47a. Anordnung von Betriebsprüfungen
Die Schweizerische Paritätische Berufskommission Holzbau (SPBH) kann Betriebsprüfungen anordnen und durchsetzen.
FAQs
Wer haftet bei einer Übernahme eines Betriebes, wie z.B. bei einem Kauf eines Betriebes, für allfällig vorhandene GAV-Verfehlungen?
Bei einer Übernahme einer juristischen Person, wie z.B. bei einem Kauf einer AG oder GmbH, haftet der neue Besitzer des Betriebes für die aus einer vor der Übernahme durchgeführten Betriebskontrolle vorhandenen GAV-Verfehlungen. In jedem Fall wird dem Käufer empfohlen, sich vor der Übernahme des Betriebes in Bezug auf mögliche GAV-Verfehlungen schriftlich abzusichern. Die Übernahme wird jedoch bei der Bemessung einer allfälligen Konventionalstrafe mildernd berücksichtigt.
47b. Prüfsystem
Betriebsprüfungen erfolgen nach einheitlichen Kriterien auf der Basis des von den Sozialpartnern entwickelten und vereinbarten Prüfsystems GAV Holzbau.
FAQs
Wer haftet bei einer Übernahme eines Betriebes, wie z.B. bei einem Kauf eines Betriebes, für allfällig vorhandene GAV-Verfehlungen?
Bei einer Übernahme einer juristischen Person, wie z.B. bei einem Kauf einer AG oder GmbH, haftet der neue Besitzer des Betriebes für die aus einer vor der Übernahme durchgeführten Betriebskontrolle vorhandenen GAV-Verfehlungen. In jedem Fall wird dem Käufer empfohlen, sich vor der Übernahme des Betriebes in Bezug auf mögliche GAV-Verfehlungen schriftlich abzusichern. Die Übernahme wird jedoch bei der Bemessung einer allfälligen Konventionalstrafe mildernd berücksichtigt.
47c. Prüfinstanzen
Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der SPBH durch Kontrolleure (z. B. Treuhänder) vollzogen.
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Wer haftet bei einer Übernahme eines Betriebes, wie z.B. bei einem Kauf eines Betriebes, für allfällig vorhandene GAV-Verfehlungen?
Bei einer Übernahme einer juristischen Person, wie z.B. bei einem Kauf einer AG oder GmbH, haftet der neue Besitzer des Betriebes für die aus einer vor der Übernahme durchgeführten Betriebskontrolle vorhandenen GAV-Verfehlungen. In jedem Fall wird dem Käufer empfohlen, sich vor der Übernahme des Betriebes in Bezug auf mögliche GAV-Verfehlungen schriftlich abzusichern. Die Übernahme wird jedoch bei der Bemessung einer allfälligen Konventionalstrafe mildernd berücksichtigt.
47d. Kontrollzeitraum für Betriebsprüfungen
Der Vorstand der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Holzbau legt im Rahmen der Anordnung von Betriebskontrollen im Sinne von Artikel 47a GAV den Kontrollzeitraum für jede Kontrolle fest, indem er Beginn und Ende der zu kontrollierenden Lohnperiode je mit einem genauen Datum bestimmt.
FAQs
Wer haftet bei einer Übernahme eines Betriebes, wie z.B. bei einem Kauf eines Betriebes, für allfällig vorhandene GAV-Verfehlungen?
Bei einer Übernahme einer juristischen Person, wie z.B. bei einem Kauf einer AG oder GmbH, haftet der neue Besitzer des Betriebes für die aus einer vor der Übernahme durchgeführten Betriebskontrolle vorhandenen GAV-Verfehlungen. In jedem Fall wird dem Käufer empfohlen, sich vor der Übernahme des Betriebes in Bezug auf mögliche GAV-Verfehlungen schriftlich abzusichern. Die Übernahme wird jedoch bei der Bemessung einer allfälligen Konventionalstrafe mildernd berücksichtigt.
47e. Kostenfolge
Werden bei erfolgten Betriebsprüfungen keine oder nur unwesentliche Verstösse gegen den Gesamtarbeitsvertrag festgestellt, werden die Kosten der Prüfinstanzen durch den Vollzugs- und Bildungsfonds finanziert. Bei Vertragsverstössen gehen die Kosten für die Betriebskontrolle zulasten der Unternehmung. Die Unternehmungen haben kein Anrecht auf Entschädigung von betrieblichen Aufwänden im Zusammenhang mit angeordneten Betriebsprüfungen.
FAQs
Wer haftet bei einer Übernahme eines Betriebes, wie z.B. bei einem Kauf eines Betriebes, für allfällig vorhandene GAV-Verfehlungen?
Bei einer Übernahme einer juristischen Person, wie z.B. bei einem Kauf einer AG oder GmbH, haftet der neue Besitzer des Betriebes für die aus einer vor der Übernahme durchgeführten Betriebskontrolle vorhandenen GAV-Verfehlungen. In jedem Fall wird dem Käufer empfohlen, sich vor der Übernahme des Betriebes in Bezug auf mögliche GAV-Verfehlungen schriftlich abzusichern. Die Übernahme wird jedoch bei der Bemessung einer allfälligen Konventionalstrafe mildernd berücksichtigt.
47f. Mitwirkungspflicht
Der kontrollierte Betrieb hat der beauftragten Kontrollstelle die für die ordnungsgemässe Durchführung der Kontrolle notwendigen Unterlagen vorzulegen oder in Kopie zur Verfügung zu stellen.
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Wer haftet bei einer Übernahme eines Betriebes, wie z.B. bei einem Kauf eines Betriebes, für allfällig vorhandene GAV-Verfehlungen?
Bei einer Übernahme einer juristischen Person, wie z.B. bei einem Kauf einer AG oder GmbH, haftet der neue Besitzer des Betriebes für die aus einer vor der Übernahme durchgeführten Betriebskontrolle vorhandenen GAV-Verfehlungen. In jedem Fall wird dem Käufer empfohlen, sich vor der Übernahme des Betriebes in Bezug auf mögliche GAV-Verfehlungen schriftlich abzusichern. Die Übernahme wird jedoch bei der Bemessung einer allfälligen Konventionalstrafe mildernd berücksichtigt.
47g. Beratungsleistungen
Der Arbeitgebende hat Anspruch auf eine kostenlose juristische Beratung im Arbeitsrecht. Die Rechtsberatung erfolgt zulasten des Vollzugs- und Bildungsfonds.
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Wer haftet bei einer Übernahme eines Betriebes, wie z.B. bei einem Kauf eines Betriebes, für allfällig vorhandene GAV-Verfehlungen?
Bei einer Übernahme einer juristischen Person, wie z.B. bei einem Kauf einer AG oder GmbH, haftet der neue Besitzer des Betriebes für die aus einer vor der Übernahme durchgeführten Betriebskontrolle vorhandenen GAV-Verfehlungen. In jedem Fall wird dem Käufer empfohlen, sich vor der Übernahme des Betriebes in Bezug auf mögliche GAV-Verfehlungen schriftlich abzusichern. Die Übernahme wird jedoch bei der Bemessung einer allfälligen Konventionalstrafe mildernd berücksichtigt.