61a. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
Die Sanktionierung von Verletzungen der Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz (Anhang 9 Abs. 5 Ziff. 3) tritt zwei Jahre nach der Allgemeinverbindlicherklärung des Art. 39 in Kraft.
Anhänge
61b.
[aufgehoben]