17a. Flexibilität durch Gleitstunden

Gleitstunden sind zuschlagsfrei und erlauben, gegenüber der im Arbeitszeitkalender vorgegebenen Normalarbeitszeit im Sinne von Mehr- oder Minderarbeitszeit abzuweichen. Sie tragen zur Erhöhung der Arbeitszeitflexibilität für Arbeitgebende und Mitarbeitende bei.

FAQs
Welche Arten von Arbeitszeit unterscheidet der GAV Holzbau?

Der GAV Holzbau unterscheidet zwischen Normalarbeitszeit, Gleitstunden, Mehrstunden und Überzeit.

  • Normalarbeitszeit ist die im Jahresarbeitszeitkalender für jeden Tag des Jahres vorgesehene Arbeitszeit. Die Normalabreitszeit ist nicht zuschlagspflichtig.
  • Gleitstunden sind Arbeitsstunden, die über die betriebliche oder nach GAV festgelegte Normalarbeitszeit hinausgehen. Diese Gleitstunden sind nicht zuschlagspflichtig.
  • Mehrstunden sind diejenigen Gleitstunden, die über dem erlaubten Saldo von 10 bzw. 20 Gleitstunden (bei einem Vollzeitpensum) pro Kalendermonat oder über dem maximal zulässigen Saldo von 100 Gleitstunden hinaus geleistet werden. Die Mehrstunden sind zuschlagspflichtig (Zuschlag beträgt 25 %).
  • Überzeit bezeichnet Arbeitsstunden, welche die über die wöchentliche Höchstarbeitszeit nach Arbeitsgesetz von 50 Arbeitsstunden pro Woche übersteigen. Die entstandene Überzeit ist entweder mit Einverständnis des Mitarbeitenden im Verhältnis 1:1 innerhalb von 14 Wochen zu kompensieren oder ein Lohnzuschlag von 25 % zu vergüten.
Muss auch bei sehr kleinen und/oder unregelmässigen Arbeitspensen eine Gleit- und Mehrstundenberechnung durchgeführt werden?

Ja. Grundsätzlich ist für alle Mitarbeiter eine Gleit- und Mehrstundenkontrolle durchzuführen, auch für Arbeitsverhältnisse mit einem Teilzeitpensum oder einem unregelmässigen Pensum. Bei Teilzeitmitarbeitenden bemessen sich die zulässigen Gleitstundensaldi pro Monat nach Massgabe des Anstellungsgrades pro rata. Bei Arbeitsverhältnissen mit einem unregelmässigen Arbeitspensum, wie dies z.B. bei Landwirten vorkommen kann, ist eine Gleitstundenkontrolle auf Basis der Anwesenheitstage vorzunehmen, sog. Tagesbetrachtung. Bei dieser Berechnungsmethode werden die zulässigen monatlichen Gleitstundensaldi aufgrund der Anwesenheit in Tagen ermittelt, wobei für den Mitarbeiter pro Anwesenheitstag eine Gleitstunde zulässig ist, bis zu einem monatlichen Maximum von 20 Stunden. Bei Fragen betreffend Umsetzung und Berechnungstool zur Tagesbetrachtung können sich die Betriebe an die SPBH wenden. 

17b. Ziel der Gleitstunden

Ziel ist, kurzfristige Auslastungsschwankungen der Betriebe auszugleichen oder individuelle Kurzabsenzen von Mitarbeitenden durch einen laufenden Gleitstundensaldo zu ermöglichen.

FAQs
Muss auch bei sehr kleinen und/oder unregelmässigen Arbeitspensen eine Gleit- und Mehrstundenberechnung durchgeführt werden?

