05a. Anerkennung von Mischanstellungsverhältnissen
Im gegenseitigen Einverständnis können ab Stufe Holzbau-Polier ohne Fortbildung bezüglich der Anstellungsfunktion Mischanstellungsverhältnisse vereinbart werden. Für jede Anstellungsfunktion sind die Anteile an Beschäftigungsgrad und Lohn im Einzelarbeitsvertrag prozentual festzuhalten. Der Mindestlohn setzt sich zusammen aus dem prozentualen Anteil der stufen- respektive ausbildungsgerechten Anstellungsfunktion sowie dem prozentualen Anteil der abweichenden Anstellungsfunktion. Der Mindestlohn für die abweichende Anstellungsfunktion muss mindestens dem Mindestlohn für die Mitarbeiterkategorie Vorarbeiter mit Fortbildung auf gleicher Erfahrungsjahrstufe entsprechen. Bezüglich der Vorbereitungszeit der Kadermitarbeitenden ab Stufe Holzbau-Polier wird auf Artikel 12f GAV verwiesen. Die darin festgelegten maximalen monatlichen Vorbereitungszeiten gelten in Mischanstellungsverhältnissen pro rata für den prozentualen Anteil der Anstellungsfunktionen ab Stufe Polier. Das Anrechnen von Erfahrungsjahren in Mischanstellungsverhältnissen richtet sich nach Artikel 26e GAV Holzbau.
FAQs
Können Erfahrungsjahre während einer Minderleistungsperiode bei späterer „normaler“ Anstellung berücksichtigt werden?
Bei einer späteren Anstellung zu normalen GAV-Bedingungen werden etwaige Erfahrungsjahre aus einer Minderleistungsperiode nicht angerechnet.
Gibt es eine Untergrenze für die höhere Funktion bei Mischanstellungsverhältnissen (z.B. Polier mit Fortbildung 20% und Vorarbeiter mit Fortbildung 80%)?
Eine Mischanstellung kann erst ab Funktionsstufe Holzbau-Polier ohne Fortbildung vereinbart werden. Als abweichende Funktion stellt die Stufe Vorarbeiter mit Fortbildung die Untergrenze dar. Es gibt aber keine prozentuale Untergrenze für die höhere oder die abweichende tiefere Funktion bei Mischanstellungs-verhältnissen. Die jeweilige Funktion ist in einem Arbeitsverhältnis entsprechend der effektiv ausgeübten Tätigkeit wahrzunehmen und vertraglich festzuhalten.
Können in einem Mischanstellungsverhältnis auch mehr als zwei Funktionen vorgesehen werden?
Nein. In einem Mischanstellungsverhältnis dürfen maximal zwei Funktionen berücksichtigt werden. In begründeten Ausnahmefällen wie z.B. im Rahmen eines Minderleistungsgesuches können auch abweichende Lösungen akzeptiert werden.
Kann die „Kaderlösung“ auch in einem Mischanstellungsverhältnis (z.B. Polier mit Fortbildung 20 % und Vorarbeiter mit Fortbildung 80 %) angewendet werden?
Die „Kaderlösung“ kann mit dem auf die zulässige Funktionsstufe entfallenden Anteil pro rata angewandt werden (z.B. 20 % Polier mit Fortbildung = 20 % Polierlösung)
Ist ein Mischanstellungsverhältnis mit einem Anteil Ingenieur dem GAV Holzbau unterstellt?
Grundsätzlich sind Ingenieure nicht mehr dem GAV Holz-bau unterstellt. Liegt jedoch ein Mischanstellungsverhält-nis mit einem Anteil Ingenieur vor, z.B. Techniker und Ingenieur, dann sind die Voraussetzungen des personellen Geltungsbereiches des GAV Holzbau gegeben, weshalb sämtliche Bestimmungen des GAV auf das gesamte Arbeitsverhältnis anwendbar sind. Dabei liegen keine Mindestlohnvorgaben für den Ingenieursanteil vor.
Beinhaltet eine höhere Ausbildung (z.B. Holzbau-Techniker) eine tiefere Ausbildungsstufe (z.B. Holzbau-Polier)?
Nein. Eine höhere Ausbildung beinhaltet die tiefere Ausbildungsstufe nicht. D.h. ein gelernter Holzbau-Techniker ohne Abschluss als Holzbau-Polier kann somit in einem Mischanstellungsverhältnis Holzbau-Techniker mit Holzbau-Polier ohne Fortbildung eingestuft werden, sofern er als Polier tätig ist.
