22a. Lohn- und Zeitzuschläge

Bei durch den Arbeitgebenden angeordneter Samstagsarbeit wird ein Lohn- oder Zeitzuschlag von 25 % angerechnet. Die Zuschläge für Sonntagsarbeit (von Samstag 17.00 Uhr bis Montag 05.00 Uhr) und Feiertagsarbeit (von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr) betragen 50%. Sonn- und Feiertagsarbeit ist zu begründen und ist gegenseitig zu vereinbaren. Zudem besteht eine gesetzliche Bewilligungs- und Kompensationspflicht.

FAQs
Sind auf den Arbeitszeitrapporten der Mitarbeiter die Zuschläge für Wochenendarbeit, Nacht- oder Sonntagsarbeit aufzuschreiben?

  Nein, es sind auf den Arbeitsrapporten nur die tatsächlich geleisteten Stunden als Arbeitszeit aufzuführen. Die darauf geschuldeten Zuschläge sind separat auszuweisen. 

Ist Samstagsarbeit immer zuschlagspflichtig?

Nein, Samstagsarbeit, die freiwillig ohne betriebliche Anordnung geleistet wird, ist nicht zuschlagspflichtig. Die so geleisteten Arbeitsstunden sind als Gleitstunden zu behandeln.

Kann für ein Arbeitsverhältnis, nach welchem ein Mitarbeiter jeweils fix am Samstag arbeitet, zum GAV Abweichendes vereinbart werden? Der Mitarbeiter würde fix anstatt Samstag/Sonntag das Wochenende Sonntag/Montag beziehen, wobei der Montag vergleichbar mit dem Samstag wäre.

Für Betriebe, welche einen Showroom mit Verkaufsfläche betreiben, gilt folgende Regelung: Die für diesen Bereich angestellten Mitarbeiter dürfen – sofern die Arbeitszeit fix auf Dienstag bis Samstag vereinbart wurde – an einem Samstag ohne Zuschläge beschäftigt werden. Würde der Betroffene doch am Montag arbeiten müssen, wären Zuschläge wie die für einen Samstag geschuldet.

22b. Kumulationsauschluss

Sind für den gleichen Zeitraum verschiedene Zuschläge gemäss Art. 21 und Art. 22 anwendbar, so gilt jeweils der höhere Zuschlag.

FAQs
Sind auf den Arbeitszeitrapporten der Mitarbeiter die Zuschläge für Wochenendarbeit, Nacht- oder Sonntagsarbeit aufzuschreiben?

  Nein, es sind auf den Arbeitsrapporten nur die tatsächlich geleisteten Stunden als Arbeitszeit aufzuführen. Die darauf geschuldeten Zuschläge sind separat auszuweisen. 

Ist Samstagsarbeit immer zuschlagspflichtig?

Nein, Samstagsarbeit, die freiwillig ohne betriebliche Anordnung geleistet wird, ist nicht zuschlagspflichtig. Die so geleisteten Arbeitsstunden sind als Gleitstunden zu behandeln.