Ja. Grundsätzlich ist für alle Mitarbeiter eine Gleit- und Mehrstundenkontrolle durchzuführen, auch für Arbeitsverhältnisse mit einem Teilzeitpensum oder einem unregelmässigen Pensum. Bei Teilzeitmitarbeitenden bemessen sich die zulässigen Gleitstundensaldi pro Monat nach Massgabe des Anstellungsgrades pro rata. Bei Arbeitsverhältnissen mit einem unregelmässigen Arbeitspensum, wie dies z.B. bei Landwirten vorkommen kann, ist eine Gleitstundenkontrolle auf Basis der Anwesenheitstage vorzunehmen, sog. Tagesbetrachtung. Bei dieser Berechnungsmethode werden die zulässigen monatlichen Gleitstundensaldi aufgrund der Anwesenheit in Tagen ermittelt, wobei für den Mitarbeiter pro Anwesenheitstag eine Gleitstunde zulässig ist, bis zu einem monatlichen Maximum von 20 Stunden. Bei Fragen betreffend Umsetzung und Berechnungstool zur Tagesbetrachtung können sich die Betriebe an die SPBH wenden. 

17c. Nachweis des Gleitstundensaldos

Werden Gleitstunden aufgebaut oder eingezogen, informieren sich Arbeitgebende und Mitarbeitende gegenseitig über die Auswirkungen im Gleitstundensaldo. Der aktuelle Gleitstundensaldo ist monatlich schriftlich auf der Lohnabrechnung oder einem Beiblatt zur Lohnabrechnung auszuweisen. Wird der Gleitstundensaldo elektronisch geführt, ist der aktuelle Gleitstundensaldo per Ende Monat unveränderlich festzuhalten. Der Mitarbeitende muss Einsicht in den elektronischen Gleitstundensaldo sowie jederzeit auch rückwirkend die Möglichkeit haben, den Nachweis des Gleitstundensaldos in elektronischer oder schriftlicher Form zu beziehen.

FAQs
Wie verhält es sich mit „Vorgabezeiten“?

Die Entlöhnung nach Vorgabezeiten ist nicht zulässig. Massgebend für die Entschädigung eines Mitarbeitenden ist allein die effektiv geleistete Arbeitszeit. Als Anreizsystem für darüberhinausgehende Bonusleistungen sind Vorgabezeiten jedoch grundsätzlich erlaubt.

Muss auch bei sehr kleinen und/oder unregelmässigen Arbeitspensen eine Gleit- und Mehrstundenberechnung durchgeführt werden?

Ja. Grundsätzlich ist für alle Mitarbeiter eine Gleit- und Mehrstundenkontrolle durchzuführen, auch für Arbeitsverhältnisse mit einem Teilzeitpensum oder einem unregelmässigen Pensum. Bei Teilzeitmitarbeitenden bemessen sich die zulässigen Gleitstundensaldi pro Monat nach Massgabe des Anstellungsgrades pro rata. Bei Arbeitsverhältnissen mit einem unregelmässigen Arbeitspensum, wie dies z.B. bei Landwirten vorkommen kann, ist eine Gleitstundenkontrolle auf Basis der Anwesenheitstage vorzunehmen, sog. Tagesbetrachtung. Bei dieser Berechnungsmethode werden die zulässigen monatlichen Gleitstundensaldi aufgrund der Anwesenheit in Tagen ermittelt, wobei für den Mitarbeiter pro Anwesenheitstag eine Gleitstunde zulässig ist, bis zu einem monatlichen Maximum von 20 Stunden. Bei Fragen betreffend Umsetzung und Berechnungstool zur Tagesbetrachtung können sich die Betriebe an die SPBH wenden. 

17d. Anweisung von Gleitstunden

Die Leistung von Gleitstunden erfolgt unter Mitentscheid der Mitarbeitenden.

FAQs
Muss auch bei sehr kleinen und/oder unregelmässigen Arbeitspensen eine Gleit- und Mehrstundenberechnung durchgeführt werden?

Ja. Grundsätzlich ist für alle Mitarbeiter eine Gleit- und Mehrstundenkontrolle durchzuführen, auch für Arbeitsverhältnisse mit einem Teilzeitpensum oder einem unregelmässigen Pensum. Bei Teilzeitmitarbeitenden bemessen sich die zulässigen Gleitstundensaldi pro Monat nach Massgabe des Anstellungsgrades pro rata. Bei Arbeitsverhältnissen mit einem unregelmässigen Arbeitspensum, wie dies z.B. bei Landwirten vorkommen kann, ist eine Gleitstundenkontrolle auf Basis der Anwesenheitstage vorzunehmen, sog. Tagesbetrachtung. Bei dieser Berechnungsmethode werden die zulässigen monatlichen Gleitstundensaldi aufgrund der Anwesenheit in Tagen ermittelt, wobei für den Mitarbeiter pro Anwesenheitstag eine Gleitstunde zulässig ist, bis zu einem monatlichen Maximum von 20 Stunden. Bei Fragen betreffend Umsetzung und Berechnungstool zur Tagesbetrachtung können sich die Betriebe an die SPBH wenden. 

