbeitenden, die geleisteten Arbeitsstunden mindestens monatlich schriftlich oder elektronisch zu Handen des Arbeitgebenden zu erfassen. Die Arbeitszeiterfassung hat auch Stunden für bezahlte Absenzen wie beispielsweise Ferien zu enthalten. Gegen Betriebe, welche gegen die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung verstossen, kann eine Konventionalstrafe ausgesprochen werden.

FAQs
Können in einem Betrieb mehrere Jahresarbeitszeitkalender verwendet werden?

Bei klarer Strukturierung von Abteilungen in einem Betrieb (z.B. Produktion und Montage) ist es möglich, pro Abteilung je einen unterschiedlichen Jahresarbeitszeitkalender zu verwenden. Wird ein Mitarbeiter im Laufe des Jahres in verschiedenen Abteilungen nur punktuell eingesetzt, gibt es für den Mitarbeiter keinen Wechsel des Jahresarbeitszeitkalenders. 

Gehört das Ausfüllen der Arbeitsrapporte zur Arbeitszeit?

Ja, die dafür benötigte Zeit gilt als Arbeitszeit. Dies kann auch nicht über Betriebsreglemente ausgeschlossen werden.

Gelten Stützkurse als Arbeitszeit?

Für Stützkurse, welche von der Berufsfachschule angeordnet werden, gilt Folgendes:

 

Sofern Stützkurse während der Arbeitszeit stattfinden, ist der Besuch bis zu einem halben Tag pro Woche ohne Lohnabzug zu gewähren und diese Zeit als Arbeitszeit zu zählen. Findet der Stützkurs jedoch in der Freizeit statt, zählt dies nicht als Arbeitszeit.

Wie sind Vorholtage zu behandeln, wenn ein Mitarbeiter während des Jahres ein- oder austritt?

Ein Mitarbeiter, der im Verlaufe des Jahres eintritt, kann Vorholtage im Umfang der erarbeiteten Stunden beziehen und er kann für den noch nicht erarbeiteten Teil bei Vorholtagen Gleitstunden kompensieren oder Ferientage beziehen. Der Arbeitgebende kann für den nicht erarbeiteten Teil anstatt Gleitstunden oder Ferientage abziehen, einen Lohnabzug vornehmen. Erfolgt der Ausgleich in Stunden, ist die Verbuchung wie folgt vorzunehmen:

 

  • Ferientage: Die entsprechende Anzahl Ferientage ist vom Feriensaldo abzuziehen, ohne dem Mitarbeiter in der Arbeitszeiterfassung für diese Ferientage Stunden gutzuschreiben. Gleichzeitig ist dieser Abzug nachvollziehbar zu dokumentieren.
  • Gleitstunden: Die nicht vorgeholte Zeit ist vom aktuellen Gleitstundensaldo per Ende Monat abzuziehen und ebenfalls nachvollziehbar zu dokumentieren.

 

Bei einem Austritt unter dem Jahr ist dem Mitarbeiter die nicht bezogene Vorholzeit zu vergüten. Ein Zuschlag von 25% ist darauf nicht geschuldet, da es sich nicht um eigentliche Gleitstunden, sondern um verschobene Arbeitszeit handelt. Hier sind weder Ferien- noch Feiertagszuschläge geschuldet jedoch ein darauf entfallender Anteil 13. Monatslohn. Bezieht der unter dem Jahr austretende Mitarbeiter mehr Vorholtage, als er sich bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erarbeitet hat, so können ihm die zuviel bezogenen Vorholtage vom letzten bezahlten Lohn in Abzug gebracht werden.

Was gilt es hinsichtlich Vorholtage bei Abwesenheiten wegen Militär oder Krankheit zu berücksichtigen?

Ist der Mitarbeiter an den Vorholtagen (an denen er eigentlich nicht arbeiten müsste, weil die Zeit schon vorgeholt wurde) krank oder im Militär, kann diese Zeit nicht nachgeholt werden und verfällt, wie wenn er an einem arbeitsfreien Sonntag erkranken würde.

Welcher Jahresarbeitszeitkalender gilt für das kaufmännische Personal?

Für das kaufmännische Personal kann entweder ein eigener gleichbleibender Jahresarbeitszeitkalender mit 42 Stunden / Woche oder der betriebliche Jahresarbeitszeitkalender verwendet werden. Massgebend ist die jährliche Normalarbeitszeit von 2’190 Stunden, welche eingehalten werden muss. 

12f. Zeit für Vorbereitung und Kontrolle

Im Rahmen der jährlichen Mitarbeitergespräche (Qualifikationsgespräche) vereinbaren Betrieb und Kadermitarbeitende ab Stufe Polier unter Berücksichtigung arbeitsgesetzlicher Vorschriften schriftlich den Zeitumfang für Vorbereitung, Kontrollen und Rapporte. Dieser zusätzliche Aufwand darf zehn Stunden monatlich nicht überschreiten und ist zusätzlich zur jährlichen Normalarbeitszeit gemäss Jahresarbeitszeitkalender zu leisten. Kadermitarbeitende, welche zusätzliche Arbeitsleistungen gemäss dieser Bestimmung erbringen, haben Anspruch auf einen Lohnzuschlag von CHF 500.00 pro Jahr. Die Vorbereitungszeit ist separat zu erfassen. Die pro Monat zulässigen Vorbereitungszeiten sind nicht kumulierbar. Wird in einem Monat die maximale Vorbereitungszeit von zehn Stunden nicht ausgeschöpft, so verfallen die nicht benutzten Stunden.

