Häufige Fragen
Dürfen Fehlbeträge zwischen SUVA-Entschädigung und vertraglich vereinbartem Bruttolohn durch Abbau von Gleit-stunden ausgeglichen werden?
Nein, das ist nicht zulässig.
Können bei Saisonnier-Arbeitsverhältnissen Gleitstunden am Ende des Arbeitsverhältnisses (z.B. Ende Oktober) ausbezahlt werden oder können diese Gleitstunden über-tragen werden? Dabei würde der betroffene Mitarbeiter im Frühling (z.B. März) mit einem positiven Saldo starten. Ist bei einer allfälligen Auszahlung der Stunden ein Zuschlag von 25% geschuldet?
Es gibt für Saisonnier-Arbeitsverhältnisse keine Ausnahmeregelung. Wird ein solches Arbeitsverhältnis beendet und sind an dessen Ende Gleitstunden übriggeblieben, sind diese mit entsprechendem Zuschlag von 25% auszuzahlen.
Welche Zuschläge sind bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses auf einem Stundensaldo geschuldet, wenn im Rahmen eines genehmigten Gleitstundenäufnungsgesuches geäufnete Stunden vorhanden sind?
Wenn der Mitarbeitende gekündigt hat, dann sind die bei Beendigung eines Arbeitsverthältnisses noch vorhandenen Gleit- und Mehrstunden, die im Rahmen eines genehmigten Gleitstundenäufnungsgesuches geäufnet wurden, ohne Zuschlag auszubezahlen. Wenn der Arbeitgebende gekündigt hat, dann sind die bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vorhandenen Gleit- und Mehrstunden mit einem Zuschlag von 25 % zu vergüten.
Wie sind Gleitstunden zu handhaben, die am Ende des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Unfalls übriggeblieben sind? Der betroffene Mitarbeiter kann z.B. nicht mehr in das Unternehmen zurückkehren, wodurch es dem Arbeitgebenden verunmöglicht wird, eine Kompensation der übrig gebliebenen Stunden anzuordnen.
Die Gleitstunden am Ende eines Arbeitsverhältnisses sind auch in diesem Fall mit 25% und einem Anteil 13. Monatslohn auszuzahlen.