17e. Zuschlagsfreie Gleitstunden pro Monat

Die Gesamtheit der Gleitstunden pro Monat darf bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37.5 bis 45 Arbeitsstunden nicht mehr als 20 Stunden betragen. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37.5 bis 47.5 Arbeitsstunden dürfen die Gleitstunden während des ganzen Jahres nicht mehr als 10 Stunden pro Monat betragen. Bei Teilzeitmitarbeitenden bemessen sich die zulässigen Gleitstundensaldi von 20 oder 10 Stunden pro Monat nach Massgabe des Anstellungsgrades pro rata.

FAQs
Dürfen Teilzeitbeschäftigte einen gleich hohen Gleitstundensaldo haben wie Vollzeitbeschäftigte?

Nein, bei den Teilzeitbeschäftigten reduziert sich der maximal zulässige Saldo an Gleitstunden nach Massgabe des Beschäftigungsgrades. Dies liegt darin begründet, dass der Teilzeitbeschäftigte gleichen Anspruch auf Schutz vor Überarbeitung hat wie jeder andere, denn er hat unter Umständen noch eine zweite Arbeitsstelle und nicht mehr, sondern weniger Freizeit als der Vollzeitbeschäftigte.

Darf der maximal zulässige Gleitstundensaldo im gegenseitigen Einvernehmen für ein spezielles Projekt (z.B. privates Bauprojekt) vorübergehend überschritten werden, ohne dass die Mehrstunden zuschlagspflichtig werden?

Unter bestimmten Voraussetzungen und auf begründeten Wunsch des Mitarbeiters ist es im Rahmen der arbeitsgesetzlichen Vorschriften möglich, den maximal zulässigen Gleitstundensaldo zu überschreiten, ohne dass ein Zeit- oder Lohnzuschlag von 25 % anfällt. Dafür muss eine schriftliche Vereinbarung vorliegen, welche folgende Punkte umfasst:

 

  • Definition des Projektes, für welches Gleitstunden gesammelt werden
  • Zeitraum, in welchem die Gleitstunden angesammelt werden, und Zeitraum, in welchem die angesammelten Gleitstunden kompensiert werden
  • schriftlicher Vermerk, dass nicht kompensierte Gleitstunden nach Ablauf der Befristung mit Lohn- oder Zeit-Zuschlag von 25 % zu entschädigen sind

 

Das Gesuch ist von der SPBH genehmigen zu lassen. Dabei ist zu beachten, dass nur Gesuche für ein bestimmtes künftiges Projekt und nicht rückwirkend berücksichtigt werden.

Im Jahresarbeitszeitkalender kann eine wöchentliche Arbeitszeit von 37.5 bis 45 Arbeitsstunden oder 37.5 bis max. 47.5 Arbeitsstunden gewählt werden. Darf bei Ausschöpfung der max. Arbeitszeit von 47.5 Stunden pro Woche der monatliche Gleitstundensaldo nur in den davon betroffenen Monaten nicht mehr als 10 Gleitstunden betragen?

Nein. Bei Ausschöpfung der wöchentlichen Arbeitszeit von 47.5 Arbeitsstunden pro Woche beträgt der maximal zulässige Gleitstundensaldo während des gesamten Jahres 10 Gleitstunden pro Monat. Die darüberliegenden Gleitstunden stellen zuschlagspflichtige Mehrstunden dar. 

Muss auch bei sehr kleinen und/oder unregelmässigen Arbeitspensen eine Gleit- und Mehrstundenberechnung durchgeführt werden?

