61a. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

Die Sanktionierung von Verletzungen der Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz (Anhang 9 Abs. 5 Ziff. 3) tritt zwei Jahre nach der Allgemeinverbindlicherklärung des Art. 39 in Kraft.

Anhänge

61b.

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