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Können in einem Betrieb mehrere Jahresarbeitszeitkalender verwendet werden?

Bei klarer Strukturierung von Abteilungen in einem Betrieb (z.B. Produktion und Montage) ist es möglich, pro Abteilung je einen unterschiedlichen Jahresarbeitszeitkalender zu verwenden. Wird ein Mitarbeiter im Laufe des Jahres in verschiedenen Abteilungen nur punktuell eingesetzt, gibt es für den Mitarbeiter keinen Wechsel des Jahresarbeitszeitkalenders. 

Gehört das Ausfüllen der Arbeitsrapporte zur Arbeitszeit?

Ja, die dafür benötigte Zeit gilt als Arbeitszeit. Dies kann auch nicht über Betriebsreglemente ausgeschlossen werden.

Gelten Stützkurse als Arbeitszeit?

Für Stützkurse, welche von der Berufsfachschule angeordnet werden, gilt Folgendes:

 

Sofern Stützkurse während der Arbeitszeit stattfinden, ist der Besuch bis zu einem halben Tag pro Woche ohne Lohnabzug zu gewähren und diese Zeit als Arbeitszeit zu zählen. Findet der Stützkurs jedoch in der Freizeit statt, zählt dies nicht als Arbeitszeit.

Wie sind Vorholtage zu behandeln, wenn ein Mitarbeiter während des Jahres ein- oder austritt?

Ein Mitarbeiter, der im Verlaufe des Jahres eintritt, kann Vorholtage im Umfang der erarbeiteten Stunden beziehen und er kann für den noch nicht erarbeiteten Teil bei Vorholtagen Gleitstunden kompensieren oder Ferientage beziehen. Der Arbeitgebende kann für den nicht erarbeiteten Teil anstatt Gleitstunden oder Ferientage abziehen, einen Lohnabzug vornehmen. Erfolgt der Ausgleich in Stunden, ist die Verbuchung wie folgt vorzunehmen:

 

  • Ferientage: Die entsprechende Anzahl Ferientage ist vom Feriensaldo abzuziehen, ohne dem Mitarbeiter in der Arbeitszeiterfassung für diese Ferientage Stunden gutzuschreiben. Gleichzeitig ist dieser Abzug nachvollziehbar zu dokumentieren.
  • Gleitstunden: Die nicht vorgeholte Zeit ist vom aktuellen Gleitstundensaldo per Ende Monat abzuziehen und ebenfalls nachvollziehbar zu dokumentieren.

 

Bei einem Austritt unter dem Jahr ist dem Mitarbeiter die nicht bezogene Vorholzeit zu vergüten. Ein Zuschlag von 25% ist darauf nicht geschuldet, da es sich nicht um eigentliche Gleitstunden, sondern um verschobene Arbeitszeit handelt. Hier sind weder Ferien- noch Feiertagszuschläge geschuldet jedoch ein darauf entfallender Anteil 13. Monatslohn. Bezieht der unter dem Jahr austretende Mitarbeiter mehr Vorholtage, als er sich bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erarbeitet hat, so können ihm die zuviel bezogenen Vorholtage vom letzten bezahlten Lohn in Abzug gebracht werden.

Was gilt es hinsichtlich Vorholtage bei Abwesenheiten wegen Militär oder Krankheit zu berücksichtigen?

Ist der Mitarbeiter an den Vorholtagen (an denen er eigentlich nicht arbeiten müsste, weil die Zeit schon vorgeholt wurde) krank oder im Militär, kann diese Zeit nicht nachgeholt werden und verfällt, wie wenn er an einem arbeitsfreien Sonntag erkranken würde.

Kann die „Kaderlösung“ auch in einem Mischanstellungsverhältnis (z.B. Polier mit Fortbildung 20 % und Vorarbeiter mit Fortbildung 80 %) angewendet werden?

Die „Kaderlösung“ kann mit dem auf die zulässige Funktionsstufe entfallenden Anteil pro rata angewandt werden (z.B. 20 % Polier mit Fortbildung = 20 % Polierlösung)

Welcher Jahresarbeitszeitkalender gilt für das kaufmännische Personal?

Für das kaufmännische Personal kann entweder ein eigener gleichbleibender Jahresarbeitszeitkalender mit 42 Stunden / Woche oder der betriebliche Jahresarbeitszeitkalender verwendet werden. Massgebend ist die jährliche Normalarbeitszeit von 2’190 Stunden, welche eingehalten werden muss. 

Kann in einem länger andauernden Krankheitsfall der Arbeitgebende eine Kürzung der für die Vorbereitungszeit für Kadermitarbeiter vereinbarten Pauschale pro Jahr vornehmen?

Es werden lediglich die Mindestanforderungen des GAV geprüft. Sofern zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter vereinbart, wäre demzufolge eine Kürzung der Entschädigung (Vorbereitungszeit für Kader) zulässig, soweit die Vorbereitungszeit mindestens noch zum dafür im GAV vorgesehenen Betrag entschädigt wird.