- A. Geltungsbereich
- B. Arbeitsverhältnis
- C. Arbeitszeit
- D. Arbeitszeitflexibilität
- E. Lohn
- F. Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung
- G. Lohnzuschläge und Zulagen
- H. Sozialversicherungen
- I. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
- J. GAV Entwicklungs- und Vollzugsinstanzen
- K. Das Vollzugssystem GAV Holzbau
- 44. GAV Kontrolle und Audit (Vollzugssäule 1)
- 45. Das Qualitätslabel für kontrollierte und auditierte Unternehmen (Vollzugssäule 1)
- 46. Beratungsleistungen für Mitarbeitende (Vollzugssäule 2)
- 47. Angeordnete Betriebskontrollen (Vollzugssäule 3)
- 48. Baustellenkontrollen (Vollzugssäule 3)
- 49. Kontrollen von Personalausleihfirmen (Vollzugssäule 3)
- 50. Konventionalstrafen (Vollzugssäule 3)
- 51. Erhebung des Vollzugs- und Bildungskostenbeitrages
- 52. Qualitätsmessung (Vollzugssäule 4)
- L. Vollzugs- und Bildungsfonds
- M. Regelungen zur Sozialpartnerschaft auf Stufe Branche
- GAV Anhang
- 1. Arbeitsanweisungen vereinfachtes Lohnmodell
- 2. Arbeitsanweisungen Leistungslohnmodell
- 3. Beurteilungsbogen für Mitarbeitende
- 4. Spesen, Umrechnungsformeln für Lohn und Arbeitszeit
- 5. Tabelle der bezahlten Feiertage
- 6. Arbeitszeitmodelle bei Schichtarbeit
- 7. [aufgehoben]
- 8. Ausnahmsweise im Stundenlohn beschäftigte Mitarbeitende
- 9. Bemessung von Kosten und Konventionalstrafen
- 10. [aufgehoben]
- 11. Mitarbeiterkategorien
07. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 5 Arbeitstagen auf das Ende einer Arbeitswoche aufgelöst werden. Ausnahmen bilden vereinbarte längere Kündigungsfristen.
Nach Ablauf der Probezeit kann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis auf das Ende eines Monats gekündigt werden. Dabei sind folgende minimale Kündigungsfristen einzuhalten: im 1. Dienstjahr 1 Monat, im 2. – 9. Dienstjahr 2 Monate, ab dem 10. Dienstjahr 3 Monate.
Sind Mitarbeitende durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert, kann ein Arbeitsverhältnis nicht gekündigt werden: im 1. Dienstjahr während 30 Tagen, im 2. – 5. Dienstjahr während 90 Tagen und ab dem 6. Dienstjahr oder nach abgeschlossenem 45. Lebensjahr solange Taggeldleistungen ausbezahlt werden, maximal jedoch während 730 Tagen (Regelungen zum Krankentaggeld siehe Artikel 37).
Erkranken oder verunfallen Mitarbeitende während der Kündigungsfrist, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist gemäss Artikel 336c Absatz 2 OR wie folgt unterbrochen: im ersten Dienstjahr für 30 Tage, im 2. – 5. Dienstjahr für 90 Tage und ab dem 6. Dienstjahr für 180 Tage.
Gewählten Mitgliedern von Personalvertretungen, Mitgliedern der GAV-Verhandlungskommission, Mitgliedern der paritätischen Berufskommission, Stiftungsräten einer betrieblichen oder branchenweiten Personalvorsorgeeinrichtung sowie vorgängig gemeldeten und hierfür bezeichneten gewerkschaftlichen Vertrauensleuten kann wegen mit dieser Tätigkeit zusammenhängenden Handlungen nicht gekündigt werden. Im Übrigen gelten die Artikel 336 bis 336b des Schweizerischen Obligationenrechts.
Arbeitgebende und Mitarbeitende erachten die gegenseitige Information und Kommunikation als sehr wichtig. Im Falle von Kündigungen informieren sie sich gegenseitig. Mitarbeitende kommunizieren eine Kündigung ihrerseits vorgängig dem Arbeitgebenden. Arbeitgebende nehmen ihre Fürsorgepflicht gegenüber älteren und langjährigen Mitarbeitenden wahr. Im Falle einer Kündigung von langjährigen, älteren vor der Pensionierung stehenden Mitarbeitenden findet ein Gespräch ähnlich einem Mitarbeitergespräch (Art. 8b) zwischen dem Vorgesetzten und dem Mitarbeitenden statt. In diesem wird der Mitarbeitende informiert und angehört. Es wird über allfällige Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses gesprochen. Der Entscheid der Kündigung liegt allein beim Arbeitgeber.