Ja. Grundsätzlich ist für alle Mitarbeiter eine Gleit- und Mehrstundenkontrolle durchzuführen, auch für Arbeitsverhältnisse mit einem Teilzeitpensum oder einem unregelmässigen Pensum. Bei Teilzeitmitarbeitenden bemessen sich die zulässigen Gleitstundensaldi pro Monat nach Massgabe des Anstellungsgrades pro rata. Bei Arbeitsverhältnissen mit einem unregelmässigen Arbeitspensum, wie dies z.B. bei Landwirten vorkommen kann, ist eine Gleitstundenkontrolle auf Basis der Anwesenheitstage vorzunehmen, sog. Tagesbetrachtung. Bei dieser Berechnungsmethode werden die zulässigen monatlichen Gleitstundensaldi aufgrund der Anwesenheit in Tagen ermittelt, wobei für den Mitarbeiter pro Anwesenheitstag eine Gleitstunde zulässig ist, bis zu einem monatlichen Maximum von 20 Stunden. Bei Fragen betreffend Umsetzung und Berechnungstool zur Tagesbetrachtung können sich die Betriebe an die SPBH wenden. 

Wie sind Gleitstunden zu behandeln, welche aufgrund einer Pensumsreduktion plötzlich zu Mehrstunden werden?

Wenn ein Mitarbeitender sein Arbeitspensum reduziert und dadurch der bestehende Gleitstundensaldo mit dem neuen reduzierten Pensum über dem maximal zulässigen Gleitstundensaldo liegt, sollen die darüberliegenden Stunden (ohne Zuschlag) kompensiert werden. Eine Auszahlung ist zum nächsten regulären Stundenauszahlungszeitpunkt möglich. Diese Stunden sind nicht zugschlagspflichtig.

Wie ist mit am Ende der Lehre bestehenden positiven Gleitstundensaldi (und allfälligen Ferienguthaben) umzugehen?

Grundsätzlich sollen bis Lehrende positive Gleitstunden kompensiert und ein bestehendes Ferienguthaben bezogen werden. Bei Lernenden, welche in ein ordentliches Arbeitsverhältnis übernommen werden, dürfen bei Lehrende maximal 50 positive Gleitstunden ohne Zuschlag ausbezahlt werden. Ein allfällig noch bestehendes Ferienguthaben darf demgegenüber nicht durch Geldzahlung abgegolten werden. Lohnabzüge für negative Ferien- oder Gleitstundensaldi sind nicht zulässig.

17f. Betriebe in Berggebieten

Betriebe, welche ihren Sitz in Berggebieten haben, in welchen das Arbeiten entweder aufgrund einer Bau- resp. Aushubsperre (kommunale Bau- und Nutzungsordnungen) oder witterungsbedingt nicht das ganze Jahr hindurch möglich ist und welche ihre Arbeiten vorwiegend in diesen Berggebieten ausführen, haben die Möglichkeit, bei der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Holzbau (SPBH) um eine Genehmigung für erhöhte Arbeitszeitflexibilität für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten nachzusuchen, um die maximal zulässige Gleitstundenzahl pro Monat für Mitarbeitende in einem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis zu erhöhen. Die mit der Erhöhung der Gleitstunden einhergehende Verlängerung der Arbeitszeiten ist nur in den Grenzen des Arbeitsgesetzes, insbesondere unter Beachtung der Art. 9 Abs. 3 ArG und Art. 22 ArGV1 zulässig.

FAQs
Muss auch bei sehr kleinen und/oder unregelmässigen Arbeitspensen eine Gleit- und Mehrstundenberechnung durchgeführt werden?

Ja. Grundsätzlich ist für alle Mitarbeiter eine Gleit- und Mehrstundenkontrolle durchzuführen, auch für Arbeitsverhältnisse mit einem Teilzeitpensum oder einem unregelmässigen Pensum. Bei Teilzeitmitarbeitenden bemessen sich die zulässigen Gleitstundensaldi pro Monat nach Massgabe des Anstellungsgrades pro rata. Bei Arbeitsverhältnissen mit einem unregelmässigen Arbeitspensum, wie dies z.B. bei Landwirten vorkommen kann, ist eine Gleitstundenkontrolle auf Basis der Anwesenheitstage vorzunehmen, sog. Tagesbetrachtung. Bei dieser Berechnungsmethode werden die zulässigen monatlichen Gleitstundensaldi aufgrund der Anwesenheit in Tagen ermittelt, wobei für den Mitarbeiter pro Anwesenheitstag eine Gleitstunde zulässig ist, bis zu einem monatlichen Maximum von 20 Stunden. Bei Fragen betreffend Umsetzung und Berechnungstool zur Tagesbetrachtung können sich die Betriebe an die SPBH wenden. 

