46a. Verdacht auf Vertragsverstoss
Stellen Mitarbeitende GAV-Verstösse fest, so sind diese wenn möglich innerbetrieblich zu regeln. Kann keine Einigung erzielt werden, wenden sie sich an die Sozialpartner. Anlaufstelle bildet die Schweizerische Paritätische Berufskommission Holzbau (SPBH).
46b. Beratungsleistungen
Die Beratungsstelle für Mitarbeitende leistet Rechtsberatungen im Rahmen des Arbeitsrechts, wenn ein berechtigter Verdacht auf einen Verstoss gegen den Gesamtarbeitsvertrag Holzbau vorliegt. Eine finanzielle Beteiligung des Vollzugs- und Bildungsfonds an gerichtlichen Streitverfahren wird dabei ausgeschlossen.
46c. Anordnung einer Betriebsprüfung
Wird ein mutmasslicher Vertragsverstoss festgestellt, so wird dieser der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Holzbau (SPBH) gemeldet. Kann die SPBH keine Einigung zwischen Arbeitgebendem und Mitarbeitenden erzielen, ordnet sie eine Betriebsprüfung an.
46d. Kostenfolge
Die Rechtsberatung für Mitarbeitende erfolgt zulasten des Vollzugs- und Bildungsfonds.