Wie wird der Mindestlohn in einer Mischanstellung berechnet?
Für die Mindestlohnberechnung in einer Mischanstellung sind die effektiv in den einzelnen Funktionen erarbeiteten Erfahrungsjahre massgebend. Dabei kann es sein, dass die Anzahl Erfahrungsjahre der beiden Funktionen verschieden ist.
05b. Entlöhnung bei Minderleistungsfähigkeit
Vom Mindestlohn abweichende Lohnregelungen infolge durch qualifizierte Drittmeinung bestätigter körperlicher und/oder geistiger Minderleistungsfähigkeit müssen der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Holzbau mit schriftlicher Begründung zur Prüfung vorgelegt werden. Abweichende Lohnregelungen sind im Weiteren zeitlich befristet zugelassen im Falle von Wiedereingliederungsmassnahmen infolge sozial erwiesener und amtlich bestätigter Erfordernisse. Gesuche müssen vorgängig mit qualifizierter Begründung und unter Vorlage der Beweismittel der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Holzbau vorgelegt werden.
FAQs
Können Erfahrungsjahre während einer Minderleistungsperiode bei späterer „normaler“ Anstellung berücksichtigt werden?
Bei einer späteren Anstellung zu normalen GAV-Bedingungen werden etwaige Erfahrungsjahre aus einer Minderleistungsperiode nicht angerechnet.
Es geht um Jugendliche, welche in Holzbaubetrieben im Rahmen eines Brückenangebotes, Praktika (zwischen Abschluss der obligatorischen Schule und Lehrbeginn) absolvieren. Praktikanten in Ausbildung i.S.v. Art. 3b GAV sind dem Lohnsystem gemäss den Art. 26-30 GAV nicht unterstellt. Sind Jugendliche in Brückenangeboten ebenfalls unter diese Kategorie zu subsumieren oder unterstehen sie dem Lohnsystem des GAV?
Diese Fälle fallen nicht unter Art. 25e GAV. Ist vorgesehen, sie unter dem Mindestlohn zu entschädigen, ist vorgängig ein Minderleistungsgesuch nach Art. 05b GAV bei der SPBH einzureichen.
Für welche Mitarbeiter kann ein Minderleistungsgesuch gestellt werden?
Es gibt grundsätzlich drei Gründe, aufgrund welcher ein Minderleistungsgesuch gestellt werden kann:
- medizinische Gründe (körperliche und/oder geistige Minderleistungsfähigkeit)
- soziale Gründe (z.B. Wiedereingliederung)
- Jugendliche im Rahmen eines Brückenangebotes
Einem allfälligen Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:
- Arbeitsvertrag oder Einverständniserklärung des betroffenen Mitarbeiters
- qualifizierte Drittmeinung (Arztbericht, Erklärung eines Familienmitgliedes o.ä.)
Wie ist ein gelernter Ingenieur, welcher ebenfalls die Ausbildung als Zimmermann EFZ erfolgreich absolviert hat, einzustufen, wenn er als Zimmermann arbeiten möchte?
Sollte der Mitarbeitende auf eigenen Wunsch als Zimmermann in einem Holzbaubetrieb angestellt und beschäftigt werden, dann hat der Betrieb analog einem Minderleistungsgesuch ein „Funktionsabstufungsgesuch“ bei der SPBH zu stellen. Der Betrieb hat im Gesuch zu begründen, dass diese Anstellung auf Wunsch des Mitarbeitenden erfolgt und dass dieser mit der Anstellung als Zimmermann EFZ sowie den entsprechenden Erfahrungsjahren einverstanden ist.
Beinhaltet eine höhere Ausbildung (z.B. Holzbau-Techniker) eine tiefere Ausbildungsstufe (z.B. Holzbau-Polier)?
Nein. Eine höhere Ausbildung beinhaltet die tiefere Ausbildungsstufe nicht. D.h. ein gelernter Holzbau-Techniker ohne Abschluss als Holzbau-Polier kann somit in einem Mischanstellungsverhältnis Holzbau-Techniker mit Holzbau-Polier ohne Fortbildung eingestuft werden, sofern er als Polier tätig ist.