Kann in Regionen, in welchen im Winter ein eigentliches Bau-verbot besteht, dafür im Sommer mehr gearbeitet werden?

Auch in einem solchen Fall gelten grundsätzlich die entsprechenden Bestimmungen des GAV, wonach über die zulässigen maximalen Gleitstunden hinausgehende Mehrstunden mit 25 % Zuschlag zu kompensieren oder auszuzahlen sind. Der Ausgleich einer sehr hohen Sommer-Arbeitszeit mit einer sehr tiefen Winterarbeitszeit, welche über die gemäss GAV mögliche Normalarbeitszeitgestaltung (37,5 bis 47,5 Stunden pro Woche) hinausgeht, ist demnach nicht zulässig.

Es besteht aber die Möglichkeit unter folgenden Voraussetzungen bei der SPBH ein Gesuch um vorübergehend erhöhte Gleitstundenflexibilität zu stellen:

  • Betrieb hat seinen Sitz in einem Berggebiet
  • Arbeiten, die vorwiegend im Berggebiet ausgeführt werden, können aufgrund lokaler Bauverbote oder witterungsbedingt nicht das ganze Jahr hindurch erbracht werden
  • die erhöhte Gleitstundenflexibilität gilt nur für höchstens sechs Monate. 
Ist die Auszahlung von Gleit- und Mehrstunden während der Umsetzung der Berggebietslösung zulässig?

Nein. Während der Umsetzung einer Berggebietslösung dürfen keine Gleit- oder Mehrstunden ausbezahlt werden. Der Auszahlungszeitpunkt kann vor oder nach der Dauer der genehmigten Berggebietslösung festgelegt werden. Die aus Überschreitung des monatlich zulässigen Gleitstundensaldos entstandenen Mehrstunden sind nach beendeter vorübergehender erhöhter Gleitstundenflexibilität zu kompensieren. Der Zuschlag von 25% ist entweder in Zeit oder Lohn zu gewähren (Art. 18b GAV). Weiter sind auf während der Dauer der Umsetzung einer Berggebietslösung anfallenden Zuschläge für Samstags-, Abend- oder Nachtarbeit die geltenden Bestimmungen des GAV anwendbar. 

17g. Vorübergehend erhöhte Gleitstundenflexibilität

Wird die Genehmigung für erhöhte Arbeitszeitflexibilität nach Art. 17f GAV von der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Holzbau (SPBH) erteilt, darf die Gesamtheit der Gleitstunden pro Monat bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 37.5 bis 45 Arbeitsstunden bis zu 36 Stunden betragen. Bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 37.5 bis 47.5 Arbeitsstunden darf die Gesamtheit der Gleitstunden pro Monat bis zu 26 Stunden betragen. Während des bewilligten Zeitraums erhöhter Arbeitszeitflexibilität darf der in Art. 17h GAV festgelegte maximal zulässige kumulierte Gleitstundensaldo von 100 Stunden während höchstens drei aufeinanderfolgenden Monaten überschritten werden. Die Überschreitung des maximal zulässigen kumulierten Gleitstundensaldos muss zwingend innert den drei der Überschreitung nachfolgenden Monaten soweit durch Gewährung von Freizeit kompensiert werden, dass der GAV-konforme Zustand nach Art. 17h wieder hergestellt ist. Dies gilt auch für den Fall, dass der Zeitraum erhöhter Arbeitszeitflexibilität zum Ende des dritten Monats der Überschreitung noch andauert. Eine Auszahlung der über dem zulässigen Saldo von 100 Stunden liegenden Gleitstunden ist dabei unzulässig.

