57a. Gerichtliche Streitverfahren
Können sich die Vertragsparteien nicht in einem Mediationsverfahren einigen, werden Streitigkeiten auf dem ordentlichen Zivilprozessweg ausgetragen. Als Gerichtsstand wird Zürich vereinbart.
Können sich die Vertragsparteien nicht in einem Mediationsverfahren einigen, werden Streitigkeiten auf dem ordentlichen Zivilprozessweg ausgetragen. Als Gerichtsstand wird Zürich vereinbart.