53a. Solidaritätsgrundsätze

Alle Leistungen für den Vollzug und die Qualitätssicherung des GAV Holzbau werden durch die dem GAV Holzbau unterstellten Arbeitgebenden und Mitarbeitenden paritätisch finanziert.

FAQs
Müssen auch Holzbau-Techniker, welche im Schulsemester angestellt sind, Vollzugskostenbeiträge zahlen?

Wenn Mitarbeiter während einer Fortbildung noch in einem Angestelltenverhältnis stehen, aber weder Arbeit leisten noch Lohn erhalten, sind sie nicht dem GAV Holzbau unterstellt. Damit müssen sie auch keine Vollzugskostenbeiträge bezahlen. Dies gilt auch, wenn sie vom Arbeitgeber Beitragszahlungen aus der Berufsförderung erhalten.

53b. Verrechnungsgrundlagen

Die Entschädigung von Spezialisten und Kontrolleuren wird durch die Schweizerische Paritätische Berufskommission Holzbau (SPBH) festgelegt.

FAQs
Müssen auch Holzbau-Techniker, welche im Schulsemester angestellt sind, Vollzugskostenbeiträge zahlen?

Wenn Mitarbeiter während einer Fortbildung noch in einem Angestelltenverhältnis stehen, aber weder Arbeit leisten noch Lohn erhalten, sind sie nicht dem GAV Holzbau unterstellt. Damit müssen sie auch keine Vollzugskostenbeiträge bezahlen. Dies gilt auch, wenn sie vom Arbeitgeber Beitragszahlungen aus der Berufsförderung erhalten.

53c. Vollzugs- und Bildungsfonds

Zur Deckung der GAV-Vollzugs- und Bildungskosten und für weitere der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Holzbau (SPBH) durch die Sozialpartner übertragene Aufgaben unterhält die SPBH einen Vollzugs- und Bildungsfonds. Die Verwendung der finanziellen Mittel aus dem Vollzugs- und Bildungsfonds wird in einem zwischen den Sozialpartnern ausgearbeiteten Reglement geregelt und von der Delegiertenversammlung der SPBH genehmigt.

FAQs
Müssen auch Holzbau-Techniker, welche im Schulsemester angestellt sind, Vollzugskostenbeiträge zahlen?

Wenn Mitarbeiter während einer Fortbildung noch in einem Angestelltenverhältnis stehen, aber weder Arbeit leisten noch Lohn erhalten, sind sie nicht dem GAV Holzbau unterstellt. Damit müssen sie auch keine Vollzugskostenbeiträge bezahlen. Dies gilt auch, wenn sie vom Arbeitgeber Beitragszahlungen aus der Berufsförderung erhalten.

53d. Beitragsbasis

Die Beiträge in den Vollzugs- und Bildungsfonds werden für als dem GAV Holzbau unterstellt erfasste Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz und deren Mitarbeitende auf der Basis der SUVA-pflichtigen Lohnsumme bemessen und betragen für Arbeitgebende 0.6 % und für Mitarbeitende 0.6 %. Die Beiträge ausländischer Betriebe und derer Mitarbeitenden, welche im Vertragsgebiet gemäss Art. 1 Arbeitsleistungen erbringen, die unter den Geltungsbereich dieses Gesamtarbeitsvertrages fallen, werden auf Basis der auf den Arbeitseinsatz entfallenden Bruttolohnsumme bemessen und betragen insgesamt 1.0 %, mindestens aber CHF 20.00 pro angebrochenem Kalendermonat.

FAQs
Sind auf dem Lohnausweis die Abzüge für die Vollzugskostenbeiträge separat auszuweisen?

Nein, die Vollzugskostenbeiträge sind in der Pauschale für Berufsabzüge enthalten. Auf der Lohnabrechnung allerdings ist der entsprechende Abzug auszuweisen.

Sind auch für noch angestellte Mitarbeiter im Pensionsalter die Vollzugskostenbeiträge zu bezahlen?

Ja, auch für die bereits pensionsfähigen oder schon pensionierten Mitarbeiter sind die Beiträge zu entrichten, denn diese Mitarbeiter profitieren vom GAV und dessen Durchsetzung wie alle anderen auch.

Müssen auch Holzbau-Techniker, welche im Schulsemester angestellt sind, Vollzugskostenbeiträge zahlen?

Wenn Mitarbeiter während einer Fortbildung noch in einem Angestelltenverhältnis stehen, aber weder Arbeit leisten noch Lohn erhalten, sind sie nicht dem GAV Holzbau unterstellt. Damit müssen sie auch keine Vollzugskostenbeiträge bezahlen. Dies gilt auch, wenn sie vom Arbeitgeber Beitragszahlungen aus der Berufsförderung erhalten.

53e. Buchführung

Über die finanziellen Belange des Vollzugs- und Bildungsfonds und des Vereins Schweizerische Paritätische Berufskommission Holzbau (SPBH) besteht eine ordentliche Buchführungspflicht. Die Kontrolle der Buchführung wird durch eine unabhängige Kontrollstelle vorgenommen.

FAQs
Müssen auch Holzbau-Techniker, welche im Schulsemester angestellt sind, Vollzugskostenbeiträge zahlen?

Wenn Mitarbeiter während einer Fortbildung noch in einem Angestelltenverhältnis stehen, aber weder Arbeit leisten noch Lohn erhalten, sind sie nicht dem GAV Holzbau unterstellt. Damit müssen sie auch keine Vollzugskostenbeiträge bezahlen. Dies gilt auch, wenn sie vom Arbeitgeber Beitragszahlungen aus der Berufsförderung erhalten.

53f. Rückerstattung von Vollzugs- und Bildungskostenbeiträgen

In vertragsschliessenden Arbeitnehmerorganisationen organisierte Mitarbeitende und die im Verband Holzbau Schweiz organisierten Arbeitgebenden erhalten Rückerstattungen ihrer Vollzugs- und Bildungskostenbeiträge, da sie durch ihre Mitgliederbeiträge wesentlich an die Vertragsentwicklungs-, Vollzugs- und Bildungskosten beitragen. Die Rückerstattungen betragen 0.5 % der SUVA-Lohnsumme, jedoch maximal 80 % des Verbandsbeitrages.

FAQs
Wie wird die Rückerstattung an Verbandsmitglieder geregelt?

Die Rückerstattung von Vollzugs- und Bildungsbeiträgen bei Mitgliedern von Holzbau Schweiz erfolgt bei Rechnungsstellung automatisch gemäss den Mitgliedschaftsmeldungen von Holzbau Schweiz. Bei unterjährigem Ein- oder Austritt aus dem Verband Holzbau Schweiz, wird die Rückerstattung proportional (in Monaten) gewährt.

Müssen auch Holzbau-Techniker, welche im Schulsemester angestellt sind, Vollzugskostenbeiträge zahlen?

Wenn Mitarbeiter während einer Fortbildung noch in einem Angestelltenverhältnis stehen, aber weder Arbeit leisten noch Lohn erhalten, sind sie nicht dem GAV Holzbau unterstellt. Damit müssen sie auch keine Vollzugskostenbeiträge bezahlen. Dies gilt auch, wenn sie vom Arbeitgeber Beitragszahlungen aus der Berufsförderung erhalten.