FAQs
Muss auch bei sehr kleinen und/oder unregelmässigen Arbeitspensen eine Gleit- und Mehrstundenberechnung durchgeführt werden?

Ja. Grundsätzlich ist für alle Mitarbeiter eine Gleit- und Mehrstundenkontrolle durchzuführen, auch für Arbeitsverhältnisse mit einem Teilzeitpensum oder einem unregelmässigen Pensum. Bei Teilzeitmitarbeitenden bemessen sich die zulässigen Gleitstundensaldi pro Monat nach Massgabe des Anstellungsgrades pro rata. Bei Arbeitsverhältnissen mit einem unregelmässigen Arbeitspensum, wie dies z.B. bei Landwirten vorkommen kann, ist eine Gleitstundenkontrolle auf Basis der Anwesenheitstage vorzunehmen, sog. Tagesbetrachtung. Bei dieser Berechnungsmethode werden die zulässigen monatlichen Gleitstundensaldi aufgrund der Anwesenheit in Tagen ermittelt, wobei für den Mitarbeiter pro Anwesenheitstag eine Gleitstunde zulässig ist, bis zu einem monatlichen Maximum von 20 Stunden. Bei Fragen betreffend Umsetzung und Berechnungstool zur Tagesbetrachtung können sich die Betriebe an die SPBH wenden. 

Kann in Regionen, in welchen im Winter ein eigentliches Bau-verbot besteht, dafür im Sommer mehr gearbeitet werden?

Auch in einem solchen Fall gelten grundsätzlich die entsprechenden Bestimmungen des GAV, wonach über die zulässigen maximalen Gleitstunden hinausgehende Mehrstunden mit 25 % Zuschlag zu kompensieren oder auszuzahlen sind. Der Ausgleich einer sehr hohen Sommer-Arbeitszeit mit einer sehr tiefen Winterarbeitszeit, welche über die gemäss GAV mögliche Normalarbeitszeitgestaltung (37,5 bis 47,5 Stunden pro Woche) hinausgeht, ist demnach nicht zulässig.

Es besteht aber die Möglichkeit unter folgenden Voraussetzungen bei der SPBH ein Gesuch um vorübergehend erhöhte Gleitstundenflexibilität zu stellen:

  • Betrieb hat seinen Sitz in einem Berggebiet
  • Arbeiten, die vorwiegend im Berggebiet ausgeführt werden, können aufgrund lokaler Bauverbote oder witterungsbedingt nicht das ganze Jahr hindurch erbracht werden
  • die erhöhte Gleitstundenflexibilität gilt nur für höchstens sechs Monate. 
Ist die Auszahlung von Gleit- und Mehrstunden während der Umsetzung der Berggebietslösung zulässig?

Nein. Während der Umsetzung einer Berggebietslösung dürfen keine Gleit- oder Mehrstunden ausbezahlt werden. Der Auszahlungszeitpunkt kann vor oder nach der Dauer der genehmigten Berggebietslösung festgelegt werden. Die aus Überschreitung des monatlich zulässigen Gleitstundensaldos entstandenen Mehrstunden sind nach beendeter vorübergehender erhöhter Gleitstundenflexibilität zu kompensieren. Der Zuschlag von 25% ist entweder in Zeit oder Lohn zu gewähren (Art. 18b GAV). Weiter sind auf während der Dauer der Umsetzung einer Berggebietslösung anfallenden Zuschläge für Samstags-, Abend- oder Nachtarbeit die geltenden Bestimmungen des GAV anwendbar. 

17h. Maximaler kumulierter Gleitstundensaldo

Der maximale kumulierte Gleitstundensaldo für Mitarbeitende darf zu keiner Zeit mehr als 100 Plusstunden oder 50 Minusstunden betragen. Bei einem Teilzeitpensum reduzieren sich die maximal zulässigen Gleitstundensaldi nach Massgabe des vereinbarten Arbeitspensums. Wird der maximale kumulierte Gleitstundensaldo überschritten, entstehen zuschlagspflichtige Mehrstunden gemäss Art. 18c GAV.

FAQs
Darf der maximal zulässige Gleitstundensaldo von 100 Plusgleitstunden während der zur Verfügung stehenden Dauer von 14 Wochen für die Kompensation von Mehrstunden überschritten werden?

Gemäss Art.18c GAV müssen Mehrstunden nicht mehr im Folgemonat bereinigt werden, es steht dafür grundsätzlich eine Frist von 14 Wochen zur Verfügung. Der maximal zulässige Saldo von 100 Plusgleitstunden gilt indes – zulässige anderslautende Vereinbarungen vorbehalten – absolut. Über den Saldo von 100 Stunden hinausgehende Mehrstunden sind demzufolge nach wie vor im Folgemonat zu bereinigen.

Darf der maximal zulässige Gleitstundensaldo im gegenseitigen Einvernehmen für ein spezielles Projekt (z.B. privates Bauprojekt) vorübergehend überschritten werden, ohne dass die Mehrstunden zuschlagspflichtig werden?

Unter bestimmten Voraussetzungen und auf begründeten Wunsch des Mitarbeiters ist es im Rahmen der arbeitsgesetzlichen Vorschriften möglich, den maximal zulässigen Gleitstundensaldo zu überschreiten, ohne dass ein Zeit- oder Lohnzuschlag von 25 % anfällt. Dafür muss eine schriftliche Vereinbarung vorliegen, welche folgende Punkte umfasst:

 

  • Definition des Projektes, für welches Gleitstunden gesammelt werden
  • Zeitraum, in welchem die Gleitstunden angesammelt werden, und Zeitraum, in welchem die angesammelten Gleitstunden kompensiert werden
  • schriftlicher Vermerk, dass nicht kompensierte Gleitstunden nach Ablauf der Befristung mit Lohn- oder Zeit-Zuschlag von 25 % zu entschädigen sind

 

Das Gesuch ist von der SPBH genehmigen zu lassen. Dabei ist zu beachten, dass nur Gesuche für ein bestimmtes künftiges Projekt und nicht rückwirkend berücksichtigt werden.

Muss auch bei sehr kleinen und/oder unregelmässigen Arbeitspensen eine Gleit- und Mehrstundenberechnung durchgeführt werden?

Ja. Grundsätzlich ist für alle Mitarbeiter eine Gleit- und Mehrstundenkontrolle durchzuführen, auch für Arbeitsverhältnisse mit einem Teilzeitpensum oder einem unregelmässigen Pensum. Bei Teilzeitmitarbeitenden bemessen sich die zulässigen Gleitstundensaldi pro Monat nach Massgabe des Anstellungsgrades pro rata. Bei Arbeitsverhältnissen mit einem unregelmässigen Arbeitspensum, wie dies z.B. bei Landwirten vorkommen kann, ist eine Gleitstundenkontrolle auf Basis der Anwesenheitstage vorzunehmen, sog. Tagesbetrachtung. Bei dieser Berechnungsmethode werden die zulässigen monatlichen Gleitstundensaldi aufgrund der Anwesenheit in Tagen ermittelt, wobei für den Mitarbeiter pro Anwesenheitstag eine Gleitstunde zulässig ist, bis zu einem monatlichen Maximum von 20 Stunden. Bei Fragen betreffend Umsetzung und Berechnungstool zur Tagesbetrachtung können sich die Betriebe an die SPBH wenden. 

Wie sind Gleitstunden zu behandeln, welche aufgrund einer Pensumsreduktion plötzlich zu Mehrstunden werden?

Wenn ein Mitarbeitender sein Arbeitspensum reduziert und dadurch der bestehende Gleitstundensaldo mit dem neuen reduzierten Pensum über dem maximal zulässigen Gleitstundensaldo liegt, sollen die darüberliegenden Stunden (ohne Zuschlag) kompensiert werden. Eine Auszahlung ist zum nächsten regulären Stundenauszahlungszeitpunkt möglich. Diese Stunden sind nicht zugschlagspflichtig.

Darf ein negativer Gleitstundensaldo über 50 Minusstunden durch die Kürzung des 13. Monatslohnes ausgeglichen werden?

Grundsätzlich liegt es beim Arbeitgeber, die Gleitstundensaldi der Mitarbeiter zu prüfen und die Mitarbeiter bei allfälligen negativen Stundensaldi rechtzeitig darauf hinzuweisen. Dabei ist zu beachten, dass der maximal kumulierte Gleitstundensaldo zu keiner Zeit mehr als 50 Minusstunden betragen sollte. Ein solcher negativer Saldo sollte in erster Linie bei Entstehung unter dem Jahr durch Mehrarbeit ausgeglichen werden oder in Absprache mit dem Mitarbeiter beispielsweise als unbezahlter Urlaub verbucht werden. Sollte das nicht gelingen, können die durch den Mitarbeiter zu verantwortenden negativen Gleitstunden am Ende des Jahres als Gegenforderung mit dem Anspruch auf den 13. Monatslohn verrechnet oder auf das neue Jahr übertragen werden. 

17i. Beschäftigungsverhältnisse im Stundenlohn

Die vorstehenden Bestimmungen des Artikel 17 GAV über die Gleitstunden gelten auch für Arbeitsverhältnisse, welche ausnahmsweise auf Stundenlohnbasis abgeschlossen werden. Arbeitgebender und Mitarbeitender haben zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses den Beschäftigungsgrad zu bestimmen. Die Normalarbeitszeit des Mitarbeitenden richtet sich nach diesem Beschäftigungsgrad.

FAQs
Muss auch bei sehr kleinen und/oder unregelmässigen Arbeitspensen eine Gleit- und Mehrstundenberechnung durchgeführt werden?

Ja. Grundsätzlich ist für alle Mitarbeiter eine Gleit- und Mehrstundenkontrolle durchzuführen, auch für Arbeitsverhältnisse mit einem Teilzeitpensum oder einem unregelmässigen Pensum. Bei Teilzeitmitarbeitenden bemessen sich die zulässigen Gleitstundensaldi pro Monat nach Massgabe des Anstellungsgrades pro rata. Bei Arbeitsverhältnissen mit einem unregelmässigen Arbeitspensum, wie dies z.B. bei Landwirten vorkommen kann, ist eine Gleitstundenkontrolle auf Basis der Anwesenheitstage vorzunehmen, sog. Tagesbetrachtung. Bei dieser Berechnungsmethode werden die zulässigen monatlichen Gleitstundensaldi aufgrund der Anwesenheit in Tagen ermittelt, wobei für den Mitarbeiter pro Anwesenheitstag eine Gleitstunde zulässig ist, bis zu einem monatlichen Maximum von 20 Stunden. Bei Fragen betreffend Umsetzung und Berechnungstool zur Tagesbetrachtung können sich die Betriebe an die SPBH wenden. 

17j. Absenzen

Absenzen werden unabhängig von ihrer Art mit der für diesen Tag im Jahresarbeitszeitkalender ausgewiesenen Normalarbeitszeit oder mit 8.4 Stunden erfasst.

FAQs
Muss auch bei sehr kleinen und/oder unregelmässigen Arbeitspensen eine Gleit- und Mehrstundenberechnung durchgeführt werden?

Ja. Grundsätzlich ist für alle Mitarbeiter eine Gleit- und Mehrstundenkontrolle durchzuführen, auch für Arbeitsverhältnisse mit einem Teilzeitpensum oder einem unregelmässigen Pensum. Bei Teilzeitmitarbeitenden bemessen sich die zulässigen Gleitstundensaldi pro Monat nach Massgabe des Anstellungsgrades pro rata. Bei Arbeitsverhältnissen mit einem unregelmässigen Arbeitspensum, wie dies z.B. bei Landwirten vorkommen kann, ist eine Gleitstundenkontrolle auf Basis der Anwesenheitstage vorzunehmen, sog. Tagesbetrachtung. Bei dieser Berechnungsmethode werden die zulässigen monatlichen Gleitstundensaldi aufgrund der Anwesenheit in Tagen ermittelt, wobei für den Mitarbeiter pro Anwesenheitstag eine Gleitstunde zulässig ist, bis zu einem monatlichen Maximum von 20 Stunden. Bei Fragen betreffend Umsetzung und Berechnungstool zur Tagesbetrachtung können sich die Betriebe an die SPBH wenden.